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Klage, eingereicht am 5. April 2016 – Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-140/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marie Le Pen (La Trinité-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den aufgrund von Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 „mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. D 302191 vom 5. Februar 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 320 026,23 Euro für rechtsgrundlos gezahlte Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und die Rückforderung dieser Summe begründet wird;

die Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 29. Januar 2016 festgestellt worden sei, die Rückforderung der für parlamentarische Assistenz rechtsgrundlos gezahlten Beträge und die Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, Jean-Marie Le Pen den Betrag von 50 000,00 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehler, mit denen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte behaftet sei. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

Erster Teil: Die Zuständigkeit für finanzielle Entscheidungen, die die politischen Parteien und damit die Abgeordneten beträfen, liege nicht beim Generalsekretariat, sondern beim Präsidium des Europäischen Parlaments.

Zweiter Teil: Das Präsidium des Europäischen Parlaments könne Art und Umfang seiner Zuständigkeit nicht abändern. Das Generalsekretariat weise jedoch keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Präsidenten des Präsidiums des Europäischen Parlaments nach, auf deren Grundlage es die angefochtenen Rechtsakte, bei denen es um die Regelung finanzieller Fragen in Bezug auf einen Abgeordneten gehe, hätte erlassen und zustellen dürfen.

Zweiter Klagegrund: Fehler, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte behaftet sei. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.

Erster Teil: Die angefochtenen Rechtsakte beruhten auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Zweiter Teil: Das Präsidium des Parlaments habe nichts zur Rechtfertigung der angefochtenen Rechtsakte beigebracht.

Dritter Teil: Die angefochtenen Rechtsakte wiesen einen Ermessens- und einen Verfahrensmissbrauch auf.

Vierter Teil: Die angefochtenen Rechtsakte seien diskriminierend.

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