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Klage, eingereicht am 15. Mai 2023 – Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-304/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Sanfrutos Cano und C. Schembri als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach den Art. 4 und 10 der Richtlinie 91/271/EWG1 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass für die Siedlungsgebiete im Süden und Norden Maltas in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 5 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass für das Siedlungsgebiet im Norden Maltas das in empfindliche Gebiete eingeleitete oder von empfindlichen Gebieten eingezogene kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer oder dem Einzug von Gewässern einer weiter gehenden als der in Art. 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird;

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 15 und Anhang I Abschnitte B und D der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Einleitungen von kommunalem Abwasser für die Siedlungsgebiete im Süden und Norden Maltas nicht entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D überwacht hat, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen, und

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist am 31. Oktober 2006 und am 31. März 2007 für die Siedlungsgebiete im Norden bzw. Süden Maltas abgelaufen.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. Die Kommission macht geltend, die Siedlungsgebiete im Süden und Norden Maltas erfüllten die Anforderungen dieser Vorschrift im Wesentlichen deshalb nicht, weil die Leistungsfähigkeit der Behandlungsanlage für beide Siedlungsgebiete unzureichend bleibe, um die mitgeteilte Belastung zu behandeln.

Der Verstoß der Republik Malta gegen Art. 4 der Richtlinie habe zwangsläufig einen Verstoß gegen Art. 10 dieser Richtlinie zur Folge, da Siedlungsgebiete, die kein angemessenes Niveau der Behandlung von kommunalem Abwasser gemäß Art. 4 Abs. 1 erreichen könnten, erst recht nicht in der Lage seien, für eine ordnungsgemäße Behandlung unter schwankenden örtlichen Klimabedingungen Sorge zu tragen.

Was das Siedlungsgebiet im Norden Maltas betreffe, liege darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie vor. Die Behandlungsanlage für dieses Siedlungsgebiet leite Gewässer in Gebiete ein, die von den maltesischen Behörden am 22. April 2005 zu stickstoffempfindlichen Gebieten erklärt worden seien; deshalb habe die Republik Malta bis zum 22. April 2012 (d. h. binnen sieben Jahren nach Ausweisung des empfindlichen Gebiets) Art. 5 einhalten und eine weiter gehende Behandlung anwenden müssen. Aufgrund der oben beschriebenen mangelnden Leistungsfähigkeit der Behandlungsanlage, was bedeute, dass ein Teil der anfallenden Belastung ohne jede Behandlung in Gewässer eingeleitet werde, werde für dieses Siedlungsgebiet auch gegen Art. 5 verstoßen.

Schließlich erfüllten die Siedlungsgebiete sowohl im Süden als auch im Norden Maltas die Anforderungen von Art. 15 der Richtlinie nicht, da der Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie zwangsläufig zur Folge habe, dass nicht entsprechend Anhang I Abschnitte B und D der Richtlinie überprüft werde, ob die Vorschriften für die Einleitungen in Gewässer eingehalten würden, und es deshalb zu einem Verstoß gegen Art. 15 komme.

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1 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(ABl. 1991, L 135, S. 40).