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Klage, eingereicht am 11. Juli 2006 - Portugiesische Republik / Kommission

(Rechtssache T-183/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes sowie Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten für nichtig zu erklären, soweit mit ihr auf Portugal eine finanzielle Berichtigung von 100 % im Sektor Flachs in Höhe von 3 135 348,71 EUR angewandt wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten, soweit mit ihr im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf1 festgelegten Regelung auf Portugal eine finanzielle Berichtigung von 100 % im Sektor Flachs in Höhe von 3 135 348,71 EUR angewandt wird.

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1 - ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.