Language of document : ECLI:EU:T:2015:690

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

24. September 2015(*)

„Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten – Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen – Kommunikationssprache mit den Bewerbern der Auswahlverfahren – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit“

In den Rechtssachen T‑124/13 und T‑191/13

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Klägerin in der Rechtssache T‑124/13,

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch S. Centeno Huerta, dann durch J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado,

Kläger in der Rechtssache T‑191/13 und Streithelfer zur Unterstützung der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑124/13,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑124/13 vertreten durch J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara und in der Rechtssache T‑191/13 durch J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen, in der Rechtssache T‑124/13, Nichtigerklärung erstens der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Finanzen und Rechnungsführung sowie Wirtschaft und Statistik (ABl. 2012, C 394 A, S. 1), zweitens der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik (ABl. 2012, C 394 A, S. 11) und drittens der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik (ABl. 2013, C 29 A, S. 1) und, in der Rechtssache T‑191/13, wegen Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Palacio-González, Hauptverwaltungsrat, und S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 26. Februar und 4. März 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) ist ein interinstitutionelles Amt, das aufgrund des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) geschaffen wurde. Nach Art. 2 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in der Fassung vor der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts (ABl. L 124, S. 1) übertrugen die Organe, die den Beschluss unterzeichnet hatten, durch dessen Art. 2 Abs. 1 dem EPSO die Ausübung der in Art. 30 Abs. 1 des Statuts und in Anhang III des Statuts ihren Anstellungsbehörden übertragenen Befugnisse. Art. 4 des Beschlusses sieht vor, dass Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der dem EPSO übertragenen Befugnisse gemäß Art. 91a des Statuts an dieses zu richten sind, während jede Klage aus diesem Bereich gegen die Europäische Kommission zu richten ist.

2        Am 7. September 2012 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union (C 270 A, S. 1) einen Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren (im Folgenden: Leitfaden). In Teil 3 („Kommunikation“) des Leitfadens heißt es:

„Im Interesse verständlicher und eindeutiger Texte allgemeinen Inhalts und einer entsprechenden Kommunikation zwischen EPSO und den Bewerbern erfolgen die Einladungen zu den verschiedenen Tests und Prüfungen sowie der gesamte Schriftwechsel ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache.“

3        Am 20. Dezember 2012 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Rechnungsführung und Finanzen sowie Wirtschaft und Statistik (ABl. C 394 A, S. 1) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik (ABl. C 394 A, S. 11). Am 31. Januar 2013 veröffentlichte es im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik (ABl. C 29 A, S. 1). Mit den vorliegenden Klagen wird die Nichtigerklärung dieser Bekanntmachungen (im Folgenden zusammen: angefochtene Bekanntmachungen) beantragt.

4        Im einleitenden Teil jeder der angefochtenen Bekanntmachungen wird darauf hingewiesen, dass der Leitfaden „fester Bestandteil“ der Bekanntmachung ist.

5        In den angefochtenen Bekanntmachungen werden als Voraussetzungen für die Zulassung zu den betreffenden Auswahlverfahren eine gründliche Kenntnis einer der (damals 23) Amtssprachen der Europäischen Union gefordert, wobei diese Sprache als „Sprache 1“ des Auswahlverfahrens bezeichnet wird, und ausreichende Kenntnis einer als „Sprache 2“ des Auswahlverfahrens bezeichneten zweiten Sprache, die für jeden Bewerber Deutsch, Englisch oder Französisch sein muss und nicht mit Sprache 1 identisch sein darf (Abschnitt III Nr. 2.3 der angefochtenen Bekanntmachungen).

6        In jeder der angefochtenen Bekanntmachungen wird an derselben Stelle die Beschränkung der Wahl von Sprache 2 auf die drei oben genannten Sprachen erläutert. In der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 heißt es hierzu:

„Im Einklang mit dem Urteil [vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, Slg, EU:C:2012:752),] müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Bewerber werden darüber informiert, dass die zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren im Interesse des Dienstes festgelegt wurde, wonach neue Mitarbeiter unmittelbar nach ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben zu erfüllen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

Aufgrund der langjährigen Praxis der EU-Organe hinsichtlich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen sowie angesichts der dienstlichen Erfordernisse für die externe Kommunikation und die Bearbeitung von Vorgängen sind Englisch, Französisch und Deutsch weiterhin die am häufigsten verwendeten Sprachen. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch bei den Auswahlverfahren, bei denen die zweite Sprache gewählt werden kann, die bei weitem am häufigsten gewählten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es berechtigt, die Tests in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber – unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben – mindestens eine dieser drei Amtssprachen zur Ausübung ihrer Tätigkeit angemessen beherrschen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber – also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben – den Test in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Durch eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen können die EU-Organe prüfen, ob die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, in einem Umfeld zu arbeiten, das ihrem Berufsalltag sehr nahe kommt. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).“

Die beiden anderen angefochtenen Bekanntmachungen enthalten im Wesentlichen die gleichen Erläuterungen, wobei ihr Wortlaut in manchen Sprachfassungen leicht abweicht.

7        Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AST/125/12 und EPSO/AD/248/13 sehen die Durchführung von „Zulassungstests“ an Computern vor (Abschnitt IV jeder dieser beiden Bekanntmachungen). In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 heißt es dazu, dass diese Tests nur durchgeführt werden, wenn sich pro Fachgebiet mehr als 1 000 Bewerber angemeldet haben.

8        Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AST/126/12 und EPSO/AD/248/13 enthalten einen mit „Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen“ überschriebenen Abschnitt (Abschnitt IV der erstgenannten und Abschnitt V der letztgenannten Bekanntmachung). Dieser sieht vor, dass die Prüfung, ob die Bewerber die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, und die Auswahl anhand ihrer Befähigungsnachweise „zunächst“ anhand ihrer Angaben im Bewerbungsbogen vorgenommen werden. Dabei wird anhand der Angaben der Bewerber zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen festgestellt, ob sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen. Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die gemessen an den in den Bekanntmachungen aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) für die Art der Tätigkeit mitbringen.

9        Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten. Die Antworten werden später bei den Bewerbern, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und in einem späteren Stadium des Auswahlverfahrens am besten abgeschnitten haben, gegebenenfalls anhand der von ihnen beigebrachten Nachweise überprüft. Die Auswahl der Bewerber findet in zwei Phasen statt. Eine erste Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten, die unter Berücksichtigung der Gewichtung der Fragen eine bestimmte Punktzahl ergeben. Bevor der Prüfungsausschuss die Bewerbungen prüft, wird jedes unter Nr. 4 der Anhänge der angefochtenen Bekanntmachungen genannte Kriterium von ihm entsprechend der Bedeutung, die er ihm beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet. Die Online-Bewerbungsbögen der Bewerber mit den meisten Punkten werden anschließend einer weiteren Prüfung unterzogen. In dieser zweiten Phase werden für jedes Fachgebiet etwa neunmal so viele Bewerbungsunterlagen geprüft, wie Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden. Der Prüfungsausschuss prüft die Antworten der Bewerber und vergibt für jede Antwort eine Note zwischen 0 und 4. Die Noten werden mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde, und addiert. Das Ergebnis bildet die Gesamtnote. Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber.

10      Die letzte Phase der von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Auswahlverfahren besteht in den Auswahlverfahren EPSO/AST/125/12 und EPSO/AD/248/13 aus einem „Assessment-Center“ (vgl. Abschnitt V bzw. Abschnitt VI dieser beiden Bekanntmachungen) und im Auswahlverfahren EPSO/AST/126/12 aus einem „allgemeinen Auswahlverfahren“ (vgl. Abschnitt V der fraglichen Bekanntmachung). Zum „Assessment-Center“ werden pro Fachgebiet höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen, wie in die Reserveliste aufgenommen werden.

11      Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AST/126/12 und EPSO/AD/248/13 umfassen Anhänge, die jeweils eines der Fachgebiete der beiden Bekanntmachungen betreffen. Nr. 4 jedes Anhangs enthält die Auswahlkriterien, die vom Prüfungsausschuss bei der Gewichtung der von den Bewerbern unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten zugrunde gelegt werden (siehe oben, Rn. 9).

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 4. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik in der Rechtssache T‑124/13 Klage erhoben.

13      Mit Schriftsatz, der am 4. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 11. September 2013 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Am 22. November 2013 hat das Königreich Spanien seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

14      In der Rechtssache T‑124/13 beantragt die Italienische Republik,

–        die angefochtenen Bekanntmachungen für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Das Königreich Spanien unterstützt die Anträge der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen und beantragt darüber hinaus, der Kommission die mit seiner Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

17      Mit Klageschrift, die am 5. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 Klage erhoben.

18      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

20      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegenden Rechtssachen deshalb zugewiesen worden sind.

21      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den Parteien in der Rechtssache T‑191/13 schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben fristgerecht geantwortet.

22      Die Parteien haben in den Sitzungen vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T‑191/13 und vom 4. März 2015 in der Rechtssache T‑124/13 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

23      In der die Rechtssache T‑191/13 betreffenden Sitzung hat das Gericht dem Königreich Spanien eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme zu einer eventuellen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung gesetzt. Am 3. März 2015 ist die mündliche Verhandlung nach Eingang der Stellungnahme des Königreichs Spanien geschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

24      Das Gericht hat beschlossen, die Rechtssachen gemäß Art. 68 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden, nachdem die Parteien in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in den Sitzungen bzw., im Fall des Königreichs Spanien, schriftlich (siehe oben, Rn. 23) erklärt haben, dass sie dagegen keine Einwände erheben.

25      In der Rechtssache T‑124/13 stützt die Italienische Republik ihre Klage auf sieben Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV rügt, zweitens einen Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in geänderter Fassung, drittens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 18 AEUV, Art. 22 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 von Anhang III des Statuts, viertens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, fünftens einen Ermessensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen die „materiellen Vorschriften über Art und Zweck der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren“, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts und siebtens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Statuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine „Verfälschung von Tatsachen“.

26      Das Königreich Spanien macht in der Rechtssache T‑124/13 zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik geltend, die angefochtenen Bekanntmachungen müssten wegen Verstoßes gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte, Art. 342 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, die Art. 1d und 27 des Statuts und die aus dem Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, Slg, EU:C:2012:752), resultierende Rechtsprechung für nichtig erklärt werden. Überdies seien die angefochtenen Bekanntmachungen wegen der unberechtigten Vorherrschaft des Deutschen, des Englischen und des Französischen diskriminierend, verletzten Art. 27 des Statuts, weil das von ihnen vorgesehene Auswahlsystem nicht die Einstellung der besten Bewerber gewährleiste, und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie nicht das beste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellten.

27      In der Rechtssache T‑191/13 macht das Königreich Spanien im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen es erstens die Verletzung der Verordnung Nr. 1, zweitens einen Verstoß gegen Art. 1d des Statuts, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens die Verletzung von Art. 27 des Statuts rügt.

28      Die Italienische Republik und das Königreich Spanien wenden sich mit den oben genannten Klagegründen gegen zwei verschiedene Aspekte der angefochtenen Bekanntmachungen, nämlich zum einen gegen die Beschränkung der Sprachen, die in der Kommunikation zwischen den Bewerbern und EPSO verwendet werden können, auf Deutsch, Englisch und Französisch und zum anderen dagegen, dass die Bewerber der Auswahlverfahren, die Gegenstand der Bekanntmachungen sind, die zweite Sprache nur unter den drei genannten Sprachen auswählen können. Außerdem wendet sich das Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 gegen einen dritten Aspekt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13, und zwar die Verwendung der von den Bewerbern dieses Auswahlverfahrens gewählten zweiten Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch) bei bestimmten Prüfungen der letzten Phase des Auswahlverfahrens („Assessment-Center“) (siehe oben, Rn. 10).

29      Die Rechtmäßigkeit der beiden Aspekte der angefochtenen Bekanntmachungen, gegen die sich die Italienische Republik und das Königreich Spanien wenden (siehe oben, Rn. 28), ist im Licht der von ihnen geltend gemachten Klagegründe nacheinander zu prüfen. Im Anschluss an diese Prüfung ist gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des dritten, vom Königreich Spanien beanstandeten Aspekts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 (siehe oben, Rn. 28) zu prüfen.

30      Vor dieser Prüfung ist jedoch zunächst die von der Kommission in Abrede gestellte Zulässigkeit des ersten vom Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 geltend gemachten Klagegrundes zu prüfen, mit dem es im Wesentlichen eine Verletzung der Verordnung Nr. 1 rügt.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑191/13

31      In seiner Klageschrift in der Rechtssache T‑191/13 führt das Königreich Spanien aus, es beantrage die Nichtigerklärung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 u. a. auf der Grundlage der Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, und fügt hinzu, die in Rede stehende Bekanntmachung stehe nicht im Einklang mit der durch diese Verordnung eingeführten Sprachenregelung.

32      Die Kommission macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass der Klagegrund einer Verletzung der Verordnung Nr. 1 vom Königreich Spanien ohne ausreichende Darlegung nur beiläufig erwähnt werde. Ein solches Vorbringen genüge nicht den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 und der Rechtsprechung zu ihrer Anwendung.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen unabhängig von terminologischen Fragen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere ist es zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und es kann ausreichen, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. Die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung; mit der dort verwendeten Formulierung „kurze Darstellung der Klagegründe“ ist gemeint, dass in der Klageschrift erläutert werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (vgl. Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg, EU:T:1993:39, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es – abgesehen von den Gesichtspunkten zwingenden Rechts, die vom Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen sind – Sache des Klägers ist, in der Klageschrift die Klagegründe darzulegen, die er zur Stützung seiner Klage geltend macht. Dafür reicht die abstrakte Darlegung der Überschrift eines Klagegrundes nicht aus. Es ist auch anzugeben, worin der geltend gemachte Klagegrund besteht; mit anderen Worten muss im Einzelnen dargelegt werden, wie er mit den Klageanträgen zusammenhängt, und es muss erläutert werden, in welcher Weise er für den Fall seiner Begründetheit den Richter veranlassen muss, den Anträgen stattzugeben.

35      Dagegen kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung im Rahmen des von den Parteien eingegrenzten Rechtsstreits der Unionsrichter, auch wenn er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die sie ihr Vorbringen gestützt haben, weil er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2009, Kommission/Roodhuijzen, T‑58/08 P, Slg, EU:T:2009:385, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere hat der Unionsrichter in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien über die Auslegung und Anwendung einer unionsrechtlichen Vorschrift streiten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt anzuwenden. Nach dem Grundsatz iura novit curia fällt die Ermittlung des Sinns einer Rechtsvorschrift nämlich nicht in den Geltungsbereich des Grundsatzes der freien Disposition der Parteien über den Rechtsstreit (vgl. Urteil Kommission/Roodhuijzen, EU:T:2009:385, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Zulässigkeit eines Klagegrundes nicht von der Verwendung einer bestimmten Terminologie abhängt. Es genügt, wenn das Wesen des Klagegrundes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Text der Klageschrift hervorgeht. Die Zulässigkeit eines Klagegrundes hängt auch nicht davon ab, dass konkrete Regeln oder Rechtsgrundsätze angeführt werden. Es ist nämlich Sache des Unionsrichters, die maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen und auf den Sachverhalt, der ihm von den Parteien vorgetragen wird, anzuwenden, auch wenn sich die Parteien nicht auf diese Vorschriften berufen oder sogar andere Vorschriften angeführt haben sollten.

37      Aus der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung folgt schließlich, dass sich das Gericht, wenn der Kläger einen Klagegrund in zulässiger Weise geltend gemacht hat, bei dessen Prüfung nicht auf das Vorbringen dieser Partei beschränken darf, sondern ihn unter Berücksichtigung aller anwendbaren Regeln und Rechtsgrundsätze vollständig würdigen muss, und zwar gerade deshalb, damit es seine Entscheidung nicht auf rechtsfehlerhafte Erwägungen stützt, was diese Rechtsprechung verhindern soll.

38      Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen kann entgegen der Ansicht der Kommission der vom Königreich Spanien in seiner Klageschrift in der Rechtssache T‑191/13 auf die Verletzung der Verordnung Nr. 1 gestützte Klagegrund nicht als unzulässig eingestuft werden. Es hat sich nämlich nicht auf eine bloße abstrakte Bezugnahme auf die Verordnung in Nr. 27 der Klageschrift beschränkt. In deren Nr. 30 hat es deutlich darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Bekanntmachung die mit der Verordnung eingeführte Sprachenregelung seines Erachtens nicht beachtet wurde. Es hat sodann der Analyse der diese Regelung betreffenden Fragen zwei ganze Abschnitte der Klageschrift gewidmet. Auch die übrige Klageschrift enthält mehrere Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1 und die mit ihr eingeführte Sprachenregelung.

39      Insbesondere macht das Königreich Spanien in Nr. 68 der Klageschrift in der Rechtssache T‑191/13 geltend, dass die „Beschränkung der Kommunikation der Bewerber mit dem EPSO auf drei Sprachen gegen die Regelung in der Verordnung Nr. 1 verstößt“. Zu nennen ist auch die im letzten Abschnitt („Ergebnis“) der Klageschrift enthaltene Nr. 96, in der es heißt:

„[Die angefochtene] Bekanntmachung [beraubt] Art. 1 der Verordnung [Nr. 1] seines Sinnes, indem sie die Verwendung und Wertschätzung der anderen Amtssprachen der Union zugunsten des Englischen, des Französischen oder des Deutschen praktisch aufhebt, ohne dass eine solche Beschränkung durch konkrete objektive Gründe im Zusammenhang mit den zu besetzenden Stellen gerechtfertigt wäre. Die angefochtene Bekanntmachung ist keine bloße Anpassung, sondern eine echte Änderung der gesamten in Art. 1 der Verordnung [Nr. 1] enthaltenen Sprachenregelung.“

40      Daraus folgt, dass der erste vom Königreich Spanien geltend gemachte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verordnung Nr. 1 gerügt wird, den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 genügt und somit zulässig ist.

 Zur Beschränkung der Sprachen, die bei der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendet werden können

41      In der Rechtssache T‑124/13 betrifft der sechste Klagegrund der Italienischen Republik, mit dem ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts gerügt wird, diesen Aspekt der angefochtenen Bekanntmachungen.

42      Nach Ansicht der Italienischen Republik verstößt die fragliche Beschränkung offensichtlich gegen Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts. Aus diesen Vorschriften gehe klar hervor, dass die europäischen Bürger berechtigt seien, sich in jeder der 23 Amtssprachen an die Unionsorgane zu wenden und dass sie das Recht hätten, eine Antwort der Organe in derselben Sprache zu erhalten. Dies ergebe sich auch aus dem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752). Die genannte Beschränkung diskriminiere die Bürger der Mitgliedstaaten, deren Amtssprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch sei.

43      Die Italienische Republik weist die These zurück, dass die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union keine Form der Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union sei. Der Ablauf eines Auswahlverfahrens und die verwendete Kommunikationssprache seien vielmehr „Bestandteile einer Beziehung konstitutioneller Art zwischen dem interessierten Bürger und der Union“. Folglich müsse „die Sprache des Auswahlverfahrens die Sprache des Bürgers sein“. Wie dem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752) zu entnehmen sei, treffe es auch nicht zu, dass die Teilnahme an einem Auswahlverfahren eine organinterne organisatorische Frage betreffe. Es handele sich um eine Beziehung zwischen dem fraglichen Organ und einem Rechtssubjekt (einem Bürger), der noch nicht zum Personal dieses Organs gehöre.

44      Das Königreich Spanien unterstützt in seinem Streithilfeschriftsatz das Vorbringen der Italienischen Republik. Es macht geltend, die Beschränkung der Sprachen, die bei der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendet werden könnten, verschaffe in der Praxis all denjenigen Bewerbern einen Wettbewerbsvorteil, deren erste Sprache eine der drei bezeichneten Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) sei. Eine Beschränkung der Sprachen, die bei der Kommunikation mit dem EPSO verwendet werden könnten, aus funktionellen Gründen sei „verständlich“, aber die Beschränkung auf die drei genannten Sprachen verstoße gegen die Verordnung Nr. 1. Eine solche Beschränkung sei im Übrigen diskriminierend. Die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten durch ein Organ stelle auch keine rein interne Frage dar.

45      In der Rechtssache T‑191/13 macht das Königreich Spanien, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 38 und 39), mit seinem ersten Klagegrund geltend, dass die Beschränkung der Sprachen für die Kommunikation zwischen dem EPSO und den Bewerbern des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 auf Deutsch, Englisch und Französisch gegen die Sprachenregelung der Verordnung Nr. 1 verstoße.

46      Die Kommission hält dem zunächst entgegen, dass die von der Italienischen Republik genannten Randnummern des oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) in keinem Zusammenhang mit der Frage der in einem Auswahlverfahren verwendeten Sprachen stünden, sondern sich auf einen anderen Aspekt bezögen, und zwar auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auswahlverfahren. In diesem Zusammenhang weist sie auch auf die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM (C‑361/01 P, Slg, EU:C:2003:434, Rn. 82), hin, wonach die zahlreichen Bezugnahmen im AEU-Vertrag auf den Gebrauch der Sprachen in der Union nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden könnten, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gebe, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sei.

47      Die Bewerber eines Auswahlverfahrens befänden sich in einer „Zwischenposition“. Sie nähmen zwar durch die Lektüre der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Kenntnis von der Existenz eines Auswahlverfahrens, und aus diesem Grund seien die angefochtenen Bekanntmachungen in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht worden. Sobald der Bewerber jedoch im Hinblick auf seine Teilnahme am Auswahlverfahren mit der Verwaltung in Kontakt trete, sei es legitim, von ihm zu erwarten, dass er neben seiner Muttersprache mindestens eine weitere Amtssprache beherrsche.

48      Den Sprachkompetenzen der Bewerber eines Auswahlverfahrens dürfe keine nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Autonomie der Unionsorgane, der in den Art. 335 AEUV und 336 AEUV verankert sei. Nach diesem Grundsatz obliege die Festlegung des Sprachenbedarfs der Dienststelle allein den Organen und nicht den Mitgliedstaaten. Auch im oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752, Rn. 87 und 88) werde anerkannt, dass das dienstliche Interesse ein berechtigtes Ziel darstelle, das auf der Sprache beruhende Beschränkungen des Diskriminierungsverbots in Art. 1d des Statuts rechtfertigen könne.

49      Somit sei die Ansicht, dass die Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens unterschiedslos jede Amtssprache der Union benutzen dürften, nicht vertretbar. Die Organe benötigten einsatzfähiges Personal, und daher sei es unvermeidbar, dass der Bewerber bei Kontakten administrativer Art in Bezug auf die Organisation der Auswahlverfahren auch in der Lage sein müsse, in den für die Organe zweckmäßigen Sprachen wie Englisch, Französisch und Deutsch zu kommunizieren. Diese Kontakte zur Verwaltung seien bereits Elemente, die mit dem späteren Arbeitsumfeld erfolgreicher Bewerber zusammenhingen.

50      Die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO betreffe jedenfalls grundlegende Informationen über den Ablauf der Prüfungen und der verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens. Was das in den angefochtenen Bekanntmachungen geforderte Niveau der Kenntnisse und der Verwendung des Deutschen, Englischen oder Französischen angehe, könne ein Bewerber, dessen Sprachkenntnisse es ihm nicht einmal ermöglichten, die in Rede stehenden Mitteilungen in einer dieser Sprachen zu verstehen, sicher nicht damit rechnen, von einem Unionsorgan eingestellt zu werden. Aus denselben Gründen würden Bewerber, deren Muttersprache Deutsch, Englisch oder Französisch sei, keineswegs bevorzugt. Gestützt werde dieses Vorbringen durch Statistiken für das Auswahlverfahren EPSO/AST/126, die zeigten, dass Bewerber mit italienischer Staatsangehörigkeit die Liste derjenigen anführten, deren Bewerbung validiert worden sei.

51      Überdies würden die auf der Website des EPSO zu findenden allgemeinen Informationen über Auswahlverfahren ebenso wie der Leitfaden in allen Amtssprachen veröffentlicht. Es wäre mit den dienstlichen Interessen offensichtlich unvereinbar, wenn das EPSO die Übersetzung aller eingehenden Bewerbungsbögen aus der Muttersprache des Bewerbers ins Englische, Französische oder Deutsche gewährleisten müsste. Zudem würden die Bewerber durch eine Übersetzung ihres Lebenslaufs benachteiligt, weil sie die Kontrolle über die von ihnen selbst gegebenen Informationen verlören.

52      Zur Prüfung dieses Vorbringens ist zunächst auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1 hinzuweisen. Sie sieht in ihrem Art. 1 in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachungen geltenden Fassung Folgendes vor:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

53      Art. 2 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der [Union] richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“

54      Art. 6 der Verordnung Nr. 1 sieht vor, dass die Organe in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, wie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. Wie der Gerichtshof jedoch in Rn. 67 des oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) festgestellt hat, haben die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe (die auch von den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren in der genannten Rechtssache betroffen waren) aber in ihren Geschäftsordnungen nicht gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 festgelegt, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist. Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren insoweit nicht als Geschäftsordnungen angesehen werden können.

55      Bevor das oben in Rn. 26 angeführte Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752) erging, hatte das Gericht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1 in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten nicht anwendbar ist, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen den Organen und einem Mitgliedstaat oder einer Person regelt, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats untersteht. Das Gericht hatte ferner entschieden, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie die Bewerber um solche Stellen, was die Anwendung der Bestimmungen des Statuts einschließlich jener über die Einstellung bei einem Organ angeht, allein der Zuständigkeit der Union unterstehen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Gleichstellung der Bewerber um solche Stellen mit den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union bei der anwendbaren Sprachenregelung dadurch gerechtfertigt, dass die Bewerber mit einem Unionsorgan allein zu dem Zweck in Beziehung treten, eine Stelle als Beamter oder sonstiger Bediensteter zu erhalten, für die bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich sind und in den für die Besetzung der fraglichen Stelle anwendbaren Bestimmungen verlangt werden können. Diese Rechtsprechung verweist auch auf Art. 6 der Verordnung Nr. 1 und auf die in diesem Artikel vorgesehene Möglichkeit der Organe, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, Slg, EU:T:2008:519, Rn. 117 bis 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im Anschluss an das oben in Rn. 26 angeführte Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752) dürften diese Erwägungen jedoch als nicht mehr tragfähig anzusehen sein. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und sonstigen Bediensteten und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der betreffenden Organe kein Rechtsakt den Schluss zulässt, dass das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 ausgeschlossen ist. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtshofs erst recht für das Verhältnis zwischen den Organen und den Bewerbern in einem externen Auswahlverfahren, die grundsätzlich weder Beamte noch sonstige Bedienstete sind (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 68 und 69).

57      Zurückzuweisen ist insoweit das Vorbringen der Kommission (siehe oben, Rn. 46) zur Irrelevanz dieses Teils des oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Kommunikationssprachen zwischen den Bewerbern und dem EPSO. In diesem Teil seines Urteils hat der Gerichtshof nämlich die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1 auf Bewerber eines Auswahlverfahrens geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung auf sie anwendbar ist. Diese Schlussfolgerung ist auch für die mit dem sechsten Klagegrund der Italienischen Republik und dem ersten Klagegrund des Königreichs Spanien aufgeworfene Frage relevant.

58      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch das Argument der Kommission (siehe oben, Rn. 47) zurückzuweisen, dass sich die Bewerber eines Auswahlverfahrens in einer „Zwischenposition“ befänden.

59      Zu dem oben in Rn. 46 angeführten Urteil Kik/HABM (EU:C:2003:434, Rn. 82) genügt der Hinweis, dass für die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe – im Unterschied zum Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), dessen Sprachenregelung Gegenstand der Rechtssache war, in der das genannte Urteil ergangen ist – keine spezielle Sprachenregelung gilt (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 86). Sie unterliegen der durch die Verordnung Nr. 1 eingeführten Sprachenregelung.

60      In Anbetracht dieser Erwägungen sowie des klaren und unmissverständlichen Wortlauts von Art. 2 der Verordnung Nr. 1 ist festzustellen, dass die angefochtenen Bekanntmachungen, indem sie vorsehen, dass die Bewerber in den streitigen Auswahlverfahren für die Kommunikation mit dem EPSO nur die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch wählen dürfen, die Verordnung Nr. 1 verletzen. Dies ist ein ausreichender Grund für ihre Nichtigerklärung, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Vorgabe, wie die Italienische Republik und das Königreich Spanien geltend machen, zu einer verbotenen Diskriminierung aufgrund der Sprache führt.

61      Der Bewerbungsbogen ist nämlich zweifelsfrei ein Schriftstück, das eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person, nämlich der Bewerber, an die Organe richtet, die das EPSO errichtet haben. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1 ist diese Person (der Bewerber) somit berechtigt, unter den in Art. 1 der Verordnung aufgeführten Amtssprachen die Sprache zu wählen, in der das Schriftstück abgefasst wird. Da die angefochtenen Bekanntmachungen diese Wahl auf die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch beschränken, verletzen sie die genannten Bestimmungen. Das Gleiche gilt für etwaige andere Mitteilungen, die ein Bewerber im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen, an das EPSO richtet.

62      Überdies stellen die Mitteilungen des EPSO an die Bewerber, die bei ihm einen Bewerbungsbogen eingereicht haben, Antworten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1 auf den Bewerbungsbogen und auf etwaige andere vom fraglichen Bewerber an das EPSO gerichtete Schriftstücke dar. Nach dieser Bestimmung sind die Antworten daher in der Sprache zu erteilen, die der fragliche Bewerber unter allen Amtssprachen für die Abfassung seiner Schriftstücke gewählt hat. Die angefochtenen Bekanntmachungen verletzen die Verordnung Nr. 1 auch dadurch, dass sie vorsehen, dass das EPSO mit den Bewerbern in einer von ihnen unter den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch und nicht unter allen Amtssprachen ausgewählten Sprache kommuniziert.

63      Die Erfüllung der dem EPSO nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1 obliegenden Pflicht, mit den Bewerbern der Auswahlverfahren, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen, in einer von jedem Bewerber frei unter allen Amtssprachen und nicht nur unter den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch ausgewählten Sprache zu kommunizieren, ist umso bedeutsamer in den Fällen, in denen die angefochtenen Bekanntmachungen eine „Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen“ (siehe oben, Rn. 8 und 9) vorsehen, die „[a]nhand [der] Angaben [der Bewerber] im Bewerbungsbogen“ vorgenommen wird. Wichtig ist dabei, dass die Angaben in der von jedem Bewerber gewählten Sprache, gegebenenfalls in seiner Muttersprache, gemacht werden und nicht in einer Sprache, die bei einigen Bewerbern nicht die Sprache sein wird, in der sie sich am besten ausdrücken können, mögen sie auch über eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache verfügen.

64      Dass nach Teil 3 des Leitfadens die Wahl der Sprachen, in denen die Bewerber mit dem EPSO kommunizieren, „[i]m Interesse verständlicher und eindeutiger Texte allgemeinen Inhalts und einer entsprechenden Kommunikation zwischen EPSO und den Bewerbern“ beschränkt ist, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dass das EPSO den Bewerbern, die es vorgezogen hätten, mit ihm in einer anderen Amtssprache als den drei oben genannten Sprachen zu kommunizieren, die Verwendung einer dieser drei Sprachen vorschreibt, vermag die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Texte allgemeinen Inhalts dieser Bewerber und der vom ESPO an sie gerichteten Mitteilungen nicht zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für das Verständnis der von den Bewerbern an das EPSO gerichteten Mitteilungen, da deren Eindeutigkeit dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sie in einer Sprache abgefasst sind, die nicht die Sprache erster Wahl der betreffenden Bewerber ist.

65      Unabhängig davon genügt der Hinweis, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1 eine Ausnahme von der darin auferlegten Verpflichtung weder aus den in Teil 3 des Leitfadens genannten noch aus anderen Gründen vorsieht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 72).

66      Mit diesen Erwägungen lassen sich auch die übrigen von der Kommission vorgetragenen Argumente zurückweisen.

67      Das auf die Autonomie der Unionsorgane gestützte Argument (siehe oben, Rn. 48) greift nicht durch. Es trifft zu, dass in der Rechtsprechung der in Art. 2 des Statuts verankerte Grundsatz der funktionellen Autonomie der Unionsorgane bei der Auswahl ihrer Beamten und Bediensteten anerkannt ist. Die Unionsorgane verfügen dabei über einen weiten Ermessensspielraum und Autonomie bezüglich der Schaffung einer Beamten- oder Bedienstetenstelle, bezüglich der Auswahl des Beamten oder Bediensteten, mit dem die geschaffene Stelle besetzt wird, und bezüglich der Art des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Organ und dem Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, AB, C‑288/04, Slg, EU:C:2005:526, Rn. 26 und 28). Diese Autonomie befreit sie jedoch nicht von der Pflicht, die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten, zu denen auch die im vorliegenden Fall verletzten Bestimmungen von Art. 2 der Verordnung Nr. 1 gehören.

68      Hinzuzufügen ist, dass das Erfordernis, den Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1 nachzukommen, die Unionsorgane nicht daran hindert, ihren Sprachenbedarf in Ausübung ihrer von der Kommission angesprochenen funktionellen Autonomie selbst zu bestimmen. Art. 2 der Verordnung Nr. 1, um den es hier geht, hindert nicht daran, in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens von den Bewerbern spezielle Sprachkenntnisse zu verlangen. Er sieht nur vor, dass der Urheber der Bekanntmachung, im vorliegenden Fall das EPSO, mit jedem Bewerber in der von ihm gewählten Amtssprache kommunizieren muss und die Sprachenwahl nicht auf eine kleinere Gruppe von Sprachen beschränken darf, auch wenn von den Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilnehmen möchten, die Kenntnis mindestens einer dieser Sprachen verlangt wird.

69      Das Argument der Kommission, dass die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO grundlegende Informationen betreffe, die ein Bewerber mit einer für die Teilnahme am Auswahlverfahren ausreichenden Kenntnis des Deutschen, Englischen oder Französischen unschwer verstehen könne, ist ebenfalls zurückzuweisen, wie auch das Argument, dass es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar wäre, wenn die Bewerbungsbögen aus der Sprache, in der sie abgefasst seien, ins Deutsche, Englische oder Französische übersetzt werden müssten. Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sieht Ausnahmen von der darin auferlegten Verpflichtung weder aus Gründen, die mit dienstlichen Interessen zusammenhängen, noch aus anderen Gründen vor. Überdies überlässt dieser Artikel, wie bereits ausgeführt, der Person, die ein Schriftstück an ein Organ richtet, die Wahl der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wird, und schreibt den Organen vor, ihr in der gleichen Sprache zu antworten, unabhängig davon, ob sie Kenntnisse einer anderen Sprache hat.

70      Schließlich greift weder das Argument durch, dass die Informationen auf der Website des EPSO und der Leitfaden in allen Amtssprachen verfügbar seien, noch das Argument, dass den Bewerbern italienischer Staatsangehörigkeit durch die Tatsache, dass sie sich bei ihrer Kommunikation mit dem EPSO nicht des Italienischen bedienen könnten, kein Nachteil entstanden sei.

71      Zum ersten Argument genügt der Hinweis, dass es im vorliegenden Fall um die in der individuellen Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendete Sprache geht und dass die angeführten Umstände keinen Einfluss auf die Pflicht des EPSO haben, bei dieser Kommunikation Art. 2 der Verordnung Nr. 1 zu beachten.

72      Zum zweiten Argument genügt der Hinweis, dass die Verletzung einer Rechtsregel der Union, im vorliegenden Fall des vom EPSO zu beachtenden Art. 2 der Verordnung Nr. 1, ausreicht, um zur Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen zu führen, ohne dass dargetan werden muss, dass bestimmten Bewerbern dadurch ein Nachteil entstanden ist.

73      Im Ergebnis ist in Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen dem sechsten Klagegrund der Italienischen Republik und dem ersten Klagegrund des Königreichs Spanien stattzugeben, und die angefochtenen Bekanntmachungen sind für nichtig zu erklären, weil sie die Sprachen, die in der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO verwendet werden dürfen, auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränken.

 Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber der Auswahlverfahren, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen, auf Deutsch, Englisch und Französisch

74      Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber der Auswahlverfahren, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen, auf Deutsch, Englisch und Französisch, da es sich um einen anderen Aspekt der genannten Bekanntmachungen handelt, auf den sich die oben in Rn. 60 festgestellte Rechtsverletzung nicht auswirkt.

75      Insoweit sind der dritte und der siebte Klagegrund der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑124/13 sowie der zweite Klagegrund des Königreichs Spanien in der Rechtssache T‑191/13 zu prüfen.

76      Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 von Anhang III des Statuts. Sie macht im Wesentlichen geltend, die in den angefochtenen Bekanntmachungen vorgesehene Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren auf Deutsch, Englisch und Französisch verletze alle diese Bestimmungen.

77      Mit ihrem siebten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Statuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine „Verfälschung von Tatsachen“. Mit diesem Klagegrund macht sie im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bekanntmachungen seien nicht oder nicht hinreichend begründet. Überdies treffe die gegebene Begründung nicht zu und stehe nicht mit den genannten Bestimmungen im Einklang.

78      Mit seinem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑191/13 rügt das Königreich Spanien im Wesentlichen einen Verstoß gegen das in Art. 1d des Statuts verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache.

79      Es macht geltend, die Begründung für die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache (siehe oben, Rn. 6) bestehe in einem „stereotypen Text“, der nicht den Anforderungen des oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) entspreche. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 sei deshalb mit den gleichen Mängeln behaftet wie die Bekanntmachungen in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei. Ihre Begründung sei allgemein gehalten und erfülle nicht die „Mindestanforderungen an die Beweise, die eine Beschränkung der vollständigen Sprachenregelung rechtfertigen“. In seinem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T‑124/13 trägt das Königreich Spanien entsprechende Argumente vor.

80      Zunächst ist zu der Frage, ob die Begründung der angefochtenen Bekanntmachung möglicherweise fehlt oder unzureichend ist, festzustellen, dass die Kommission in der Rechtssache T‑191/13 geltend macht, das Königreich Spanien habe in seiner Klageschrift keinen solchen Klagegrund vorgebracht.

81      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV gerügt wird und dass dies einen Gesichtspunkt darstellt, den der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem bestreitet die Italienische Republik, wie bereits ausgeführt, im Rahmen ihres siebten Klagegrundes in der Rechtssache T‑124/13 u. a., dass die Urheber der angefochtenen Bekanntmachungen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind.

82      Ferner ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der sachlichen Richtigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen er beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Im vorliegenden Fall enthalten die angefochtenen Bekanntmachungen, wie oben in Rn. 6 ausgeführt, eine Begründung, mit der gerechtfertigt werden soll, dass die Bewerber über eine ausreichende Kenntnis des Deutschen, Englischen oder Französischen verfügen müssen, unter denen die zweite Sprache des Auswahlverfahrens zu wählen ist. Somit kann ihrem Urheber, dem EPSO, kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden. Die gesonderte Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung wird nachfolgend geprüft.

84      Sodann ist im Rahmen der Prüfung der letztgenannten Frage auf den Wortlaut der vom Gerichtshof in seinem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752) erwähnten Bestimmungen hinzuweisen, die auch von der Italienischen Republik und vom Königreich Spanien in ihrer Argumentation angesprochen worden sind, sowie auf die Schlüsse, die der Gerichtshof aus ihnen gezogen hat.

85      In den Rn. 81 bis 84 seines oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) hat der Gerichtshof außer auf Art. 1 der Verordnung Nr. 1 (siehe oben, Rn. 52) auch auf Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Statuts sowie auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts Bezug genommen.

86      Art. 1d des Statuts bestimmt in Abs. 1, dass bei der Anwendung des Statuts jede Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache verboten ist. In Art. 1d Abs. 6 heißt es: „Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen.“

87      Nach Art. 28 Buchst. f des Statuts darf nur zum Beamten ernannt werden, wer nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union besitzt. Wie der Gerichtshof in seinem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752, Rn. 83) ausgeführt hat, wird in dieser Bestimmung zwar präzisiert, dass vom Bewerber „in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“, ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden, doch werden keine Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannten Amtssprachen beschränkt werden kann.

88      Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts können in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse angegeben werden. Wie der Gerichtshof in seinem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752, Rn. 84) ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung aber keine allgemeine Ermächtigung zur Abweichung von den Anforderungen von Art. 1 der Verordnung Nr. 1.

89      Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die oben in den Rn. 86 bis 88 genannten Bestimmungen keine ausdrücklichen Kriterien vorsehen, anhand deren sich die Wahl der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Unionsbeamten zu beherrschenden zweiten Sprache auf die drei in den angefochtenen Bekanntmachungen vorgegebenen oder auf andere Amtssprachen beschränken ließe (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 85). Er hat überdies festgestellt, dass für die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe (die auch von den Bekanntmachungen betroffen waren, um die es in der Rechtssache vor dem Gerichtshof ging) keine spezielle Sprachenregelung gilt (siehe oben, Rn. 59).

90      Der Gerichtshof hat allerdings festgestellt, dass sich aus allen genannten Bestimmungen ergibt, dass das dienstliche Interesse ein legitimes Ziel darstellen kann, das berücksichtigt werden kann. Insbesondere erlaubt Art. 1d des Statuts Einschränkungen des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das dienstliche Interesse muss aber objektiv gerechtfertigt sein, und das Niveau der verlangten Sprachkenntnis muss sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 88).

91      Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Regeln, mit denen die Wahl der zweiten Sprache eingeschränkt wird, klare, objektive und vorhersehbare Kriterien vorsehen müssen, so dass die Bewerber rechtzeitig im Voraus wissen, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt werden, um sich optimal auf die Auswahlverfahren vorbereiten zu können (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 90).

92      In dem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752, Rn. 91) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffenden Organe nie gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 interne Regeln erlassen haben. Er hat hinzugefügt, dass die Kommission auch nicht dargetan hat, dass andere Rechtsakte wie Mitteilungen existierten, in denen die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als zweite Sprache für die Teilnahme an den dort in Rede stehenden Auswahlverfahren festgelegt wurden. Schließlich hat er festgestellt, dass die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren, die Gegenstand seines Urteils waren, keine Begründung für die Auswahl der drei Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) enthielten, unter denen die Bewerber der Auswahlverfahren die zweite Sprache wählen mussten.

93      Aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs folgt, dass die Beschränkung der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens zu wählenden zweiten Sprache auf eine begrenzte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 102). Es liegt nämlich auf der Hand, dass durch eine solche Vorgabe bestimmte potenzielle Bewerber (die eine ausreichende Kenntnis mindestens einer der bezeichneten Sprachen besitzen) begünstigt werden, weil sie am Auswahlverfahren teilnehmen und somit als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union eingestellt werden können, während andere Bewerber, die keine solche Kenntnis besitzen, ausgeschlossen werden.

94      Die Kommission macht geltend, es handele sich nicht um eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, denn Art. 1d des Statuts verbietet nicht nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch andere Formen der Diskriminierung, u. a. aufgrund der Sprache.

95      Im selben Kontext macht die Kommission in der Rechtssache T‑124/13 geltend, von Rechts wegen könne keine Diskriminierung vorliegen, „weil die Bewerber einen Teil [der von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen] Auswahlverfahren in ihrer Muttersprache absolvieren können und weil die Wahl der zweiten Sprache auf der Grundlage der verbreitetsten und in Europa am häufigsten erlernten Sprachen stattfindet“.

96      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Art. 1d des Statuts verbietet jede Diskriminierung aufgrund der Sprache, auch wenn die Zahl der Opfer einer solchen Diskriminierung relativ gering sein mag. Eine ganz andere Frage ist die, ob eine Diskriminierung aus anderen Gründen hingenommen werden kann; dann kann die begrenzte Zahl potenzieller Opfer einer Diskriminierung ein tragfähiges Argument für die Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme sein.

97      Somit ist zu prüfen, ob das EPSO als Urheber der angefochtenen Bekanntmachungen durch die Beschränkung der Sprachen, unter denen die betreffenden Bewerber die zweite Sprache wählen müssen, auf Deutsch, Englisch und Französisch eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache geschaffen und damit gegen Art. 1d des Statuts verstoßen hat.

98      Im Gegensatz zu den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren, die Gegenstand des oben in Rn. 26 angeführten Urteils Italien/Kommission (EU:C:2012:752) waren, enthalten die angefochtenen Bekanntmachungen eine Begründung (siehe oben, Rn. 6), die speziell aufgenommen wurde, um den Anforderungen dieses Urteils zu entsprechen. Aus dieser Begründung geht u. a. hervor, dass „die zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren im Interesse des Dienstes festgelegt wurde, wonach neue Mitarbeiter unmittelbar nach ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben zu erfüllen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.“

99      Die weiteren oben in Rn. 92 wiedergegebenen Feststellungen des Gerichtshofs treffen jedoch auch auf die Umstände der vorliegenden Rechtssachen zu. Wie die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, haben die von der angefochtenen Bekanntmachung betroffenen Organe nämlich im Anschluss an das oben in Rn. 26 angeführte Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752) bis zur Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachungen weder interne Regeln gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 erlassen noch andere Rechtsakte wie Mitteilungen, in denen die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als zweite Sprache für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Unionsbeamten festgelegt wurden. Insbesondere enthält der Leitfaden keine dahin gehende Festlegung.

100    Aus dem oben in Rn. 26 angeführten Urteil Italien/Kommission (EU:C:2012:752, Rn. 95) geht hervor, dass das Fehlen von Regeln oder Mitteilungen wie den oben in Rn. 99 angesprochenen durch den Inhalt der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die sich zwangsläufig nur auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bezieht, nicht ausgeglichen werden kann. Die Zeit zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und den schriftlichen Prüfungen dieses Verfahrens ermöglicht es einem Bewerber nicht unbedingt, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben, um seine fachlichen Leistungen nachzuweisen. Die Möglichkeit, eine der drei Sprachen, unter denen nach den angefochtenen Bekanntmachungen die zweite Sprache auszuwählen ist, im Hinblick auf künftige Auswahlverfahren zu erlernen, bestünde nur, wenn sich die vom EPSO vorgegebenen Sprachen lange Zeit im Voraus bestimmen ließen. Das Fehlen von Regeln wie den oben in Rn. 92 angesprochenen gewährleistet aber in keiner Weise, dass die Wahl der Sprachen der Auswahlverfahren immer gleich ausfällt, und ermöglicht es in diesem Bereich auch nicht, sie vorherzusehen.

101    Gleichwohl ist zu prüfen, ob die in die angefochtenen Bekanntmachungen aufgenommene Begründung belegt, dass die Beschränkung der den Bewerbern der streitigen Auswahlverfahren als zweite Sprache zur Wahl stehenden Sprachen auf Deutsch, Englisch und Französisch im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

102    Zunächst sind die Parameter einer solchen Prüfung zu bestimmen. Die Kommission führt den Grundsatz der Autonomie der Unionsorgane an (siehe oben, Rn. 67) und macht geltend, diese verfügten über einen „besonders weiten“ Spielraum, da sie allein über ihre Personalpolitik entscheiden könnten. Sie schließt daraus, dass in diesem Kontext ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nur bei einer willkürlichen oder im Verhältnis zum angestrebten Ziel, das darin bestehe, über sofort einsatzfähiges Personal verfügen zu können und Beamte einzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, offensichtlich unangemessenen Auswahl vorliege.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein das Ziel, über sofort einsatzfähiges Personal zu verfügen, gegebenenfalls eine Diskriminierung aufgrund der Sprache zu rechtfertigen vermag. Dagegen ist eine solche Diskriminierung nicht geeignet, die Einstellung von Beamten zu erleichtern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, denn es liegt auf der Hand, dass diese Eigenschaften von den Sprachkenntnissen eines Bewerbers unabhängig sind.

104    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die funktionelle Autonomie der Organe sie nicht von der Pflicht befreit, die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten, zu denen auch Art. 1d des Statuts gehört.

105    Außerdem trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Bereichen, in denen ein Ermessen auszuüben ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zum Ziel der Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. Urteil vom 20. März 2012, Kurrer u. a./Kommission, T‑441/10 P bis T‑443/10 P, SlgÖD, EU:T:2012:133, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, Slg, EU:C:2010:188, Rn. 72).

106    Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht jede Kontrolle etwaiger Anforderungen an spezielle Sprachkenntnisse der Bewerber eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union durch den Unionsrichter aus. Vielmehr geht aus den oben in Rn. 90 genannten Erwägungen des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsrichter zu prüfen hat, ob solche Anforderungen objektiv gerechtfertigt sind und in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen stehen, mithin nicht willkürlich oder zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich unangemessen sind.

107    Nach der Begründung der angefochtenen Bekanntmachungen müssen „im Interesse des Dienstes … neue Mitarbeiter unmittelbar nach ihrer Einstellung in der Lage sein …, ihre Aufgaben zu erfüllen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren“. Weiter heißt es darin: „Aufgrund der langjährigen Praxis der EU-Organe hinsichtlich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen sowie angesichts der dienstlichen Erfordernisse für die externe Kommunikation und die Bearbeitung von Vorgängen sind Englisch, Französisch und Deutsch weiterhin die am häufigsten verwendeten Sprachen.“

108    Sodann wird festgestellt, dass diese drei Sprachen „bei den Auswahlverfahren, bei denen die zweite Sprache gewählt werden kann, die bei weitem am häufigsten gewählten Zweitsprachen [sind]. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es berechtigt, die Tests in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber – unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben – mindestens eine dieser drei Amtssprachen zur Ausübung ihrer Tätigkeit angemessen beherrschen.“

109    Mit der Erwägung, dass „[d]urch eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen … die EU-Organe prüfen [können], ob die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, in einem Umfeld zu arbeiten, das ihrem Berufsalltag sehr nahe kommt“, soll offenbar gerechtfertigt werden, dass einige Prüfungen in der von jedem Bewerber unter den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch ausgewählten zweiten Sprache durchgeführt werden. Als Erläuterung dafür, dass Bewerber, die eine dieser drei Sprachen als erste Sprache gewählt haben, die betreffenden Prüfungen gleichwohl in einer anderen dieser drei Sprachen, die sie als zweite Sprache gewählt haben, ablegen müssen, werden „Gründe der Gleichbehandlung“ angeführt.

110    Eine Schlüsselstellung in diesen Ausführungen nimmt die Behauptung ein, dass die drei genannten Sprachen „[a]ufgrund der langjährigen Praxis der EU-Organe hinsichtlich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen … weiterhin die am häufigsten verwendeten Sprachen“ seien. Dabei handelt es sich jedoch um eine vage, nicht durch konkrete Angaben untermauerte Behauptung.

111    Diese angebliche Praxis der Unionsorgane hinsichtlich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen wird nämlich nicht näher erläutert. Insbesondere wird nicht präzisiert, ob sie bedeutet, dass diese drei Sprachen von allen Dienststellen aller von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe parallel für die interne Kommunikation verwendet werden, oder ob einige Dienststellen eine dieser Sprachen verwenden und andere Dienststellen eine andere. Im letztgenannten Fall bestünde die Gefahr, dass Dienststellen, die an erfolgreichen Bewerbern der streitigen Auswahlverfahren interessiert sind, die eine oder andere der drei genannten Sprachen nicht für die interne Kommunikation verwenden, was die Sachdienlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Wahlmöglichkeit für die Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren auf diese drei Sprachen in Frage stellen würde. In einem solchen Fall würden nämlich entweder einige Bewerber, obwohl sie im Auswahlverfahren erfolgreich waren, nicht eingestellt, oder die betreffenden Dienststellen müssten zum Teil Bewerber einstellen, die die für die interne Kommunikation verwendete Sprache nicht beherrschen, so dass die Frage nach dem Sinn und dem Nutzen der Beschränkung berechtigt wäre.

112    Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen insoweit einige nähere Angaben gemacht und zusätzliche Beweise vorgelegt. Deren Prüfung vermag jedoch die durch die oben wiedergegebenen Behauptungen in den angefochtenen Bekanntmachungen aufgeworfenen ernsten Zweifel nicht zu zerstreuen.

113    Erstens macht die Kommission geltend, Deutsch, Englisch und Französisch seien „die drei Hauptberatungssprachen der Unionsorgane“. Ursprünglich seien Französisch und Deutsch verwendet worden, und seit 1973 sei Englisch hinzugekommen. Zudem sei Französisch die traditionelle Beratungssprache bei den Gerichten des Gerichtshofs der Europäischen Union, während Englisch „die verbreitetste Arbeitssprache bei den Agenturen“ sei. Diese Sachlage werde u. a. durch die Sprachenregelung des nach Art. 16 Abs. 7 EUV mit der Vorbereitung der Arbeiten des Rates der Europäischen Union betrauten Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) bestätigt.

114    Mit Ausnahme einiger E-Mails, die in der Rechtssache T‑124/13 als Beleg dafür vorgelegt worden sind, dass Deutsch, Englisch und Französisch die von den Mitgliedstaaten im AStV verwendeten Verkehrssprachen seien, hat die Kommission jedoch keine weiteren Beweise zur Stützung ihrer oben zusammengefassten Ausführungen geliefert.

115    Mangels solcher Beweise ist die vage und allgemeine Behauptung, dass Deutsch, Englisch und Französisch die Hauptberatungssprachen der Unionsorgane seien, nicht überzeugend. Die Kommission räumt selbst ein, dass die einzige Beratungssprache aller Gerichte, aus denen der Gerichtshof besteht, traditionell das Französische ist. Überdies ist allgemein bekannt, dass sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Plenum oder in den Ausschüssen in allen Amtssprachen äußern. Das Gleiche gilt für die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat.

116    Selbst wenn die Angabe der Kommission, dass die drei genannten Sprachen die im AStV verwendeten „Verkehrssprachen“ seien, zutreffen sollte (was die Italienische Republik in der Rechtssache T‑124/13 im Übrigen bestreitet), wäre dies für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Weder geht aus den Akten hervor noch wird von der Kommission geltend gemacht, dass zwischen den Tätigkeiten des AStV und den von den Bewerbern der streitigen Auswahlverfahren, sofern sie diese erfolgreich absolvieren und eingestellt werden, auszuübenden Funktionen irgendein Zusammenhang besteht.

117    Diese Erwägung gilt generell für alle etwaigen Argumente, die sich darauf stützen, dass eine oder mehrere Sprachen als „Beratungssprachen“ eines Unionsorgans verwendet würden. Selbst wenn die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder gewisse Sprachen verwenden sollten, kann ohne nähere Erläuterungen nicht angenommen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Tätigkeit zu erbringen.

118    Zweitens macht die Kommission geltend, Deutsch, Englisch und Französisch seien die drei Sprachen, in die ihre Generaldirektion Übersetzung fast alle Dokumente übersetze. Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Kommission Statistiken zu den Ausgangs- und Zielsprachen der in den Jahren 2000 bis 2012 übersetzten Texte vor. Ihres Erachtens kann daraus klar abgeleitet werden, dass die drei fraglichen Sprachen die von ihren Dienststellen bei den Übersetzungsaufträgen am häufigsten nachgefragten Sprachen seien, sowohl als Ausgangssprache bei der Übersetzung eines externen Dokuments zum internen Gebrauch als auch als Zielsprache bei internen Dokumenten, die zum externen Gebrauch bestimmt seien.

119    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Relevanz dieser Statistiken dadurch gemindert wird, dass sie nur die Kommission betreffen. Nichts lässt nämlich den Schluss zu, dass bei den übrigen von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organen die gleiche Situation besteht.

120    Überdies geht die Kommission zu Unrecht von der Prämisse aus, dass die Statistiken zur Ausgangssprache eines übersetzten Dokuments nur externe Dokumente erfassen, die zum internen Gebrauch übersetzt werden, während umgekehrt die Statistiken zur Zielsprache der übersetzten Dokumente nur interne Dokumente erfassen, die zum externen Gebrauch bestimmt sind. In den von ihr vorgelegten Statistiken wird die Zahl übersetzter Seiten anhand der Sprache des Originaldokuments (Ausgangssprache) oder der Sprache, in die übersetzt wurde (Zielsprache), aufgeschlüsselt, ohne zwischen Übersetzungen zum internen oder externen Gebrauch zu unterscheiden.

121    Es ist somit unmöglich, den in diesen Statistiken enthaltenen Anteil von Texten internen Ursprungs, die zum externen Gebrauch bestimmt sind, oder den Anteil der für die Bereiche, die von den angefochtenen Bekanntmachungen erfasst werden, relevanten Texte zu ermitteln. Sollte ein hoher Anteil der übersetzten Seiten externen Ursprungs sein, wäre aber die Relevanz der Statistiken zur Ausgangssprache der übersetzten Dokumente für die Ermittlung der bei der Kommission für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen zweifelhaft. Da es keine Unterscheidung nach den Dienststellen gibt, für die die einzelnen Übersetzungen bestimmt sind, spiegeln überdies etwaige Schlussfolgerungen aus diesen Statistiken hinsichtlich der von der gesamten Kommission intern verwendeten Sprachen nicht zwangsläufig die Situation bei den konkreten Dienststellen wider, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich die angefochtenen Bekanntmachungen beziehen.

122    Die von der Kommission vorgelegten Statistiken können jedenfalls ihr Vorbringen, das die Ausführungen in den angefochtenen Bekanntmachungen widerspiegelt, nicht untermauern.

123    Die Statistiken zur Ausgangssprache der übersetzten Dokumente belegen zwar, dass Englisch, Französisch und Deutsch die Plätze eins, zwei und drei bei der Ausgangssprache der übersetzten Seiten einnehmen, doch ist der Unterschied zwischen diesen drei Sprachen beträchtlich.

124    So machten im Jahr 2012 englische Texte 77,06 % der übersetzten Texte aus, französische Texte 5,20 % und deutsche Texte 2,90 %. Die Situation im Jahr 2011 entsprach dem weitgehend: Auf das Englische entfielen 80,63 % der übersetzten Seiten, auf das Französische 5,76 % und auf das Deutsche 2,28 %. Von 2000 bis 2012 stieg der Anteil des Englischen erheblich (von 55,08 % auf 77,06 %), der des Französischen ging stark zurück (von 32,49 % auf 5,20 %), und der des Deutschen sank ebenfalls (von 4,08 % auf 2,90 %). Ferner ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen dem Deutschen und dem Italienischen, das außer im Jahr 2012 den vierten Platz einnahm, nicht sehr groß ist. Ihr jeweiliger Anteil betrug 2,24 % gegenüber 2,06 % im Jahr 2010 und 2,28 % gegenüber 1,49 % im Jahr 2011. Im Jahr 2012 nahmen das Spanische und das Griechische den vierten Platz ein, mit 1,61 % der übersetzten Seiten gegenüber 2,90 % für das Deutsche.

125    In den jüngsten Statistiken zur Zielsprache der übersetzten Texte (für 2011 und 2012) nehmen zwar Englisch, Französisch und Deutsch die ersten drei Plätze ein. Der Unterschied zwischen der Zahl der in diese drei Sprachen übersetzten Seiten und der in andere Sprachen übersetzten Seiten ist jedoch nicht sehr bedeutsam. So wurden im Jahr 2011 12,31 % der Seiten ins Englische übersetzt, 7,92 % ins Französische, 6,53 % ins Deutsche, 4,27 % ins Italienische, 4,20 % ins Spanische, 4,13 % ins Niederländische, 4,09 % ins Portugiesische und 3,94 % ins Griechische; bei allen anderen Amtssprachen mit Ausnahme des Irischen (0,61 % der übersetzten Seiten) waren es über 3,50 % der übersetzten Seiten. Im Jahr 2012 lagen die Anteile der ins Englische, ins Französische und ins Deutsche übersetzten Seiten bei 14,92 %, 8,25 % und 6,47 %, während 4,40 % ins Italienische und 4,26 % ins Spanische übersetzt wurden; bei allen anderen Amtssprachen (mit Ausnahme des Irischen: 0,41 % der übersetzten Seiten) waren es mindestens 3,35 % der übersetzten Seiten. Diese Statistiken lassen nicht den Schluss zu, dass ein erfolgreicher Teilnehmer am streitigen Auswahlverfahren, der über eine ausreichende Kenntnis des Englischen, Französischen oder Deutschen verfügt, ab dem ersten Tag seiner Einstellung voll einsatzfähig wäre, während ein Bewerber mit mindestens ausreichender Kenntnis von zwei anderen Amtssprachen dies nicht wäre.

126    Aus diesen Statistiken geht zwar hervor, dass ein sehr großer Teil der übersetzten Seiten auf englische Originaldokumente (Ausgangssprache) zurückgeht. In den angefochtenen Bekanntmachungen wird jedoch nicht ausschließlich eine ausreichende Kenntnis des Englischen verlangt. Ein Bewerber, der keine ausreichende Kenntnis dieser Sprache hat, kann an den betreffenden Auswahlverfahren teilnehmen, wenn er über eine ausreichende Kenntnis zumindest des Deutschen oder des Französischen verfügt. Wie bereits ausgeführt, entfällt auf jede dieser beide Sprachen, sowohl als Ausgangssprache als auch als Zielsprache, ein relativ geringer Anteil der von den Dienststellen der Kommission übersetzten Seiten. Wenn ein Bewerber, der als zweite Sprache nur eine dieser beiden Sprachen beherrscht, an den fraglichen Auswahlverfahren teilnehmen kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, potenzielle Bewerber, die andere Amtssprachen beherrschen, davon auszuschließen.

127    Drittens macht die Kommission in der Rechtssache T‑124/13 geltend, Deutsch, Englisch und Französisch seien die von ihren Beamten und sonstigen Bediensteten am meisten gesprochenen Sprachen. Zum Beleg dafür legt sie eine Tabelle mit einem Auszug aus dem System zur Registrierung der persönlichen Informationen ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die sie mit Schreiben ihres Generaldirektors für Personal vom 14. März 2013 auch der Italienischen Republik übermittelt habe. Aus dieser Tabelle ergebe sich, dass Französisch, Deutsch und dann Englisch von ihren Beamten und sonstigen Bediensteten mehrheitlich als Hauptsprache angegeben würden, gefolgt vom Niederländischen und vom Italienischen.

128    Zunächst ist festzustellen, dass die oben angeführten Vorbehalte aufgrund der Tatsache, dass die Statistiken zu den übersetzten Texten nur die Kommission betreffen, auch für diese Tabelle gelten, die nur das Personal der Kommission erfasst.

129    Sodann ist, unabhängig von diesem Umstand, festzustellen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission in dieser Tabelle nach ihrer Hauptsprache aufgeschlüsselt sind, d. h. offensichtlich nach ihrer Muttersprache. Folglich lässt sich aus ihr entgegen dem Vorbringen der Kommission kein sachdienlicher Schluss hinsichtlich der von ihren Beamten gesprochenen Sprachen ziehen, da die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission nach Art. 28 Buchst. f des Statuts neben ihrer Muttersprache mindestens eine weitere Sprache ausreichend beherrschen müssen (siehe oben, Rn. 87).

130    Überdies ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht vorbringt, nach dieser Tabelle stellten die Beamten und sonstigen Bediensteten mit Englisch als Hauptsprache (9,1 %) die drittgrößte Gruppe dar, nach den Personen mit Französisch (26,9 %) und mit Deutsch (11,1 %) als Hauptsprachen. In Wirklichkeit nehmen die Beamten und sonstigen Bediensteten mit Englisch als Hauptsprache den vierten Platz ein; vor ihnen befinden sich auch die Personen mit Niederländisch als Hauptsprache (9,2 %). An fünfter Stelle stehen die Beamten und sonstigen Bediensteten mit Italienisch als Hauptsprache (9 %), gefolgt von Personen mit Spanisch (6,8 %), Griechisch (4 %) und Polnisch (4 %) als Hauptsprachen.

131    Diese Zahlen können somit nicht einmal allein für die Kommission ein Erfordernis wie das in den angefochtenen Bekanntmachungen enthaltene rechtfertigen, wonach ein neu eingestellter Beamter oder sonstiger Bediensteter über eine ausreichende Kenntnis des Deutschen, Englischen oder Französischen verfügen muss. Bestenfalls, wenn es sich um einen Bewerber des Auswahlverfahrens handelt, der über eine ausreichende Kenntnis des Französischen verfügt, handelt es sich um eine Sprache, die die Hauptsprache von etwa einem Viertel der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission ist. Bei den beiden anderen in Rede stehenden Sprachen (Deutsch und Englisch) handelt es sich um die Hauptsprache von etwa jedem zehnten Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb solche Kenntnisse als unerlässlich für einen neu eingestellten Beamten oder sonstigen Bediensteten anzusehen sein sollten, zumal eine entsprechende Kenntnis anderer Sprachen wie des Italienischen, bei denen es sich um die Hauptsprachen vergleichbarer Gruppen von Beamten oder sonstigen Bediensteten handelt, nicht verlangt wird.

132    Die Kommission hat als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑124/13 eine weitere Tabelle mit einer Aufschlüsselung ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten nach Staatsangehörigkeit und zweiter Sprache vorgelegt. Diese Tabelle enthält auch eine Zeile mit der Angabe des „Durchschnitts“ pro Sprache; dieser beträgt 56,4 % für das Englische, 19,8 % für das Französische, 5,5 % für das Deutsche, 2,2 % für das Niederländische, 2 % für das Italienische und 1,6 % für das Spanische; bei allen anderen Amtssprachen liegt er unter 1 % pro Sprache. Ein „Durchschnitt“ von 11,5 % ist der Spalte „n/a“ zugeordnet; sie enthält nach den Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder ihres Personals, die keine Angaben zur zweiten Sprache gemacht haben.

133    Wiederum können die Angaben in dieser Tabelle, selbst wenn man sich auf den Fall der Kommission beschränkt, kein Erfordernis hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Bewerber von Auswahlverfahren wie das hier in Rede stehende rechtfertigen. Zunächst wird in der Tabelle nur die von jedem Beamten angegebene zweite Sprache berücksichtigt, so dass sich aus ihr kein sonderlich genaues Bild der Sprachkenntnisse der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission ergibt. Um zu erfahren, wie viele von ihnen eine zumindest ausreichende Kenntnis z. B. des Englischen haben, müssten nämlich sowohl diejenigen berücksichtigt werden, deren Hauptsprache Englisch ist, als auch diejenigen, für die das Englische eine dritte oder vierte Sprache (und nicht nur eine zweite Sprache) darstellt, denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter über eine ausreichende Kenntnis von mehr als zwei Sprachen verfügt.

134    Jedenfalls können, selbst wenn die Prozentangaben für das Englische und, in geringerem Maß, das Französische ein Erfordernis rechtfertigen könnten, wonach Bewerber, die eine Stelle bei der Kommission anstreben, mindestens eine dieser beiden Sprachen ausreichend beherrschen müssen, die Angaben in dieser Tabelle nicht die Einbeziehung des Deutschen in die Sprachen, deren Kenntnis verlangt wird, rechtfertigen, denn Deutsch ist die Hauptsprache etwa jedes zehnten Beamten und wird von nur 5,5 % der Beamten der Kommission als Zweitsprache genannt. Überdies erschiene bei Einbeziehung des Deutschen auch die des Italienischen, des Spanischen oder selbst des Niederländischen nicht unvernünftig, da die Prozentangaben für jede dieser drei Sprachen nicht sehr weit von denen für das Deutsche entfernt sind.

135    Die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen kann nämlich nicht als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden, wenn zu ihnen neben einer Sprache, deren Kenntnis wünschenswert oder sogar erforderlich ist, weitere Sprachen gehören, die keinen besonderen Vorteil verschaffen. Lässt man als Alternative zur einzigen Sprache, deren Kenntnis für einen neu eingestellten Beamten von Vorteil ist, weitere Sprachen zu, deren Kenntnis keinen Vorteil bringt, gibt es keinen stichhaltigen Grund, nicht auch alle anderen Amtssprachen zuzulassen.

136    Viertens macht die Kommission geltend, Deutsch, Englisch und Französisch seien die in den Mitgliedstaaten der Union am meisten erlernten und gesprochenen Fremdsprachen. Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie einen in Statistics in Focus Nr. 49/2010 veröffentlichten Bericht von Eurostat vor, in dem es zum einen heißt, dass Englisch „bei weitem die auf allen Bildungsebenen am häufigsten erlernte Fremdsprache [in Europa] ist, gefolgt von Französisch, Deutsch, Russisch und, in geringerem Maß, Spanisch“, und zum anderen, dass „als die bei weitem verbreitetste Fremdsprache [in Europa] Englisch angesehen wird, gefolgt von Deutsch, Russisch, Französisch und Spanisch“.

137    Diese Statistiken beziehen sich auf alle Unionsbürger, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Sprachkenntnisse der Unionsbeamten korrekt widerspiegeln. Sie können jedenfalls lediglich belegen, dass die Zahl potenzieller Bewerber, auf die sich die Beschränkung der in den Auswahlverfahren, die von den angefochtenen Bekanntmachungen erfasst werden, wählbaren zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch und Französisch negativ auswirken kann, geringer ist als bei einer auf andere Sprachen beschränkten Wahlmöglichkeit. Dies reicht aber nicht aus, um die fragliche Beschränkung als nicht diskriminierend einzustufen, da die möglicherweise begrenzte Zahl benachteiligter Personen insoweit kein tragfähiges Argument darstellen kann (siehe oben, Rn. 96).

138    Diese Ergebnisse könnten allenfalls die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung belegen, sofern sie im dienstlichen Interesse läge. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Kommission aber gerade nicht nachgewiesen.

139    Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die von der Kommission vorgelegten Beweise dafür, dass Deutsch, Englisch und Französisch von den Bewerbern der Auswahlverfahren am häufigsten als zweite Sprache gewählt würden, wenn sie bei ihrer Wahl nicht beschränkt wären. Dass die Zahl der Bewerber, die sich gehindert sehen, eine andere Sprache als zweite Sprache des Auswahlverfahrens zu wählen, womöglich nicht sehr groß ist, bedeutet nicht, dass diese Bewerber nicht diskriminiert würden.

140    Fünftens macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑124/13 geltend, das Kollegium der Verwaltungschefs der Unionsorgane habe die nötigen Analysen vorgenommen, um zu beurteilen, ob Deutsch, Englisch und Französisch als die repräsentativsten der von den Dienststellen der Organe verwendeten Sprachen angesehen werden könnten. Das Kollegium habe festgestellt, dass Einigkeit über die allgemeine Leitlinie für den Sprachengebrauch in den vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren bestehe.

141    Die Kommission hat ein Schreiben des Präsidenten dieses Kollegiums vom 10. Juni 2013 vorgelegt, in dem es heißt, im Kollegium habe unter den Verwaltungschefs der Unionsorgane Einvernehmen über die Billigung des Entwurfs einer allgemeinen Leitlinie für den Sprachengebrauch in den vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren bestanden, abgesehen davon, dass der Vertreter des Gerichtshofs einen Vorbehalt geäußert und erklärt habe, sich der Stellungnahme zu enthalten. Sie hat auch den Text der betreffenden Leitlinie vorgelegt.

142    Diese Belege, die im Übrigen aus der Zeit nach den angefochtenen Bekanntmachungen und den Klageerhebungen stammen, können die obigen Erwägungen nicht in Frage stellen. In der vom Kollegium der Verwaltungschefs gebilligten Leitlinie wird keine neue, über die bereits geprüften Gesichtspunkte hinausgehende Tatsache erwähnt. Die Kommission trägt selbst vor, dass die von den Verwaltungschefs geprüften Daten mit von ihr als Anlagen zur Klagebeantwortung vorgelegten Daten „weitgehend übereinstimmen“. Aus den oben genannten Gründen können diese Daten das in der Begründung der angefochtenen Bekanntmachungen oder in den Schriftsätzen der Kommission enthaltene Vorbringen zum Sprachengebrauch innerhalb der Unionsorgane aber nicht rechtfertigen. Dass die Verwaltungschefs der Unionsorgane mit Ausnahme des Vertreters des Gerichtshofs, der sich der Stimme enthalten hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen sind, ist irrelevant.

143    Sechstens schließlich trägt die Kommission vor, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die angefochtenen Bekanntmachungen sei aufgrund der Art der Prüfungen gerechtfertigt. Insbesondere müsse für die Phase des „Assessment-Center“ im Hinblick auf eine einheitliche Bewertung der Bewerber und die Erleichterung ihrer Kommunikation mit den übrigen Teilnehmern am Auswahlverfahren und dem Prüfungsausschuss sichergestellt sein, dass die Prüfungen in einer Verkehrssprache stattfänden.

144    Zur Beantwortung dieses Arguments genügt der Hinweis, dass eine solche Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung in der Begründung der angefochtenen Bekanntmachungen nicht enthalten ist. Die aus den angefochtenen Bekanntmachungen resultierende Diskriminierung aufgrund der Sprache kann aber nicht aus anderen als den dort angeführten Gründen für gerechtfertigt erklärt werden. Somit ist auch dieses Argument zurückzuweisen.

145    Folglich ist die in den angefochtenen Bekanntmachungen vorgenommene Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber bei den Auswahlverfahren, auf die sich die Bekanntmachungen beziehen, auf Deutsch, Englisch und Französisch aus allen oben genannten Gründen weder objektiv gerechtfertigt, noch steht sie in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, das nach den Angaben der Kommission darin besteht, sofort einsatzfähige Beamte und sonstige Bedienstete einzustellen.

146    Es genügt nämlich nicht, eine solche Beschränkung unter Bezugnahme auf die große Zahl der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 als Amts- und Arbeitssprachen der Union anerkannten Sprachen und das daraus folgende Erfordernis, eine geringere Zahl von Sprachen oder sogar nur eine von ihnen als interne Kommunikationssprachen oder „Verkehrssprachen“ zu wählen, im Grundsatz zu verteidigen. Daneben bedarf es einer objektiven Rechtfertigung der Wahl einer oder mehrerer konkreter Sprachen unter Ausschluss aller anderen.

147    Genau dies haben sowohl das EPSO als Urheber der angefochtenen Bekanntmachungen als auch die Kommission als Beklagte vor dem Gericht nicht getan. Die von der Kommission gemachten Angaben enthalten keinen Beleg dafür, dass ein neu eingestellter Beamter, der über eine ausreichende Kenntnis des Deutschen, des Englischen oder des Französischen verfügt, sofort einsatzfähig wäre, während ein Bewerber mit mindestens ausreichender Kenntnis von zwei anderen Amtssprachen dies nicht wäre.

148    Folglich ist dem dritten und dem siebten Klagegrund der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑124/13 sowie dem zweiten Klagegrund des Königreichs Spanien in der Rechtssache T‑191/13 stattzugeben, und die angefochtenen Bekanntmachungen sind, ohne dass auf die übrigen, noch nicht geprüften Klagegründe eingegangen zu werden braucht, auch deshalb für nichtig zu erklären, weil sie die Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränken.

149    In Anbetracht dessen braucht auch nicht über die vom Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 erhobene Rüge entschieden zu werden, dass der Gebrauch der von den Bewerbern des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 unter Deutsch, Englisch und Französisch gewählten zweiten Sprache bei bestimmten Prüfungen der letzten Phase dieses Auswahlverfahrens rechtswidrig sei.

150    Die Feststellung, dass die fragliche Bekanntmachung des Auswahlverfahrens rechtswidrig ist, weil die Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber eingeschränkt wird, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass auch die Beschränkung der bei bestimmten Prüfungen der letzten Phase dieses Auswahlverfahrens zu verwendenden Sprache rechtswidrig ist, so dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die Prüfung der vom Königreich Spanien bestrittenen Rechtmäßigkeit dieses dritten Aspekts des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 gegenstandslos geworden ist.

151    Schließlich sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑124/13, die insoweit keine Einwände erhoben haben, die Ergebnisse der von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Auswahlverfahren nicht in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:752, Rn. 103, und vom 16. Oktober 2013, Italien/Kommission, T‑248/10, EU:T:2013:534, Rn. 45 bis 51).

 Kosten

152    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den dahin gehenden Anträgen der Kläger neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑124/13 und dem Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 entstanden sind.

153    Das Königreich Spanien trägt als Streithelfer in der Rechtssache T‑124/13 gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die ihm durch diese Streithilfe entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑124/13 und T‑191/13 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Finanzen und Rechnungsführung sowie Wirtschaft und Statistik, die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik werden für nichtig erklärt.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑124/13 und dem Königreich Spanien in der Rechtssache T‑191/13 entstanden sind.

4.      Das Königreich Spanien trägt die ihm durch seine Streithilfe in der Rechtssache T‑124/13 entstandenen Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprachen: Italienisch und Spanisch.