Language of document : ECLI:EU:T:2016:240

Vorläufige Fassung





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. April 2016 – Le Pen/Parlament

(Rechtssache T‑140/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 7‑9)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 14‑16)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem die Verpflichtung zur Rückforderung von zu Unrecht zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlten Zulagen festgestellt wird – Beschluss, der keine vollstreckbare Anordnung enthält – Kein unmittelbar drohender schwerer finanzieller Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 17, 20)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Antragsteller ein Betrag von 320 026,23 Euro zurückgefordert wird, und der Belastungsanzeige Nr. 2016‑195 vom 4. Februar 2016 im Nachgang zu diesem Beschluss

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.