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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2017 – Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-816/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Steichen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38944, die Luxemburg Amazon gewährt haben soll, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38944, die Luxemburg Amazon gewährt haben soll, für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Der erste, in drei Teile gegliederte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV insofern, als die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Amazon EU S.à.r.l (im Folgenden: LuxOpCO) einen Vorteil erlangt habe.

Erster Teil: Die Anwendung der Vorentscheidung und ihre Erneuerung im Jahr 2011 habe insofern zu keiner Vorteilsgewährung geführt, als die Gebühr, die ein Dritter für eine Lizenz an den immateriellen Vermögensgütern entrichtet hätte, höher gewesen wäre, als jene, die LuxOpCo gemäß der Lizenzvereinbarung an die Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS) gezahlt habe. Im Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe SA.38944, die Luxemburg Amazon gewährt haben soll (im Folgenden: angefochtener Beschluss), werde zu Unrecht behauptet, dass die Gebühr, die LuxOpCo tatsächlich gezahlt habe, vom Fremdvergleichspreis abweiche.

Zweiter Teil: Das im angefochtenen Beschluss enthaltene Prüfungsergebnis, wonach die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode im Rahmen der Vorentscheidung angeblich fehlerhaft angewandt worden sei – und zwar sowohl was die Wahl des untersuchten Unternehmens als auch was die Anwendung der Parameter dieser Methode betreffe –, sei mit offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern behaftet.

Dritter Teil: Es sei vielmehr die Berechnung des Verrechnungspreises, die die Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommen habe, die zu einem Ergebnis führe, das offensichtlich vom Grundsatz des Fremdvergleichs abweiche.

Der zweite, in zwei Teile gegliederte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV insofern, als die Kommission nicht die Selektivität der fraglichen Vorentscheidung nachgewiesen habe.

Erster Teil: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, die fragliche Vorentscheidung sei selektiv, wo doch die Kommission nach der Rechtsprechung sich nicht auf das Vorliegen eines Vorteils habe stützen können, um dessen Selektivität anzunehmen, sondern im Rahmen ihrer Prüfung der Selektivität zwingend zunächst den anwendbaren Bezugsrahmen zu bestimmen und dann eine Ausnahme von diesem Bezugsrahmen festzustellen habe.

Zweiter Teil: Die Kommission habe die angebliche Selektivität der in ihren Hilfsüberlegungen behaupteten Beihilfe nicht nachgewiesen. Diese beiden subsidiären Feststellungen der Selektivität seien offensichtlich fehlerhaft, da die Kommission sich bei den Bezugsrahmen geirrt habe und jedenfalls nicht nachgewiesen habe, dass irgendeine Ausnahme von den Bezugsrahmen vorliege.

Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 AEUV insofern, als die Kommission eine versteckte Steuerharmonisierung vornehme, indem sie ihre eigene Auslegung des „richtigen“ Verrechnungspreises, den LuxOpCo gemäß der fraglichen Lizenzvereinbarung an LuxSCS zu zahlen habe, durchsetze. In Wirklichkeit instrumentalisiere die Kommission das Beihilferecht, um auf dem Gebiet der Verrechnungspreise eine versteckte Steuerharmonisierung vorzunehmen, und zwar unter Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Steuern.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Verordnung 2015/1589 und die Verteidigungsrechte insofern, als die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie einen Beschluss erlassen habe, mit dem sie von Amazon vorgebrachte nachträgliche Informationen lapidar zurückgewiesen habe, weshalb zu deren Kernaussage, nämlich dass bei der Wahl der untersuchten Partei für die Zwecke der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ein Fehler unterlaufen sei, weder das Großherzogtum Luxemburg noch Amazon weiter Stellung nehmen hätten können.

Der fünfte, hilfsweise vorgebrachte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung 2015/1589 seitens der Kommission insofern, als die Rückforderung der Beihilfe mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei, und zwar angesichts des guten Glaubens des Großherzogtums Luxemburg in Bezug auf die Verrechnungspreise und die Unvorhersehbarkeit des neuen Verständnisses derselben, das die Kommission dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt habe.

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