Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des F gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. August 2004

(Rechtssache T-324/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

F, wohnhaft in Rhode St Genèse (Belgien), hat am 6. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO.2 (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche - Dienstbezüge, Dienstreisen, Sachverständige) vom 8. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten einer ersten Rückforderung der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten hat, aufzuheben;

die Entscheidung des PMO.1 (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche - Verwaltung der individuellen finanziellen Ansprüche) vom 18. November 2003 zur Streichung der dem Kläger zuvor gezahlten Auslandszulage aufzuheben;

die Entscheidung des PMO.2 vom 9. Februar 2004 zur Festlegung der Modalitäten der Rückforderung der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten hat, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Juli 2004, ihm mitgeteilt am 7. Juli 2004, mit der seine Beschwerde beantwortet wurde, aufzuheben;

alle nachfolgenden und/oder diese Entscheidungen betreffenden Handlungen aufzuheben, die nach Einreichung der Klage vorgenommen werden könnten;

die Auszahlung aller Beträge anzuordnen, die von seinen Bezügen seit Februar 2004 einbehalten wurden und/oder werden, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25% seit Einlegung der Beschwerde;

ihm vorbehaltlich einer Klageerweiterung im Laufe des Verfahrens eine nach Billigkeit auf 3 000 Euro geschätzte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zuzusprechen;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und Gebühren des Anwalts, der von ihm im Hinblick auf die Klageerhebung konsultiert wurde, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei am 16. September 1987 in den Dienst der Kommission getreten. Nachdem er zunächst seine Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt habe, arbeite er seit dem 1. April 1989 in Brüssel. Sowohl in Luxemburg als auch in Brüssel habe er die Auslandszulage bezogen.

Mit den angefochtenen Entscheidungen habe die Kommission diese Zulage mit Rückwirkung ab der Versetzung nach Brüssel gestrichen, da sie festgestellt habe, dass der Kläger während des einschlägigen Referenzzeitraums vom 16. März 1982 bis zum 15. März 1987 in Brüssel gewohnt und gearbeitet habe. Die Kommission habe auch die Rückzahlungsmodalitäten für die Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten habe, festgelegt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 69 und 85 des Statuts, von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts und der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend. Er macht auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht und offenkundige Beurteilungsfehler geltend. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus, er habe während des Referenzzeitraums für einen ausländischen Verband von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gearbeitet. Dieser Verband sei als internationale Organisation anzusehen, und daher dürfe der Zeitraum, während dessen er dort gearbeitet habe, nicht einbezogen werden. Davon abgesehen habe er sich während des Referenzzeitraums überwiegend nicht ständig in Brüssel aufgehalten, da sich seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu jener Zeit auf das Ausland konzentriert hätten.

____________