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Klage, eingereicht am 14. Juli 2006 - Kommission / Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory

(Rechtssache T-184/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: L. Ström im Beistand von Rechtsanwalt P. Elvinger)

Beklagte: Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory

Anträge der Klägerin:

Vorladung der Parteien und Herbeiführung einer gütlichen Einigung, andernfalls

Erklärung der vorliegenden Klage für zulässig und begründet und

Verurteilung der Gesellschaft Dane-Elec Memory zur Zahlung von 55 878 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Erfüllung der Garantie auf erstes Anfordern;

hilfsweise Verurteilung der Gesellschaft ICN zur Erstattung des von der Kommission geleisteten Vorschusses von 55 878 Euro zuzüglich Verzugszinsen wegen Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten im Rahmen des Crossemarc-Projektes;

Verurteilung der unterliegenden Partei zur Tragung der Kosten der Instanz gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung;

Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Urteils ungeachtet Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung;

Zulassung der Geltendmachung sämtlicher weiterer Rechte, weiteren Vorbringens und weiterer Klagen durch die Klägerin, insbesondere des Rechts auf Erhöhung ihres Zahlungsantrags.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Europäischen Kommission vertretene Europäische Gemeinschaft habe am 28. Februar 2001 u. a. mit der Gesellschaft Internet Commerce Network (ICN) einen Vertrag mit der Kennung IST-2000-25366 zur Erstellung/Durchführung eines Projektes "Cross-lingual Multi Agent Retail Comparison - Crossemarc" im Rahmen eines Programms für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration für Technologien in der Informationsgesellschaft (IST) 1998-20021 geschlossen. Mit am 1. September 2000 unterzeichneter Garantieerklärung habe die Gesellschaft Dane-Elec Memory, die Muttergesellschaft von ICN, Einstandspflichten für die vertraglichen Verpflichtungen übernommen, die ICN im Rahmen des Vertrags IST-2000-25366 gegenüber der Kommission eingegangen sei.

Über einen Koordinator NCSR "Demokritos" sei seitens der Kommission den im Projekt verbundenen Beteiligten, darunter ICN, ein Vorschuss gezahlt worden. In der Folgezeit habe der Koordinator ICN aufgefordert, ihren Beitrag gemäß den im Projekt definierten Aufgaben zu leisten. Da der Beitrag nicht erbracht worden sei und der Vertreter von ICN den Koordinator über finanzielle Schwierigkeiten von ICN informiert habe, habe dieser Kontakt zur Gesellschaft Dane-Elec Memory aufgenommen, die für die Verpflichtungen von ICN eine Einstandspflicht übernommen habe. Die Geschäftsleitung der Gesellschaft Dane-Elec Memory habe mitgeteilt, dass ICN sich von dem Projekt zurückziehen und ihre Vorschüsse erstatten werde. Da dieser Rückzug und die Verpflichtung zur Erstattung nicht schriftlich bestätigt worden seien, hätten der Koordinator des Projektes und die Kommission ICN eine Aufforderung zur Erstattung der geleisteten Vorschüsse gesandt. Nachdem diese Aufforderung ohne Antwort geblieben sei, sei an die Dane-Elec Memory eine Aufforderung zur Stellung der finanziellen Garantie gemäß ihren Verpflichtungen aus der Garantieerklärung gesandt worden. Dane-Elec Memory habe die Stellung der genannten Garantie mit der Begründung verweigert, die Kommission habe die Nichterfüllung des Vertrages nicht bewiesen. Obwohl die Kommission ihre Forderung begründet habe, sei es bei dieser Weigerung geblieben.

Die Kommission habe die vorliegende Klage, mit der aufgrund der Garantie auf erstes Anfordern eine Verurteilung der Dane-Elec Memory zur Erstattung der ICN geleisteten Vorschüsse an die Kommission zuzüglich Verzugszinsen begehrt werde, auf der Grundlage der Schiedsklauseln erhoben, die sich im Vertrag IST-2000-25366 zwischen ICN und der Kommission und in der von Dane-Elec Memory zugunsten der Kommission abgegebenen Garantieerklärung fänden. Hilfsweise beantrage die Klägerin, ICN zur Erstattung der von der Kommission geleisteten Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Rahmen des "Crossemarc-Projektes" zu verurteilen.

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1 - Aufruf zur Einreichung einer Interessensbekundung veröffentlicht im ABl. L 1999, C 12, S. 5.