Language of document : ECLI:EU:T:2011:275

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑185/06

L’Air liquide, société anonyme pour l’étude et l’exploitation des procédés Georges Claude, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Saint-Esteben, M. Pittie und P. Honoré,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault und O. Beynet, dann durch V. Bottka, P. Van Nuffel und B. Gencarelli als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, M. Prek, A. Dittrich, L. Truchot und K. O’Higgins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, L’Air liquide, SA pour l’étude et l’exploitation des procédés Georges Claude, ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die zur Zeit des Sachverhalts 100 % des Kapitals der Chemoxal SA hielt, die Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS) vertrieb.

2        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

3        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen, darunter denen der Klägerin, durchführen konnte.

4        Am 26. Januar 2005 übermittelte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

5        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa, Edison SpA, FMC Corp., FMC Foret SA, Kemira Oyj, die Klägerin, Chemoxal, SNIA SpA, Caffaro Srl, Solvay SA, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

6        Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

8        Die Klägerin und Chemoxal wurden für die Zuwiderhandlung „gesamtschuldnerisch“ verantwortlich gemacht (406. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) stellte die Kommission fest, dass ihre Sanktionsbefugnis gegenüber der Klägerin und Chemoxal, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung mehr als fünf Jahre vor den ersten Ermittlungsmaßnahmen geendet hatte, durch Verjährung erloschen sei. Gleichwohl war die Kommission der Auffassung, sie habe ein berechtigtes Interesse, die fragliche Zuwiderhandlung in Bezug auf diese Gesellschaften festzustellen (Erwägungsgründe 366 bis 369 der angefochtenen Entscheidung).

10      Art. 1 Buchst. i und j der angefochtenen Entscheidung zufolge haben die Klägerin und Chemoxal gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 1997 an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt haben.

11      In Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin und gegen Chemoxal eine Geldbuße von 0 Euro.

12      Art. 4 der angefochtenen Entscheidung enthält eine Liste ihrer Adressaten, zu denen auch die Klägerin gehört.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 17. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugewiesen worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

15      Da zwei Mitglieder der erweiterten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert waren, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zwei andere Richter bestimmt, durch die die Kammer ergänzt wird.

16      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung festgestellt hat;

–        Art. 2 Buchst. f und Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese die Klägerin betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 81 EG betreffend die Zurechnung des Verstoßes aufgrund der an die 100%ige Kontrolle der Tochtergesellschaft gebundenen Vermutung, zweitens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte aufgrund der Anwendung dieser Vermutung, drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bezüglich der Zurückweisung der zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragenen Faktoren und viertens das Fehlen eines berechtigten Interesses an der Feststellung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung wegen des Eintritts der Verjährung.

 Vorbemerkungen

20      Da mit den ersten drei von der Klägerin vorgetragenen Klagegründen im Wesentlichen die Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft gerügt wird, ist vorab auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen.

21      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      In einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nämlich Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 59).

23      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 65).

26      In den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass einer Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft zugewiesen werden könne, sofern diese ihr Marktverhalten nicht autonom bestimme. Sie habe zu Recht vermutet, dass eine Tochtergesellschaft, die zu 100 % beherrscht werde, im Wesentlichen den Weisungen ihrer Muttergesellschaft folge, wobei diese die Vermutung durch den Gegenbeweis entkräften könne.

27      In Bezug auf die Inanspruchnahme der Klägerin für die Zuwiderhandlung stellte die Kommission zunächst im 403. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerin zur Zeit der Zuwiderhandlung 100 % des Kapitals von Chemoxal gehalten und über die Befugnis zur Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung verfügt habe, was für die Anwendung der Vermutung, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe, ausreiche.

28      Im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bezog sie sich auf das Vorbringen, mit dem die Klägerin diese Zurechnung bestritten hat.

29      Im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die 100%ige Kontrolle des Kapitals der Tochtergesellschaft entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu einer Vermutung führe, die durch den Beweis widerlegt werden könne, dass „die Tochtergesellschaft eine gewisse Selbständigkeit genieße“. Sodann meinte sie, dass die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren nicht ausreichten, um die Vermutung zu entkräften, da zum einen die Befugnis der Klägerin, die Mitglieder des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft zu ernennen, die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf deren laufende Geschäftsführung belege. Zum anderen gebe es bestimmte Hinweise darauf, dass die fraglichen Gesellschaften von Dritten als zu demselben Unternehmen gehörend wahrgenommen würden, und zwar den Firmennamen Air Liquide in bestimmten Unterlagen zu dem Kartell sowie die Verwendung der Marke Air Liquide durch Chemoxal.

30      Schließlich wies die Kommission im 406. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sie an ihrer Schlussfolgerung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Klägerin und deren Tochtergesellschaft Chemoxal für die fragliche Zuwiderhandlung festhalte, da diese Bestandteil ein und desselben Unternehmens seien, das an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG und die Verteidigungsrechte der Klägerin bezüglich der Anwendung der an die 100%ige Kontrolle der Tochtergesellschaft gebundenen Vermutung

 Vorbringen der Parteien

31      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass das Halten von 100 % des Kapitals für sich genommen nicht ausreiche, um einen bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft zu vermuten und ihr deren Zuwiderhandlung zuzurechnen. Es sei mindestens noch ein zweites Beweismittel beizubringen, um das Fehlen der Autonomie der Tochtergesellschaft zu belegen. Die Kommission habe dadurch, dass sie sich zur Geltendmachung der Vermutung nur auf die 100%ige Beteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft berufe, gegen Art. 81 EG verstoßen.

32      Im Übrigen könnten andere von der Kommission vorgetragene Faktoren, wie die Befugnis, die Mitglieder des Verwaltungsrats von Chemoxal zu ernennen und die Verwendung der Firma der Klägerin (Erwägungsgründe 403 und 405 der angefochtenen Entscheidung), die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf ihre Tochtergesellschaft nicht beweisen. Insbesondere gehe aus der Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass die Verwendung der Firma der Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft nicht darauf hindeute, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zudem werde in zahlreichen Aktenstücken auf Chemoxal und nicht auf die Klägerin Bezug genommen.

33      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass der Rückgriff auf die fragliche Vermutung unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zu einer Beweislastumkehr geführt habe.

34      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

35      Aus den Erwägungsgründen 403 bis 406 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Inanspruchnahme der Klägerin für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft auf der Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Chemoxal beruht, der sich aus der an ihre vollständigen Kontrolle über diese Tochtergesellschaft gebundenen Vermutung ergibt, da die Klägerin nach Auffassung der Kommission diese Vermutung nicht widerlegt hat.

36      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission angesichts der oben in den Randnrn. 21 bis 24 angeführten Rechtsprechung aufgrund des unbestrittenen 100%igen Kontrollverhältnisses zwischen den beiden Gesellschaften zu Recht vermuten konnte, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Chemoxal ausgeübt habe.

37      Insofern ist das Vorbringen der Klägerin zu den Erwägungsgründen 403 und 405 der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Befugnis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats von Chemoxal und der Verwendung der Firma der Klägerin in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Sektor zu verwerfen.

38      Da die Kommission diese Beweismittel zusätzlich zu ihrer Berufung auf eine 100%ige Kontrolle der Klägerin über das Kapital von Chemoxal geltend machte, kann das von der Klägerin behauptete Fehlen der Relevanz nicht das Recht der Kommission berühren, sich auf die fragliche Vermutung zu berufen.

39      Soweit im Übrigen festgestellt wurde, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, indem sie sich auf die Vermutung, die die Klägerin durch den Beweis des Gegenteils widerlegen konnte, berufen hat, ist zudem auch der Klagegrund, mit dem eine mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte unvereinbare Umkehr der Beweislast gerügt wird, zurückzuweisen.

40      Nach alledem sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht bezüglich der Zurückweisung der zur Widerlegung der fraglichen Vermutung vorgetragenen Faktoren

 Vorbringen der Parteien

41      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie nicht zu den Gesichtspunkten Stellung genommen habe, die die Klägerin vorgetragen habe, um die an ihre 100%ige Kontrolle über Chemoxal gebundene Vermutung zu widerlegen.

42      Sie habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Reihe von Faktoren zur organisatorischen Selbständigkeit und Entscheidungsautonomie von Chemoxal angeführt.

43      Die Kommission habe sich im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in unvollständiger Weise auf diese Faktoren bezogen. Sie habe zudem dort keine Stellung genommen, da sie sich darauf beschränkt habe, u. a. festzustellen, dass „von außen betrachtet … eindeutig [war], dass [die Klägerin] die Tätigkeit von Chemoxal kontrollierte“ und „sowohl die Kunden als auch die Wettbewerber im [HP]-Sektor auf das Unternehmen ‚Air Liquide‘ Bezug nahmen“ (405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung sei also kein von der Klägerin vorgetragener Faktor geprüft worden.

44      Die Kommission könne die unzureichende Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch heilen, dass sie sich vor dem Gericht auf zusätzliche Faktoren berufe, bei denen es speziell darum gehe, dass Chemoxal die von der Oxysynthèse SA hergestellten Erzeugnisse vertrieben habe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht festgestellt, dass die Klägerin dieses gemeinsame Unternehmen der Klägerin und der Atochem SA tatsächlich beherrscht habe, das im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin von Chemoxal geleitet werde.

45      Das zum ersten Mal in der Klagebeantwortung geltend gemachte Vorbringen der Kommission bestätige den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt.

46      Die Klägerin entgegnet, dass aufgrund der Anwendung der fraglichen Vermutung die Beweislast für die Autonomie von Chemoxal ausschließlich bei der Klägerin liege. Was die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren betreffe, habe die Kommission in den Erwägungsgründen 403 bis 405 der angefochtenen Entscheidung hinreichend erklärt, warum diese Vermutung nicht widerlegt worden sei.

47      Außerdem müsse die Kommission nicht auf alle Argumente antworten, die der Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegengehalten worden seien. Eine eingehende Darlegung der Gründe, die es rechtfertigten, dem fraglichen Unternehmen die Zuwiderhandlung zuzurechnen, reiche aus. Die Klägerin werfe der Kommission indessen nicht vor, eine solche Darlegung versäumt zu haben.

48      Im Übrigen sei das sehr allgemeine und nicht durch spezifische Beweismittel untermauerte Vorbringen der Klägerin keineswegs geeignet gewesen, die fragliche Vermutung zu widerlegen.

49      Was die angebliche organisatorische Selbständigkeit der Tochtergesellschaft der Klägerin betreffe, schließe erstens der Umstand, dass die leitenden Mitarbeiter von Chemoxal nicht den Organen der Klägerin angehört hätten, keineswegs aus, dass Chemoxal ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen gegeben und ihr Verhalten genau kontrolliert habe. Selbst wenn dies in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt werde, gehe aus den Anlagen zur Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats von Chemoxal nach seinem Ausscheiden leitender Mitarbeiter bei der Klägerin geworden sei.

50      Zweitens entspreche es nur den üblichen Befugnissen der ranghöchsten Führungskraft einer Gesellschaft, dass der Vorstandsvorsitzende von Chemoxal über sehr weitgehende Befugnisse verfüge, und stelle keinen Beweis für die Autonomie der Tochtergesellschaft der Klägerin dar.

51      Drittens sei die Tatsache, dass Chemoxal über eigene Abteilungen verfüge, ein bloßes Merkmal einer Einheit mit Rechtspersönlichkeit. Zudem lasse sich den von der Klägerin vorgetragenen Faktoren entnehmen, dass Chemoxal mehrere Abteilungen der Muttergesellschaft in Anspruch nehme und dass sie ihren Sitz in denselben Gebäuden habe wie der Konzern.

52      Viertens habe die Klägerin zu dem Vorbringen, dass Chemoxal Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften des Konzerns, insbesondere Oxysynthèse, verwalte, eingeräumt, dass auch sie unmittelbar an der Verwaltung dieser Beteiligungen beteiligt sei.

53      Im Übrigen habe die Kommission festgestellt, dass Chemoxal HP vertrieben habe, das von Oxysynthèse, einem gemeinsam von der Klägerin und Atochem beherrschten Unternehmen, hergestellt worden sei (Erwägungsgründe 42 und 52 der angefochtenen Entscheidung). Auch wenn dieser Grund in der angefochtenen Entscheidung nicht im Rahmen der Zurechnung der Zuwiderhandlung enthalten sei, sei er doch in gewisser Weise einschlägig. Es sei nämlich kaum denkbar, dass die Klägerin keine Kontrolle über Chemoxal ausgeübt habe, deren Aufgabe es gewesen sei, die Produktion einer anderen, gemeinsam kontrollierten Tochtergesellschaft des Konzerns zu vertreiben.

54      Was die vermeintliche Entscheidungsautonomie der Tochtergesellschaft der Klägerin betreffe, habe die Klägerin keine Beweise für die angebliche Selbständigkeit von Chemoxal im Preisbereich beigebracht. Zu den Befugnissen des geschäftsführenden Direktors von Chemoxal habe die Klägerin ein kurzes Schreiben vorgelegt, in dem dieser knapp seine Zustimmung zu einem Preis äußere, was keineswegs beweise, dass er allein über die Preispolitik entscheide. Andere Beweismittel bestünden nur in Form einfacher Berichte über Besuche bei Abnehmern.

55      Zweitens sei die angebliche Autonomie von Chemoxal bei der Entwicklung strategischer Geschäftsvorhaben nur durch den Verweis auf das Vorhaben einer „Vor‑Ort‑Lösung von HP“ geltend gemacht worden, deren Zuschreibung zu Chemoxal außerdem mit keinem Beweis belegt worden sei. Ferner gehe aus den Beweismitteln im Anhang zur Klageschrift hervor, dass dieses Vorhaben auf Techniken beruhe, die vom Konzern entwickelt worden seien, und sein Träger aus der Muttergesellschaft stamme.

56      Drittens belege das Vorbringen zur Vorbereitung des Budgets, zur Verwaltung der Kundenbeziehungen und zur Beteiligung allein der Mitarbeiter von Chemoxal im Rahmen des European Chemical Industry Council (CEFIC) keineswegs, dass die Klägerin tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe.

57      Da daher das Vorbringen der Klägerin keineswegs geeignet gewesen sei, die Vermutung zu widerlegen, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für ihre Ablehnung im Einzelnen darzutun. Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführlich die Gründe dargestellt habe, aus denen der Klägerin die Zuwiderhandlung zugewiesen worden sei.

58      Die Kommission habe das Vorbringen der Klägerin sorgfältig geprüft und sei unter Hinweis auf diese Faktoren (404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) zu dem Schluss gelangt, sie genügten nicht, um die Vermutung zu widerlegen (405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Das Vorbringen der Klägerin sei nämlich sehr allgemein und durch keinen spezifischen Nachweis untermauert worden.

59      Da es Sache des fraglichen Unternehmens sei, Beweise für die Autonomie seiner Tochtergesellschaft beizubringen, verletze die Kommission, wenn es keine Beweise beibringe, sondern sich auf einfache allgemeine und nicht untermauerte Erklärungen beschränke, ihre Begründungspflicht nicht, indem sie lediglich darauf verweise, dass die beigebrachten Beweismittel nicht ausreichten, um die Vermutung zu widerlegen.

60      Selbst wenn die Kommission nicht hinreichend erklärt habe, inwiefern die von der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung vorgetragenen Faktoren nicht ausreichten, um dieses Ziel zu erreichen, ändere dies nichts daran, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei, da die Kommission darin zwei zusätzliche Faktoren angegeben habe, die für sich allein den Schluss zuließen, dass Chemoxal und die Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Es gehe zum einen um die Befugnis der Klägerin zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats von Chemoxal und zum anderen darum, dass sich die Geschäftstätigkeit von Chemoxal aus der Sicht der Kunden und der Wettbewerber „nach außen“ als eine solche der Klägerin darstelle. Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem Kartell häufig auf Chemoxal als „Air Liquide“ Bezug genommen worden, und Chemoxal habe die Marke Air Liquide bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit verwendet.

61      Ferner habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt, dass Chemoxal von Oxysynthèse hergestelltes HP vertrieben habe, die gemeinsam von der Klägerin und Atochem beherrscht werde. Dieser Gesichtspunkt sei in Nr. 344 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als für die Zuweisung der Zuwiderhandlung maßgebend erklärt worden. Es sei nämlich schwer vorstellbar, dass die Klägerin keine Kontrolle über eine Gesellschaft ausgeübt habe, deren Aufgabe darin bestanden habe, die Produktion einer anderen ihrer Tochtergesellschaften zu vertreiben, über die sie eine tatsächliche gemeinsame Kontrolle ausgeübt habe.

62      Schließlich macht die Kommission höchst hilfsweise geltend, dass selbst die mögliche Feststellung, dass die Begründung vorliegend nicht ausreichend sei, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen müsse, da die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren nur in allgemeinen Behauptungen bestanden hätten und keineswegs Beweismittel darstellen könnten, die die fragliche Vermutung widerlegen könnten.

 Würdigung durch das Gericht

63      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Die Kommission braucht nicht auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 64).

65      Wenn eine Entscheidung zur Anwendung des Art. 81 EG wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, muss sie im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich der Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft als verantwortlich angesehen wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt wird, für die Vertragsverletzung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnrn. 78 bis 80).

66      Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine hinreichenden Gründe zur Feststellung ihrer Verantwortlichkeit dargelegt habe, insbesondere da sie die Gründe für die Zurückweisung der Beweismittel, die die Klägerin beigebracht habe, um die Vermutung, die sich aus ihrer Kontrolle über das gesamte Kapital von Chemoxal ergebe, zu widerlegen, nicht dargelegt habe.

67      Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Nachweis der Autonomie von Chemoxal spezifische Argumentation wie folgt vorgetragen hat:

–        Was erstens die organisatorische Selbständigkeit von Chemoxal angeht, sei, anders als bei einigen der anderen betroffenen Unternehmen habe festgestellt werden können, kein leitender Mitarbeiter von Chemoxal Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin oder ihrer Gesellschaftsorgane gewesen; dies werde durch der Kommission beispielhaft vorgelegte Lohnabrechnungen sowie durch Beweismittel bescheinigt, die zur Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 18. März 2004 vorgelegt worden seien: Tatsächlich sei kein leitender Mitarbeiter oder Mitarbeiter von Chemoxal gleichzeitig von der Klägerin vergütet worden.

–        Aus den der Kommission vorgelegten Protokollen der Sitzungen des Verwaltungsrats von Chemoxal vom 12. Mai und 25. Oktober 1995 gehe hervor, dass das Mandat ihres Vorstandsvorsitzenden, der, „[innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen] mit den größtmöglichen Befugnissen ausgestattet ist, um unter allen Umständen im Namen von [Chemoxal] zu handeln“, unbefristet sei und dass ihr geschäftsführender Direktor ebenfalls über weit definierte Befugnisse verfüge; einem Rundschreiben des geschäftsführenden Direktors von Chemoxal aus der Zeit der Zuwiderhandlung zufolge wurde ihm während der Entsendung eines Vertriebsleiters nach Asien die Verantwortung für die Bestimmung der Logistik und die Durchführung der allgemeinen Vertriebspolitik zugewiesen.

–        Chemoxal habe ihre eigenen Abteilungen gehabt, und zwar eine Vertriebs-, eine Marketing-, eine Personal‑ und eine Datenverarbeitungsabteilung sowie eine Buchhaltung, mittels deren sie ihre Geschäftspolitik eigenständig durchführen konnte, und habe sogar über ein Forschungszentrum mit einer gesonderten Verwaltung verfügt, das sich allerdings in denselben Geschäftsräumen befunden habe wie dasjenige der Klägerin; was die Abteilungen betreffe, über die Chemoxal nicht unmittelbar verfügt habe, vor allem eine Rechts- sowie eine Steuer- und Versicherungsabteilung, habe sie gegen Bezahlung auf die Dienste ihrer Muttergesellschaft zurückgegriffen; selbst wenn sich der Sitz von Chemoxal in denselben Gebäuden wie der Konzernsitz befunden habe, habe sie ihre Geschäftsräume von der Muttergesellschaft gemietet, was durch einen der Kommission vorgelegten Mietvertrag bescheinigt worden sei.

–        Chemoxal habe die Beteiligungen des Konzerns an Oxysynthèse und Oxysynthèse Deutschland GmbH, den Herstellungsfirmen von HP, selbständig verwaltet; obwohl ein Vertreter der Klägerin auch im Verwaltungsrat von Oxysynthèse gesessen habe, habe der Geschäftsführung dieser Gesellschaft nur einer der Vertreter von Chemoxal angehört und deren Leitung wahrgenommen.

–        Chemoxal habe die Beteiligung des Konzerns an der Chemoxal Chemie GmbH, einer aus steuerlichen Gründen mit der Klägerin verbundenen Gesellschaft, selbständig verwaltet; aus den zu den Akten der Kommission genommenen Schriftstücken gehe hervor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Tochtergesellschaft in Wirklichkeit Mitarbeiter von Chemoxal gewesen seien.

–        Was zweitens die Entscheidungsautonomie von Chemoxal betrifft, habe sich deren Tätigkeit deutlich von den anderen Tätigkeiten des Konzerns unterschieden, die sich auf die Lieferung von Industrie‑ und medizinischen Gasen konzentrierten; die Bestimmung und die Führung der Geschäftspolitik von Chemoxal sei ausschließlich ihrer Geschäftsführung übertragen gewesen.

–        Die Richtlinien und die großen Leitlinien im Preisbereich seien ausschließlich von den leitenden Mitarbeitern von Chemoxal ausgegangen, da die Entscheidungen auf betrieblicher Ebene über die Angebotspreise für den Kunden nur unter der Aufsicht ihrer leitenden Mitarbeiter getroffen worden seien, was durch interne Schriftstücke und die der Kommission vorgelegten Berichte über Kundenbesuche bestätigt worden sei.

–        Die Entwicklung der großen strategischen Geschäftsvorhaben sei auf alleinige Initiative der Mitarbeiter von Chemoxal zurückgegangen, wie ein 1996 von Chemoxal entwickeltes Konzept zur Lösung der sogenannten Vor‑Ort‑Produktion von HP bestätige, das sich an Techniken anlehne, die der Konzern für andere Erzeugnisse entwickelt habe; hierzu habe sich Chemoxal eines Technikers ihrer Muttergesellschaft bedient, die darüber hinaus nicht beteiligt gewesen sei.

–        Die Erstellung des Budgets von Chemoxal sei Aufgabe ihrer Geschäftsführung gewesen, was durch ein der Kommission vorgelegtes Rundschreiben ihres geschäftsführenden Direktors bescheinigt worden sei, in dem die Verteilung der fraglichen Aufgaben dargelegt worden sei.

–        Die Beziehungen zwischen Chemoxal und deren Kunden seien, wie aus den Schreiben und den Berichten über die Kundenbesuche hervorgehe, unmittelbar von dieser Gesellschaft oder ihren örtlichen Vertretern sichergestellt worden.

–        Chemoxal sei, wie den in den Akten der Kommission enthaltenen Sitzungsprotokollen zu entnehmen sei, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit dem CEFIC als selbständige Gesellschaft betrachtet worden.

–        Obwohl Chemoxal den Handelsnamen von Air Liquide Chimie verwendet habe, sei dies mit einem rechtmäßigen Ziel, vom Ruf des international tätigen Unternehmens zu profitieren, geschehen, da ihre Selbständigkeit gegenüber der Muttergesellschaft, die eine ähnliche Firma getragen habe, dadurch nicht angetastet worden sei; die offiziellen Geschäftsunterlagen von Chemoxal seien jedenfalls unter ihrer Firma erstellt worden.

–        Keiner der an den Sitzungen des fraglichen Kartells Beteiligten sei bei der Klägerin beschäftigt gewesen, und die Akten der Kommission enthielten keinen Hinweis auf eine Weisung, die Chemoxal von der Klägerin erhalten habe.

68      Die Kommission gab im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin wieder.

69      Sie bestätigte sodann im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren nicht ausreichten, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, da die Feststellung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Chemoxal zum einen durch deren Befugnis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats ihrer Tochtergesellschaft und zum anderen dadurch, wie die betroffenen Gesellschaften von Dritten wahrgenommen wurden, bestätigt worden sei. Im 406. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hielt sie schließlich an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Klägerin und Chemoxal ein und dasselbe Unternehmen darstellten.

70      Es ist festzustellen, dass die Kommission in dieser Begründung nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingeht, sondern sich darauf beschränkt, auf bestimmte weitere Indizien für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf ihre Tochtergesellschaft zu verweisen. In den genannten Gründen der angefochtenen Entscheidung wird nicht angegeben, aus welchen Gründen die Kommission die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren nicht für ausreichend hielt, um die fragliche Vermutung zu widerlegen.

71      Ferner ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren, obwohl die Kommission nicht zu allen Beweismitteln Stellung nehmen muss, auf die sich der Betroffene berufen hat, vor allem, wenn sie offensichtlich neben der Sache liegen, keine Bedeutung oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (siehe oben, Randnr. 64), im vorliegenden Fall, entgegen dem Vorbringen der Kommission, nicht als für die Beurteilung der Selbständigkeit von Chemoxal unerheblich angesehen werden können.

72      Die Klägerin hat sich nämlich in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine Reihe von Umständen berufen, die für ihre Verbindung mit Chemoxal zur Zeit der fraglichen Zuwiderhandlung kennzeichnend gewesen seien, darunter den sehr spezifischen Charakter der Tätigkeit von Chemoxal im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten des Konzerns, die fehlende Verknüpfung auf der Ebene der leitenden Mitarbeiter und des Personals der betroffenen Gesellschaften, eine weite Definition der Befugnisse der leitenden Mitarbeiter der Tochtergesellschaft, den Umstand, dass diese über ihre eigenen Abteilungen für ihre Geschäftstätigkeit sowie Autonomie bei der Entwicklung der strategischen Geschäftspläne verfügt habe.

73      Bei den von der Klägerin vorgetragenen Faktoren handelte es sich zudem nicht um bloße Behauptungen, sondern sie enthielten eine Reihe konkreter Beweismittel, die der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten beigefügt waren (siehe oben, Randnr. 67).

74      Nach alledem war die Kommission verpflichtet, zu den Gegenargumenten der Klägerin Stellung zu nehmen, indem sie prüfte, ob die Klägerin in Bezug auf sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften relevanten Faktoren dargetan hat, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt hat.

75      Die Verpflichtung der Kommission zur Begründung ihrer jeweiligen Entscheidung ergibt sich eindeutig aus der Widerlegbarkeit der fraglichen Vermutung, deren Widerlegung erforderte, dass die Klägerin den Beweis bezüglich sämtlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Verbindungen zu ihrer Tochtergesellschaft erbringt.

76      Im Übrigen kann der fragliche Begründungsmangel nicht dadurch geheilt werden, dass im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Befugnis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft sowie darauf verwiesen wird, wie die betroffenen Gesellschaften von Dritten wahrgenommen wurden.

77      Obwohl diese Faktoren im Rahmen der Würdigung der Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften berücksichtigt werden können, werden sie nicht herangezogen, um die Relevanz des Vorbringens der Klägerin zur Autonomie von Chemoxal in Frage zu stellen und können daher kein hinreichender Grund für die Zurückweisung dieses Vorbringens sein.

78      Zum Vorbringen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen anderer Anhaltspunkte für einen Einfluss der Klägerin auf Chemoxal, nämlich auf den Umstand, dass diese HP vertrieben habe, das von Oxysynthèse, die von der Klägerin und Atochem gemeinsam kontrolliert worden sei, hergestellt worden sei (401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Kommission sich auf diesen Faktor zur Begründung der Feststellung des bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Chemoxal berufen hat. Außerdem kann ein bloßer Verweis auf diesen zusätzlichen Gesichtspunkt bezüglich der Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften keinesfalls die Unzulänglichkeit der Begründung der Zurückweisung der Gegenargumente der Klägerin heilen.

79      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission zu den Gesichtspunkten, die die Klägerin zur Widerlegung der sich aus ihrer Beteiligung am Kapital von Chemoxal ergebenden Vermutung vorgetragen hat, nicht eindeutig Stellung genommen und somit ihre Schlussfolgerung einer Inanspruchnahme der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend begründet hat.

80      Sofern die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht, dass die Gegenargumente der Klägerin auf jeden Fall unzureichend waren, um die Autonomie von Chemoxal darzutun, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung keine Würdigung der fraglichen Faktoren durch die Kommission entnehmen lässt, was die Überprüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung behindert.

81      Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 220).

82      Das Fehlen der fraglichen Begründung kann daher nicht im Laufe des Verfahrens geheilt werden.

83      Nach alledem greift der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, durch, und dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist stattzugeben, soweit er die Klägerin betrifft.

84      Über den vierten Klagegrund ist folglich nicht zu entscheiden.

 Kosten

85      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung K (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird für nichtig erklärt, soweit sie L’Air liquide, SA pour l’étude et l’exploitation des procédés Georges Claude, betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Vadapalas

Prek

Dittrich

Truchot

 

       O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.