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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative - Luxemburg) – Kreshnik Ymeraga, Kasim Ymeraga, Afijete Ymeraga-Tafarshiku, Kushtrim Ymeraga, Labinot Ymeraga/Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

(Rechtssache C-87/12)1

(Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat – Grundrechte)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kreshnik Ymeraga, Kasim Ymeraga, Afijete Ymeraga-Tafarshiku, Kushtrim Ymeraga, Labinot Ymeraga

Beklagter: Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Cour administrative – Auslegung von Art. 20 AEUV sowie der Art. 20, 21, 24, 33 und 34 der Grundrechtecharta – Unionsbürgerschaft – Recht auf Familienzusammenführung eines Unionsbürgers mit Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige sind, ohne dass der Unionsbürger von der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, tatsächlich Gebrauch gemacht hat

Tenor

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Bürger der Europäischen Union ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, aber nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

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1 ABl. C 138 vom 12.5.2012.