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Klage, eingereicht am 17. Juli 2006 - Solvay / Kommission

(Rechtssache T-186/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Solvay S.A. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O.W. Brouwer und D. Mes sowie Solicitors M. O'Regan und A. Villette)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, insbesondere soweit in ihr festgestellt wird, dass die Klägerin a) vom 31. Januar 1994 bis August 1997 und b) vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen habe;

die mit der Entscheidung gegen die Klägerin und die Solvay Solexis SpA verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich zu ermäßigen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten zu verurteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Geldbuße oder der Stellung einer Bankbürgschaft entstanden sind;

jede andere Maßnahme zu ergreifen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, dass sie sich an einem Kartell für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat beteiligt habe, das im Wesentlichen aus dem Austausch von Informationen über Preise und Absatzmengen, Preisabsprachen, Vereinbarungen über die Herabsetzung der Produktionskapazität im EWR und der Überwachung der wettbewerbswidrigen Absprachen bestanden habe.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass Solvay von August 1997 bis zum 18. Mai 2000 gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, aber Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Artikel 81 EG begangen, indem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich Solvay vom 31. Januar 1994 bis August 1997 und vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 eines Verstoßes schuldig gemacht habe. Diese Rechts- und offensichtlichen Beurteilungsfehler bestünden insbesondere darin, dass die Kommission

a)    die Begriffe "Absprache", "abgestimmte Verhaltensweise" und "einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung" fehlerhaft angewandt,

b)    die Beteiligung der Klägerin an einem Kartell in anderen Zeiträumen als den von ihr eingeräumten nicht hinreichend belegt,

c)    das Fortbestehen wettbewerbswidriger Auswirkungen nach dem 18. Mai 2000 vermutet und

d)    das Beweismaterial in ihren Akten in Bezug auf die oben genannten Zeiträume nicht zutreffend gewürdigt habe.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße mehrere Rechts- und offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Anwendung ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit von 20021 und der Verordnung Nr. 1/20032 unterlaufen seien, und zwar in Bezug auf

a)    den Zeitpunkt der Anträge auf Ermäßigung von Geldbußen und/oder die Vorlage von Beweismitteln mit erheblichem Mehrwert in Rahmen der Anträge,

b)    die Bewertung des Mehrwerts der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel und

c)    die Höhe der der Klägerin gewährten Ermäßigung der Geldbuße, die offensichtlich weder den hohen Wert der von ihr beigesteuerten Beweismittel noch ihre substanzielle und kontinuierliche Zusammenarbeit berücksichtigt habe.

Ferner rügt die Klägerin, dass die Geldbuße zu hoch und unverhältnismäßig sei und dass die Kommission die Bemessung der Geldbuße nicht, hilfsweise nicht hinreichend begründet habe.

Darüber hinaus habe die Kommission zu Unrecht eine Geldbuße gegen ihre Tochtergesellschaft Solvay Solexis SpA verhängt.

Schließlich habe die Kommission dadurch wesentliche Formvorschriften und Verteidigungsrechte verletzt, dass sie weder vollständige Akteneinsicht noch Zugang zu nichtvertraulichen Fassungen von Stellungnahmen zu Mitteilungen der Beschwerdepunkte im Verfahren vor der Kommission gewährt habe.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).