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Beschluss des Gerichts vom 15. November 2023 – PNB Banka u. a./SRB

(Rechtssache T-732/19)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklungsverfahren – Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen – Nichtigkeitsklage – Anlagen zur Klageschrift – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begriff „Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall eines Unternehmens“ – Begründungspflicht – Begriff „Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des Unternehmens“ – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: PNB Banka AS (Riga, Lettland) und 10 andere Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch: H. Ehlers, J. Kerlin und J. Rius Riu als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwälten H.-G. Kamann, F. Louis und L. Forestier)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch K. Pommere und J. Davidoviča als Bevollmächtigte), Europäische Zentralbank (vertreten durch E. Koupepidou, A. Lefterov und F. Bonnard als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2019/131 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. August 2019, kein Abwicklungskonzept in Bezug auf das Kreditinstitut PNB Banka AS festzulegen

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die PNB Banka AS und die anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten jene, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden sind.

3.    Die Republik Lettland und die Europäische Zentralbank (EZB) tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 27 vom 27.1.2020.