Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Kommission/Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory
(Rechtssache T-184/06)
„Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft (Projekt Crossmarc) geschlossener Vertrag – Nichterfüllung des Vertrags – Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses – Für die Vertragspflichten bestellte Garantie auf erstes Anfordern – Versäumnisverfahren“
Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (vgl. Randnrn. 25-29, 31-36)
Gegenstand
| Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen infolge der Nichterfüllung des Vertrags Nr. 2000-25366 abzielt, der im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft (IST) (1998-2002) geschlossen wurde und das Projekt Crossmarc (Cross-lingual Multi Agent Retail Comparison) betrifft |
Tenor
1. | | Dane‑Elec Memory wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 55 878 EUR zu zahlen, die als Hauptschuld geschuldet werden, zuzüglich Zinsen |
– in Höhe von 4,75 % p. a. vom 16. März 2004 bis 31. Dezember 2005;
– in Höhe von 5 % p. a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006;
– in Höhe von 5,25 % p. a. vom 1. Januar 2007 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld.
2. | | Über den gegen Internet Commerce Network gerichteteten Antrag ist nicht zu entscheiden. |
3. | | Dane‑Elec Memory trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
4. | | Internet Commerce Network trägt ihre eigenen Kosten. |