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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - Kommission / Internet Commerce Network und Dane-Elec Memory

(Rechtssache T-184/06)1

(Schiedsklausel - Im Rahmen eines spezifischen Programms auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft [Projekt Crossmarc] geschlossener Vertrag - Nichterfüllung des Vertrags - Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses - Für die Vertragspflichten bestellte Garantie auf erstes Anfordern - Versäumnisverfahren)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Ström van Lier, später L. Escobar Guerrero, im Beistand von Rechtsanwalt P. Elvinger)

Beklagte: Internet Commerce Network (Bagnolet, Frankreich) und Dane-Elec Memory (Bagnolet)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des von der Kommission gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen infolge der Nichterfüllung des Vertrags Nr. 2000-25366 abzielt, der im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Technologien in der Informationsgesellschaft (IST) (1998-2002) geschlossen wurde und das Projekt Crossmarc (Cross-lingual Multi Agent Retail Comparison) betrifft.

Tenor

Dane-Elec Memory wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 55 878 Euro zu zahlen, die als Hauptschuld geschuldet werden, zuzüglich Zinsen

in Höhe von 4,75 % p. a. vom 16. März 2004 bis 31. Dezember 2005;

in Höhe von 5 % p. a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006;

in Höhe von 5,25 % p. a. vom 1. Januar 2007 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld.

Über den Antrag, der sich gegen Internet Commerce Network richtet, ist nicht zu entscheiden.

Dane-Elec Memory trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Internet Commerce Network trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 212 vom 2.9.2006.