Language of document : ECLI:EU:T:2017:93





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2017 –
Le Pen/Parlament

(Rechtssache T140/16 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Einziehung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind, durch Verrechnung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Neuer Antrag – Neue Tatsachen – Fehlende Dringlichkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zurückweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff

(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 160)

(vgl. Rn. 7, 8, 13)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Antragsteller ein Betrag von 320 026,23 Euro zurückgefordert wird, und der auf diesen Beschluss folgenden Belastungsanzeige Nr. 2016‑195 vom 4. Februar 2016

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.