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Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014 – Intel/Kommission

(Rechtssache T-286/09)1

(Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Mikroprozessoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Treuerabatte – Ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichtete Maßnahmen – Einstufung als missbräuchliche Praxis – ‚As efficient competitor test‘ – Internationale Zuständigkeit der Kommission – Prüfungspflicht der Kommission – Grenzen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Gesamtstrategie – Geldbußen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Bacon, Barrister, M. Hoskins, N. Green, QC, S. Singla, Barrister, I. Forrester, QC, A. Parr, R. Mackenzie, Solicitors, und D. Piccinin, Barrister, dann I. Forrester, A. Parr, R. Mackenzie und D. Piccinin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, N. Khan, V. Di Bucci und M. Kellerbauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Association for Competitive Technology, Inc. (Washington, DC, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Franck, dann Rechtsanwalt E. Nasry)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 – Intel) oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Intel Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten mit Ausnahme ihrer im Zusammenhang mit der Streithilfe der Association for Competitive Technology, Inc., stehenden Kosten sowie die Kosten der Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir).

Die Association for Competitive Technology trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 220 vom 12.9.2009.