Language of document : ECLI:EU:C:2021:562

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 8. Juli 2021(1)

Verbundene Rechtssachen C884/19 P und C888/19 P

Europäische Kommission

gegen

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (C884/19 P)

und

GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH

gegen

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd,

Europäische Kommission (C888/19 P)

„Rechtsmittel – Zurückverweisung – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 – Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China – Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Begriff ‚nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage der Unternehmen‘ – Steuervergünstigungen“






1.        Wenn in einem Antidumpingverfahren ein ausführender Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft, das Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) ist, die Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen (Marktwirtschaftsstatus, im Folgenden: MWS) beantragt, welche Bedeutung ist der Voraussetzung beizumessen, dass er nachweisen muss, dass seine finanzielle Lage nicht infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt ist? Wie hat die Kommission insbesondere Maßnahmen wie Steuervergünstigungen, die zu einer Verzerrung der finanziellen Situation des Unternehmens führen, zu behandeln, die sich jedoch nicht speziell auf die Fertigung und den Verkauf der gleichartigen Ware beziehen?

2.        Dies ist im Wesentlichen die grundlegende Frage, die sich in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen stellt, die zwei Rechtsmittel betreffen, mit denen die Europäische Kommission und die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden: GMB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), beantragen. Mit dem angefochtenen Urteil, das nach Zurückverweisung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2018:132, im Folgenden: Urteil Kommission/Xinyi), erlassen wurde, hat das Gericht erneut die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: streitige Verordnung)(3) für nichtig erklärt.

I.      Rechtlicher Rahmen

3.        Während des für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Zeitraums waren die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

4.        Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte:

„a)      Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. …

b)      In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, … und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)      Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss … ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

–        die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

–        die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

–        die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

–        Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. …“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

5.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils, auf die ich für weitere Einzelheiten verweise, dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Kommission am 28. Februar 2013 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Solarglasprodukte mit Ursprung in der Volkrepublik China einleitete.

6.        Am 21. Mai 2013 stellte die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (im Folgenden: Xinyi) – ein Unternehmen mit Sitz in China, das Solarglas herstellt und in die Europäische Union exportiert – bei der Kommission einen Antrag auf Zuerkennung des MWS im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, damit in ihrem Fall der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung und nicht nach der sogenannten Methode des „Vergleichslandes“ gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung ermittelt wird.

7.        Mit Schreiben vom 22. August 2013 und vom 13. September 2013 informierte die Kommission Xinyi, dass sie diesem Antrag trotz deren Stellungnahme nicht stattgeben werde, da sie der Ansicht sei, dass Xinyi das Kriterium nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht erfülle.

8.        Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission den Antrag von Xinyi mit der Begründung abgelehnt hat, Xinyi sei nicht der Nachweis gelungen, dass im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Lage infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt seien. Insbesondere seien Xinyi bei der Einkommensteuer verschiedene Steuervorteile zugutegekommen. Zum einen sei ihr das Programm „2 Free 3 Halve“ zugutegekommen, das es Unternehmen mit ausländischem Kapital ermöglicht habe, für zwei Jahre eine vollständige Steuerbefreiung (0 %) in Anspruch zu nehmen und während der drei folgenden Jahre einen Steuersatz in Höhe von 12,5 % anstelle des normalen Steuersatzes in Höhe von 25 %. Zum anderen sei ihr die Steuerregelung für Hochtechnologieunternehmen zugutegekommen, wonach das Unternehmen einem ermäßigten Steuersatz von 15 % statt von 25 % unterliege.

9.        Am 13. Mai 2014 erließ die Kommission die streitige Verordnung, in der sie bestätigte, dass die MWS-Anträge, und insbesondere der von Xinyi gestellte Antrag, abzulehnen seien, und führte einen endgültigen Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren bestimmter von Xinyi hergestellter Solarglasprodukte ein. Im 33. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung wies die Kommission u. a. das Vorbringen von Xinyi zurück, dass die Vorteile aus den Steuervergünstigungen und den Zuschüssen einen unerheblichen Teil ihres Umsatzes ausmachten. In diesem Erwägungsgrund stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass „auf dieses Argument sowie auf andere Argumente bereits in einem Schreiben der Kommission an den Ausführer vom 13. September 2013 eingegangen wurde, in dem die Kommission die Partei über ihre [MWS]-Ermittlung unterrichtete. Insbesondere wurde betont, dass die absolute Höhe des im [Untersuchungszeitraum] gewährten Vorteils aufgrund seiner Natur irrelevant für die Beurteilung ist, ob die Verzerrung ‚von Bedeutung‘ ist.“

III. Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil

10.      Mit Klageschrift, die am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Xinyi die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und führte zur Stützung ihrer Klage vier Gründe an. Mit dem ersten Klagegrund, der aus zwei Teilen bestand, machte Xinyi einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung geltend.

11.      Mit Urteil vom 16. März 2016(5) gab das Gericht dem ersten Teil des ersten Klagegrundes statt, mit dem Xinyi geltend gemacht hatte, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Steuervorteile, die Xinyi genieße, Verzerrungen „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung darstellten.

12.      Auf ein von der Kommission gegen dieses Urteil eingelegtes Rechtsmittel hob der Gerichtshof dieses Urteil mit dem Urteil Kommission/Xinyi auf und entschied, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler bei der Auslegung der Voraussetzung des Vorliegens einer Verzerrung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ begangen habe. Der Gerichtshof verwies daher die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

13.      Nach der Zurückverweisung durch das Urteil Kommission/Xinyi nahm das Gericht das Verfahren wieder auf und hat am 24. September 2019 das angefochtene Urteil erlassen.

IV.    Angefochtenes Urteil

14.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den zweiten Teil des ersten Klagegrundes geprüft, mit dem Xinyi geltend gemacht hatte, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Verzerrungen infolge der in Rede stehenden Steuervergünstigungen im Hinblick auf ihre Produktionskosten und ihre finanzielle Lage im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nennenswert seien.

15.      Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Funktionsweise von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung hat das Gericht als Erstes in den Rn. 55 bis 61 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ausgelegt.

16.      Es hat festgestellt, dass aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung hervorgehe, dass die Kriterien, anhand deren geprüft werde, ob ein MWS-Antrag begründet sei, einschließlich der in Buchst. c dritter Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien, darauf abzielten, festzustellen, ob „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten und den Willen des Unionsgesetzgebers verdeutlichten, dass geprüft werden solle, ob der ausführende Hersteller, der den MWS beantrage, bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware im Einklang mit den Grundsätzen handele, die eine Berechnung des Normalwerts zuließen.

17.      In diesem Zusammenhang beziehe sich Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung auf die Produktionskosten und die finanzielle Lage des Unternehmens unter dem Blickwinkel bestimmter Parameter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Methoden der Berechnung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung stünden, nämlich Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, der Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich. Zwar habe diese Formulierung nur Hinweischarakter, wie die Verwendung des Adverbs „insbesondere“(6) zeige, jedoch werde mit der Verwendung dieses Wortes der Kommission nicht gestattet, einen MWS-Antrag auf der Grundlage von Umständen zurückweisen, die, auch wenn sie mit der finanziellen Lage des Unternehmens im weiteren Sinne zusammenhingen, nicht ohne Weiteres zu einer „nennenswerten“ Verzerrung eines oder mehrerer Faktoren führten, die für die Umstände der Fertigung und des Verkaufs der betreffenden gleichartigen Ware ausschlaggebend seien. Zur Stützung dieser Erwägung hat sich das Gericht entsprechend auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, im Folgenden: Urteil Rat/Zhejiang Xinan), gestützt.

18.      Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es bei Maßnahmen, die die finanzielle Lage des Unternehmens allgemein beträfen, der Kommission obliege, anhand der im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Beweise zu prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich zu einer nennenswerten Verzerrung dieser Lage im Hinblick auf die Produktion oder den Verkauf der gleichartigen Ware führten. Zum einen beziehe sich Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung auf tatsächliche und nicht nur potenzielle Verzerrungen der Produktionskosten und der finanziellen Lage. Zum anderen sei die Frage, ob die in Rede stehende Verzerrung „nennenswert“ sei, anhand des Zwecks dieser Bestimmung zu beurteilen, die ja gewährleisten solle, dass die die Produktionskosten und die finanzielle Lage betreffenden Faktoren nicht so verfälscht würden, dass eine mögliche Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung zu gekünstelten Resultaten führe, die die Ziele einer Antidumping-Untersuchung in Frage stellen würden.

19.      Auf der Grundlage dieser Auslegung hat das Gericht als Zweites in den Rn. 62 bis 73 des angefochtenen Urteils die fragliche Bestimmung auf den vorliegenden Fall angewandt. Das Gericht hat u. a. festgestellt, dass die Kommission, indem sie in ihren Schreiben vom 22. August 2013 und vom 13. September 2013 auf die „Gesamtwirkung“ der in Rede stehenden Maßnahme Bezug genommen habe, die in der Möglichkeit, „Kapital zu ermäßigten Steuersätzen anzuziehen“, bestehen solle, um die Zurückweisung des MWS-Antrags von Xinyi zu begründen, eine Begründung angeführt habe, die sich allenfalls sehr abstrakt auf die finanzielle Lage des Unternehmens beziehe, ohne dass ein Zusammenhang zu die Fertigung oder den Verkauf der gleichartigen Ware betreffenden Umständen hergestellt würde. Zum einen betreffe eine Körperschaftsteuerregelung die steuerliche Behandlung der in einem bestimmten Steuerjahr erzielten Gewinne; mit ihr werde weder bezweckt noch bewirkt, dass sich der Betrag oder der Steuersatz dieser Gewinne oder anderer Elemente als Bestandteile des Normalwerts, den die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung zu berechnen habe, ändere. Zum anderen reiche die bloße Möglichkeit, dass eine Vorzugsteuerregelung Anleger anziehe, die in das Kapital eines Unternehmens investierten, nicht aus, um annehmen zu können, dass dessen finanzielle Lage tatsächlich nennenswert verzerrt sei.

20.      Sodann hat das Gericht festgestellt, dass der Umsatz eines Unternehmens ein maßgeblicher Indikator für sein wirtschaftliches und finanzielles Leistungsvermögen sei, das die Grundlage für die Erzielung seiner Gewinne bilde, und dass daher Xinyi mit ihrem Hinweis, dass die in Rede stehenden Verzerrungen 1,14 % ihres Umsatzes ausmachten, einen Gesichtspunkt vorgetragen habe, der grundsätzlich verlässlich und für die Beurteilung der Gesamtwirkung der geprüften steuerlichen Maßnahme auf ihre finanzielle Lage relevant sei. Unter diesen Umständen habe es der Kommission zumindest oblegen, den Zusammenhang zwischen der – gegebenenfalls durch eine günstige Steuerregelung motivierten – Entscheidung, in das Kapital der Klägerin zu investieren, und der Verzerrung der finanziellen Lage der Klägerin nicht nur allgemein und theoretisch, sondern im Hinblick auf das mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung verfolgte Ziel zu erläutern.

21.      Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gründe, auf die sich die Kommission gestützt habe, um den MWS-Antrag der Klägerin zurückzuweisen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhten, und hat daher dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben und die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt.

V.      Anträge der Parteien

22.      Mit ihren Rechtsmitteln(7) beantragen sowohl die Kommission als auch GMB, das angefochtene Urteil aufzuheben, den zweiten Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der mit ihm in Zusammenhang stehenden früheren Rechtszüge vorzubehalten.

23.      In beiden Rechtssachen beantragt Xinyi, die Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission und GMB die Kosten aufzuerlegen.

VI.    Würdigung der Rechtsmittel

24.      Die Kommission und GMB stützen ihre Rechtsmittel jeweils auf drei Rechtsmittelgründe, die in mehreren Punkten übereinstimmen. Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die Kommission und GMB gegen die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung durch das Gericht. Mit ihrem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund machen die Kommission und GMB Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall geltend, während sie mit ihrem jeweils dritten Rechtsmittelgrund Verfahrensfehler geltend machen.

A.      Zu den Rechtsmittelgründen betreffend Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung

1.      Vorbringen der Parteien

25.      Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die Kommission und GMB gegen die Rn. 55 bis 61 des angefochtenen Urteils und rügen die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung durch das Gericht(8). Sie tragen im Wesentlichen vor, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass diese Bestimmungen voraussetzten, dass ein MWS-Antrag nur dann abgelehnt werden könne, wenn die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung artifizielle Ergebnisse zur Folge haben könne, was auf die Feststellung hinauslaufe, dass die Kommission verpflichtet sei, die genauen Auswirkungen der festgestellten Verzerrung auf die Preise und Kosten des in Rede stehenden ausführenden Herstellers in Bezug auf seine finanzielle Situation darzulegen.

26.      Als Erstes trägt die Kommission vor, Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung sei für die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung unerheblich. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung einen eigenen unionsrechtlichen Ansatz widerspiegele, so dass es nicht möglich sei, eine Übereinstimmung zwischen den in dieser Bestimmung enthaltenen Regeln und Art. 2 des „Antidumping-Übereinkommens“ der WTO(9) herzustellen, der mit Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung in die Unionsrechtsordnung umgesetzt worden sei. Nur für das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Teil des ersten Gedankenstrichs der Grundverordnung angeführte Kriterium habe der Unionsgesetzgeber den Nachweis konkreter Auswirkungen auf die Preise und Kosten, d. h. auf die für die Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung relevanten Faktoren, verlangt.

27.      Als Zweites vertreten die Kommission und GMB die Auffassung, dass der Zusammenhang, den das Gericht zwischen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung und den bei der Berechnung nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Faktoren hergestellt habe, falsch sei. Zum einen stelle diese Bestimmung keine Verpflichtung auf, die im Hinblick auf die finanzielle Situation des in Rede stehenden ausführenden Herstellers festgestellten Verzerrungen mit einer Angabe über die Fertigung oder den Verkauf der fraglichen gleichartigen Ware zu verknüpfen. Zum anderen sei die in diesem dritten Gedankenstrich angeführte Liste rein hinweisender Natur, und drei der vier in dieser Bestimmung genannten Faktoren würden auch nicht in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung angeführt.

28.      Als Drittes tragen die Kommission und GMB vor, die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil Rat/Zhejiang Xinan zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die sich das Gericht gestützt habe, seien auf die im dritten Gedankenstrich enthaltene Bestimmung nicht anwendbar.

29.      Als Viertes machen die Kommission und GMB geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nehme dem Begriff „finanzielle Lage“ seine eigene Bedeutung und damit seine praktische Wirksamkeit. Diese Auslegung erkenne das Vorliegen einer Verzerrung der finanziellen Lage nur an, wenn die Kommission nachweise, dass diese Verzerrung gleichzeitig auch die Produktionskosten verzerre. Dies widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, in der in Rede stehenden Bestimmung zwei Alternativen vorzusehen.

30.      Als Fünftes bringt die Kommission vor, die Fehlerhaftigkeit des Zusammenhangs, den das Gericht zwischen Art. 2 Abs. 1 bis 6 und Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung hergestellt habe, werde in systematischer Hinsicht auch dadurch bestätigt, dass die letzten beiden Gedankenstriche von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c makroökonomischer Natur seien und in keiner Beziehung zu den Abs. 1 bis 6 stünden. Nach Ansicht von GMB ergibt sich schon aus der Struktur von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung, dass eine Prüfung im Hinblick auf die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen der finanziellen Lage und der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware nicht erforderlich sei. Diese Struktur zeige, dass die finanzielle Lage in der Grundverordnung bereits als Faktor angesehen werde, der sich auf die Fertigung und den Verkauf der gleichartigen Ware auswirke.

31.      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht GMB geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung in den Rn. 68, 69 und 72 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt, indem es die Beweislast des ausführenden Herstellers, der die Zuerkennung des MWS beantrage, auf die Kommission verlagert habe. Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung und aus der Rechtsprechung ergebe sich jedoch eindeutig, dass der Erstere nachzuweisen habe, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten.

32.      Xinyi tritt dem Vorbringen der Kommission und von GMB entgegen und vertritt die Auffassung, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, entsprechend dem Willen des Unionsgesetzgebers und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zutreffend sei.

33.      Als Erstes sei das Argument der Kommission, wonach sich die Wendung „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nur auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Teil des ersten Gedankenstrichs dieser Verordnung beziehe, unvereinbar mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich dieser Verordnung, aus dem hervorgehe, dass das dort vorgesehene Kriterium für die Zuerkennung des MWS auch die Produktionskosten der gleichartigen Ware betreffe. Außerdem habe die Kommission nicht erläutert, welchen Zweck die vier anderen Kriterien für die Zuerkennung des MWS hätten, wenn nicht denjenigen, die Verwendung der inländischen Kosten und Verkaufspreise in China im Untersuchungszeitraum zu gestatten, wenn diese Kosten und Verkaufspreise geeignet seien, den Normalwert zu berechnen. Die Kommission lege diese anderen Kriterien losgelöst vom Zweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung aus.

34.      Als Zweites macht Xinyi geltend, das Gericht habe das Urteil Rat/Zhejiang Xinan zu Recht entsprechend anwenden können. Denn sowohl in jenem Fall als auch in der vorliegenden Rechtssache hätten sich die Unionsorgane geweigert, die zur Stützung eines MWS-Antrags vorgelegten Beweise zu prüfen, um automatisch dessen Ablehnung zu rechtfertigen. Das Gericht habe nicht versucht, Erwägungen des Gerichtshofs zum ersten Kriterium für die Zuerkennung des MWS auf die Prüfung des dritten Kriteriums für die Zuerkennung des MWS zu übertragen, sondern sich darauf beschränkt, eine Parallelität zwischen zwei ähnlichen Situationen festzustellen. Außerdem müsse die Kommission, ebenso wie im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, auch bei der Prüfung der im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzung stets die Auswirkungen der Verzerrung auf die Preise oder die Kosten des Herstellers beurteilen und könne sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung beschränken. Die übrigen Urteile, auf die die Kommission ihre Auffassung stütze, seien nicht einschlägig.

35.      Als Drittes macht Xinyi zum Vorbringen der Kommission betreffend die praktische Wirksamkeit des Ausdrucks „finanzielle Lage“ geltend, dass, wenn eine nennenswerte Verzerrung der finanziellen Lage eines Unternehmens seine Preise und nicht seine Kosten beeinflusse, die Auslegung des Gerichts diesem Ausdruck nicht seine praktische Wirksamkeit nehme.

36.      Als Viertes weist Xinyi auch die systematische Auslegung in Bezug auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c vierter und fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung zurück. Zum einen sei es offensichtlich, dass der im Rahmen des vierten Gedankenstrichs relevante Umstand, dass ein Unternehmen keinem Insolvenzverfahren unterliege, seine Kosten und Preise verfälsche. Zum anderen wirke sich ein eventueller Vorteil eines günstigeren Wechselkurses als des Marktkurses beim Kauf oder Verkauf von ausländischen Währungen, der im Rahmen des fünften Gedankenstrichs relevant sei, auf die Kosten bzw. die Preise des Unternehmens aus.

2.      Würdigung

a)      Vorbemerkungen

37.      Im Rahmen ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Kommission und GMB gegen die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung durch das Gericht im angefochtenen Urteil.

38.      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften einführen wollte(10).

39.      Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Diese Vorschrift soll also die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind(11).

40.      Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren u. a. aus China nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen(12).

41.      Der Rat und die Kommission haben zu beurteilen, ob die vom betreffenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erfüllt sind, so dass ihm der MWS zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist(13).

42.      Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung Ausnahmecharakter haben und daher eng auszulegen sind, was es den Unionsorganen jedoch nicht erlaubt, diese Bestimmungen auf eine Art auszulegen und anzuwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist(14).

43.      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass dem Antrag von Xinyi, ihr den MWS zuzuerkennen, nur deshalb nicht stattgegeben wurde, weil sie nicht nachgewiesen hatte, dass sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung genannte Kriterium erfüllt, während die Kommission alle anderen vier Kriterien als erfüllt angesehen hat(15).

44.      Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller ausreichendes Beweismaterial vorzulegen, um nachzuweisen, dass seine Produktionskosten und seine finanzielle Lage infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nicht nennenswert verzerrt sind, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich(16).

45.      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich die doppelte und kumulative Bedingung, dass eine nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage des in Rede stehenden Unternehmens vorliegt und dass diese Verzerrung sich als Folge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems erweist(17).

46.      Das angefochtene Urteil betrifft nur die erste dieser beiden Bedingungen. Die Bestimmung der Tragweite der zweiten dieser Voraussetzungen ist nämlich bereits Gegenstand des oben angeführten Urteils Kommission/Xinyi(18) gewesen, in dem der Gerichtshof die Tragweite des Begriffs der Verzerrung „infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems“ klargestellt hat.

b)      Zur Auslegung der ersten Bedingung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung

47.      In dem im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Kontext ist der jeweils erste von der Kommission und GMB geltend gemachte Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit denen sie beanstanden, wie das Gericht die erste der beiden kumulativen Bedingungen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die oben in Nr. 44 hingewiesen worden ist, ausgelegt hat.

48.      Insoweit geht das Gericht im angefochtenen Urteil von der Prämisse aus, dass, da Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung vorsieht, dass für die Zuerkennung des MWS für den antragstellenden Hersteller nachgewiesen werden muss, ob „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, daher die in den fünf Gedankenstrichen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Kriterien, anhand deren die Kommission diese Anträge zu prüfen hat, „die Fertigung und den Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ betreffen müssen(19).

49.      Folglich müsse sich die im dritten Gedankenstrich genannte Voraussetzung, insbesondere das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen der finanziellen Situation des Unternehmens, das die Zuerkennung des MWS beantrage, speziell auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware beziehen. Daher obliege es der Kommission bei Maßnahmen, die die finanzielle Lage des Unternehmens allgemein – also nicht spezifisch die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware – beträfen, anhand der im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Beweise zu prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich zu einer Verzerrung bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware führten oder nicht(20).

50.      Das Gericht begründet diese enge Auslegung dieses Kriteriums u. a., indem es sich auf einen „unmittelbaren Zusammenhang“ stützt, der zwischen diesem Kriterium und der Berechnung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung sowohl nach dem Wortlaut als auch hinsichtlich des verfolgten Ziels bestehe(21).

51.      Daher ist im Licht des Vorbringens der Kommission und von GMB zu prüfen, ob diese Auslegung der fraglichen Bestimmung zutreffend ist.

52.      Insoweit weise ich vorab darauf hin, dass, da Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen und nicht bestimmte im Antidumping-Übereinkommen enthaltene Verpflichtungen umzusetzen(22), diese Bestimmung allein im Licht des Unionsrechts auszulegen ist.

53.      Unter diesen Umständen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(23).

54.      Zur wörtlichen Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ist zunächst festzustellen, dass schon aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, dass die erste der beiden kumulativen Bedingungen, die oben in Nr. 45 angeführt sind, zwei alternative Fälle vorsieht, die zu einer Zurückweisung des MWS-Antrags führen können: das Vorliegen einer nennenswerten Verzerrung der Produktionskosten des betreffenden Unternehmens zum einen und seiner finanziellen Situation zum anderen.

55.      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Unionsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist(24), und zwar in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass die fragliche Bestimmung in einem Sinne auszulegen ist, der diesen beiden Alternativen praktische Wirksamkeit verleiht.

56.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Begriff „nennenswerte Verzerrung der finanziellen Lage“, wie er in der fraglichen Bestimmung vorgesehen ist, eine eigenständige Bedeutung zuzuerkennen ist, die im Zusammenhang und im Hinblick auf das Ziel der Regelung definiert wird. Ihre Feststellung kann daher nicht der ersten in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, d. h. dem Vorliegen einer nennenswerten Verzerrung der Produktionskosten, untergeordnet werden. Folglich genügt die Feststellung des Vorliegens einer nennenswerten Verzerrung der finanziellen Lage des den MWS beantragenden Unternehmens infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems als solche, um diesen Antrag zurückzuweisen.

57.      Außerdem ist in wörtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Begriff „finanzielle Lage“ keine Spezifikation enthält, die seine Tragweite in irgendeiner Weise beschränkt. Unter diesen Umständen ist diesem Begriff meines Erachtens eine weite Bedeutung beizumessen, nach der vom Anwendungsbereich der Bestimmung, innerhalb der in den nachfolgenden Nummern näher dargelegten Grenzen, jeder Faktor umfasst ist, der die finanzielle Lage des Unternehmens infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt.

58.      Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 59 des angefochtenen Urteils bin ich jedoch der Ansicht, dass sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorliegen einer nennenswerten Verzerrung der finanziellen Situation und der Berechnung des Normalwerts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ergibt. Insbesondere kann das Vorliegen eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs meiner Meinung nach nicht aus den im zweiten Teil des dritten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung angegebenen Parametern abgeleitet werden. Insoweit weise ich darauf hin, dass diese Liste unstreitig nur Hinweischarakter hat und dass daher die darin genannten Gesichtspunkte bloße Beispiele für Faktoren sind, die zu Verzerrungen führen können, die in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Hingegen deutet nichts darauf hin, dass mit dieser Aufzählung von Beispielen ein Zusammenhang zwischen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung und der Berechnung des Normalwerts nach den Abs. 1 bis 6 dieses Artikels hergestellt werden soll.

59.      Das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Prüfung nach Art. 2 Abs. 7 und der Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung – in dem Sinne, dass, wie das Gericht offenbar meint, die erste notwendigerweise im Licht der zweiten vorzunehmen ist(25) – wird im Übrigen aus systematischer Sicht bestätigt.

60.      Während nämlich die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung in einem Zusammenhang mit den in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Methoden zur Berechnung des Normalwerts stehen, ist dies bei Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung nicht der Fall. Wie nämlich aus der oben in den Nrn. 38 und 52 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber mit diesem Abs. 7 bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften einführen, die nicht dazu bestimmt ist, bestimmte im Antidumping-Übereinkommen enthaltene Verpflichtungen umzusetzen.

61.      Nach dieser besonderen Regelung wird der Normalwert nach Abs. 7 Buchst. a bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des Systems des „Vergleichslandes“ ermittelt. Ausnahmsweise wollte der Unionsgesetzgeber nach Buchst. b dieses Absatzes u. a. den chinesischen Herstellern ermöglichen, als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnd anerkannt zu werden und dadurch zu einem auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Preise und Kosten ermittelten Normalwert zu gelangen, nach Maßgabe einer Einzelfallanalyse ausschließlich unter der Bedingung, dass sie nachweisen, dass sie die fünf in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und daher als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig angesehen werden können. Andernfalls findet die Vergleichslandmethode „standardmäßig“ Anwendung(26).

62.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anwendbarkeit der besonderen Regelung nach diesem Abs. 7 keineswegs eine Analyse auf der Ebene des Unternehmens voraussetzt, die zu der Schlussfolgerung führt, dass die Anwendung der Regeln nach den Abs. 1 bis 6 zu gekünstelten Resultaten führen würde, wie hingegen das Gericht festgestellt hat. Es widerspricht meines Erachtens offensichtlich der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen, die Anwendung der besonderen Regelung nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung von einer Analyse der möglichen Ergebnisse der Anwendung der allgemeinen Regelung abhängig zu machen(27).

63.      In systematischer Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht dargelegt hat, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung vorsieht, dass der ausführende Hersteller, der den MWS beantragt, nachweisen muss, dass „bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

64.      Dies bedeutet jedoch meines Erachtens nicht zwangsläufig, dass, um in den Anwendungsbereich der in den fünf Gedankenstrichen von Buchst. c dieses Absatzes vorgesehenen Bedingungen fallen zu können, anhand deren die Kommission die MWS-Anträge zu prüfen hat, eine Maßnahme, die geeignet wäre, die einer Marktwirtschaft eigenen Parameter zu verändern, speziell „die Fertigung und den Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ betreffen muss.

65.      Was insbesondere die zweite Alternative der ersten Bedingung im dritten Gedankenstrich der in Rede stehenden Bestimmung betrifft, bin ich der Ansicht, dass aus der Bestimmung in Buchst. b, die in Nr. 63 angeführt wurde, nicht abgeleitet werden kann, dass diese Bedingung eng dahin auszulegen ist, dass nur die nennenswerten Verzerrungen der finanziellen Situation, die speziell „die Fertigung und den Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ betreffen, die Zurückweisung des MWS-Antrags rechtfertigen können und dass daher im Fall von Maßnahmen, die die finanzielle Lage des Unternehmens, das den MWS beantragt, infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems erheblich verfälschen, die aber für die gleichartige Ware nicht spezifisch sind, die Kommission verpflichtet wäre, den Zusammenhang zwischen der Maßnahme selbst und „der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ nachzuweisen.

66.      Eine so enge Auslegung der Bestimmung des angeführten dritten Gedankenstrichs steht meines Erachtens nicht nur im Widerspruch zu ihrem Wortlaut, der keineswegs eine solche Unterscheidung zwischen den Maßnahmen vorsieht, die die finanzielle Lage des fraglichen Unternehmens betreffen, sondern widerspricht auch der Systematik und dem Zweck der Bestimmung sowie der Beweislastverteilung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung.

67.      In systematischer Hinsicht betreffen nämlich, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat und wie Xinyi im Übrigen selbst einräumt, die im vierten und im fünften Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen – die die Anwendung von Insolvenz- und Eigentumsvorschriften sowie die Währungsumrechnungen betreffen – Parameter, die definitionsgemäß in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der „Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware“ stehen. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf Verfälschungen der einer Marktwirtschaft eigenen Parameter, die mittelbar zu Verzerrungen der Kosten und Preise eines Unternehmens führen können. Es steht fest, dass die Kommission bei Maßnahmen, die diese Parameter verändern, nicht verpflichtet ist, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Maßnahmen und der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware nachzuweisen.

68.      Ein entsprechender Ansatz muss meines Erachtens für Maßnahmen, die sich aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System ergeben, angewandt werden, die zu nennenswerten Verzerrungen der finanziellen Lage des Unternehmens, das den MWS beantragt, führen, wie z. B. Steuervergünstigungen. Mangels eines Gegenbeweises, der vom betroffenen Unternehmen zu erbringen ist, kann die Kommission vermuten, dass solche Maßnahmen geeignet sind, die Kosten und Preise des Unternehmens und damit mittelbar auch die „Fertigung und den Verkauf der gleichartigen Ware“ zu verzerren.

69.      Diese weite Auslegung der fraglichen Bestimmung steht im Einklang mit den allgemeinen Zielen der besonderen Regelung nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, die, wie oben in den Nrn. 39 und 40 ausgeführt, die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern soll, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind, und zwar unabhängig vom unmittelbaren oder mittelbaren Charakter der Auswirkungen der Maßnahmen, die zu den Verfälschungen der einer Marktwirtschaft eigenen Parameter führen, auf die Preise und die Kosten der gleichartigen Ware.

70.      Diese weite Auslegung steht auch im Einklang mit dem besonderen Zweck der Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, die, indem sie ausdrücklich zwischen Verzerrungen der Produktionskosten und Verzerrungen der „finanziellen Lage“, im Allgemeinen und ohne weitere Präzisierung, unterscheidet, darauf abzielt, in ihren Anwendungsbereich nicht nur unmittelbare Änderungen der Produktionskosten einzubeziehen, sondern auch andere Verzerrungen, ebenso mittelbarer Natur und nicht zwangsläufig auf Produktionskosten beschränkt, die sich auf die finanzielle Lage eines Unternehmens, das den MWS beantragt, auswirken.

71.      Außerdem bin ich der Ansicht, dass, wie GMB im zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend macht, die vom Gericht vorgenommene enge Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzung, wonach im Fall von nennenswerten Verzerrungen der finanziellen Lage des Unternehmens, das den MWS beantragt, infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, die aber nicht speziell die gleichartige Ware betreffen, die Kommission verpflichtet sei, den Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware nachzuweisen, der Beweislastverteilung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung im Licht der Rechtsprechung widerspricht.

72.      Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Beweislast nämlich bei dem Hersteller, der die Zuerkennung des MWS nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung begehrt. Zu diesem Zweck muss der Antrag des Herstellers ausreichende Beweise, wie sie in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführt sind, dafür enthalten, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher brauchen die Unionsorgane nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt(28).

73.      Daraus folgt meines Erachtens, dass die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Urteils im Fall von Maßnahmen, die infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems zu nennenswerten Verzerrungen der finanziellen Situation des Unternehmens, das den MWS beantragt, führen und die nicht speziell die gleichartige Ware betreffen, nicht nachweisen muss, dass eine Verbindung zwischen dieser Maßnahme und der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware besteht, sondern dass es hingegen Sache des antragstellenden Unternehmens ist, nachzuweisen, dass es trotz dieser verzerrenden Maßnahmen hinsichtlich der Produktion und des Verkaufs der gleichartigen Ware unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

74.      Schließlich bin ich der Ansicht, dass die vorstehenden Erwägungen durch das Urteil Rat/Zhejiang Xinan, auf das sich das Gericht zur Begründung seiner engen Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung entsprechend bezogen hat, in keiner Weise in Frage gestellt werden. Zum einen betrifft dieses Urteil nämlich die Auslegung der Bedingungen in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Schon allein nach ihrem Wortlaut setzt diese Bestimmung ausdrücklich einen tatsächlichen Eingriff in die Preise, Kosten und Inputs voraus(29). Aufgrund des Wortlauts des dritten Gedankenstrichs, der sich auf die „finanzielle Lage“ im Allgemeinen bezieht, bezweifle ich, dass, wie das Gericht in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Erwägungen, die der Gerichtshof in den Rn. 78 bis 82 des Urteils Rat/Zhejiang Xinan zur Auslegung der im ersten Gedankenstrich aufgestellten Bedingung angestellt hat, automatisch für die Auslegung der im dritten Gedankenstrich genannten Bedingung gelten(30).

75.      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof (und das Gericht) der Kommission im Urteil Rat/Zhejiang Xinan vorgeworfen hatten, die von dem betreffenden Unternehmen vorgelegten Beweise vollständig außer Acht gelassen zu haben, ohne zu prüfen, ob diese Beweise für den Nachweis ausreichten, dass es die beiden Bedingungen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle(31). Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Nrn. 7 und 9 und insbesondere aus den Rn. 63 bis 65 des angefochtenen Urteils ergibt, die von Xinyi vorgelegten Beweise hingegen nicht außer Acht gelassen, sondern sie gewürdigt und zurückgewiesen.

76.      Nach alledem ist meines Erachtens die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, die das Gericht in den Rn. 55 bis 61 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, mit mehreren Rechtsfehlern behaftet, so dass dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund der Kommission und von GMB stattzugeben ist. Die vorstehende Feststellung genügt, um das angefochtene Urteil aufzuheben. Folglich werde ich die übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission und von GMB nur hilfsweise kurz prüfen.

B.      Zu den Rechtsmittelgründen betreffend Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung

1.      Vorbringen der Parteien

77.      Mit ihrem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund machen die Kommission und GMB geltend, jedenfalls habe das Gericht in den Rn. 62 bis 73 des angefochtenen Urteils bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung mehrere Rechtsfehler begangen.

78.      Als Erstes stellen nach Auffassung der Kommission die Kapitalkosten einer Gesellschaft entgegen den Feststellungen des Gerichts einen Faktor dar, wie z. B. die Kosten von Arbeitskräften, der sich unmittelbar auf die Produktionskosten auswirke, indem er das Bruttobetriebsergebnis (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen; EBIDTA) erhöhe. Zweitens habe das Gericht in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt, dass die Verzerrung „nennenswert“ sei. Es sei jedoch nicht auf Argumente der Kommission eingegangen, habe keine ausreichende Begründung gegeben und Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen. Zum einen habe es das Vorbringen zur zeitlich unbegrenzten Natur der in Rede stehenden Steuervergünstigungen sowie zu dem Umstand, dass die Zölle im Voraus für eine verlängerbare Dauer von fünf Jahren verhängt würden, nicht berücksichtigt. Zum anderen habe das Gericht ihr Vorbringen zum Recht der staatlichen Beihilfen nicht berücksichtigt. Drittens werfen sowohl die Kommission als auch GMB dem Gericht vor, das Ermessen, über das die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfüge, nicht beachtet und die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt zu haben.

79.      Xinyi entgegnet zunächst, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die Frage, ob die Verzerrungen „nennenswert“ seien, in der streitigen Verordnung und im Lauf der Untersuchung nicht eingehend geprüft worden sei. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihren MWS-Antrag zurückweisen könne, ohne die von ihr beigebrachten Beweise und Argumente zu prüfen und auf diese einzugehen, die gezeigt hätten, dass die Verzerrungen nicht nennenswert gewesen seien, da die fraglichen Steuerbefreiungen nur 1,34 % ihrer Gesamtkosten und 1,14 % ihres Gesamtumsatzes entsprochen hätten. Das Gericht habe der Kommission daher vorgeworfen, die von Xinyi vorgelegten Beweise nicht angemessen geprüft zu haben.

80.      Indem die Kommission vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass die Steuervorteile nennenswert gewesen seien, habe sie dem im Lauf der Untersuchung vertretenen Standpunkt widersprochen, in dem sie die Auffassung von Xinyi, dass diese Vorteile weder absolut noch relativ nennenswert gewesen seien, nicht bestritten habe. Außerdem habe die Kommission im Lauf der Untersuchung eingeräumt, dass diese Vorteile zeitlich begrenzt gewesen seien. Die Kommission habe im Rahmen des parallelen Antisubventionsverfahrens den Vorteil, der durch die beiden in Rede stehenden Steuerregelungen gewährt werde, auf 0 % festgesetzt, was ebenfalls Zweifel an der mutmaßlichen Bedeutung der behaupteten Vorteile aufkommen lasse. Außerdem sei die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil ausreichend. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission, dass die Möglichkeit der Zuerkennung des MWS für eine Gesellschaft nicht von ihren Ergebnissen in einem bestimmten Jahr abhängen könne, falsch. Die Kommission nehme nämlich eine Überprüfung des MWS der chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vor, wenn sie über Beweise verfüge, die eine solche Überprüfung rechtfertigten. Schließlich seien die Verweise auf das Unionsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht relevant.

2.      Würdigung

81.      Wie oben in Nr. 76 ausgeführt, werde ich die mit den vorliegenden Rechtsmittelgründen vorgebrachten Argumente nur ergänzend prüfen(32).

82.      Insoweit geht als Erstes aus den Rn. 66 und 67 sowie 68, 69 und 72 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht – indem es die meines Erachtens fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung angewandt hat, die es zuvor entwickelt hat – im vorliegenden Fall grundsätzlich beanstandet, dass sich die Kommission bei der Zurückweisung des MWS-Antrags von Xinyi auf den von den betreffenden Steuerregelungen allgemein gewährten finanziellen Vorteil gestützt habe, ohne einen Zusammenhang zu die Fertigung oder den Verkauf der betroffenen gleichartigen Ware betreffenden Umständen hergestellt zu haben und insbesondere ohne die Verbindung zwischen dem von ihr festgestellten Vorteil betreffend die Möglichkeit, Kapital zu ermäßigten Steuersätzen anzuziehen, und der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware zu klären.

83.      Daraus folgt, dass das Gericht, entgegen dem Vorbringen von Xinyi, beanstandet hat, dass der Kommission bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ein methodischer Fehler unterlaufen sei und sie keine ergänzende Prüfung vorgenommen habe, um das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der durch die fraglichen Steuerregelungen angeblich verursachten Verzerrung und der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware nachzuweisen.

84.      Als Zweites stimme ich dem Vorbringen der Kommission zu, wonach das Kapital einen der Inputs darstellt und folglich Maßnahmen, die seine Kosten beeinflussen, indem sie z. B. die Möglichkeit eröffnen, aufgrund von Steuervergünstigungen, die auf Maßnahmen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems beruhen, Zugang zu günstigeren Finanzierungen erhalten zu können, zweifellos zu einer Verzerrung der finanziellen Lage führen können, die in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich fallen kann. Daraus folgt, dass die Argumentation des Gerichts in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils abgesehen davon, dass sie auf einer falschen Auslegung der einschlägigen Bestimmung beruht, meines Erachtens auch unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft ist.

85.      Als Drittes bin ich entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt hat, dass die Verzerrung der finanziellen Lage infolge der fraglichen Steuervergünstigungen „nennenswert“ ist. Diese Randnummern scheinen vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts die oben in Nr. 83 angeführte ergänzende Prüfung, die die Kommission seiner Ansicht nach hätte vornehmen müssen, angesichts der von Xinyi vorgelegten Beweise „umso mehr“ erforderlich war. Diese Randnummern scheinen daher die in den vorstehenden Randnummern des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen zu verstärken.

86.      Als Viertes verweise ich hinsichtlich des Vorbringens der Kommission und von GMB, das Gericht habe das Ermessen, über das die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfüge, nicht beachtet, für eine eingehende Analyse des Rechtsprechungsrahmens auf meine jüngsten Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube(33). Da bei der Prüfung nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung die Kommission wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügt(34), ist insoweit die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich begrenzt.

87.      Im vorliegenden Fall lassen die Rn. 66 bis 73 des angefochtenen Urteils einen eher hohen Grad des Eingriffs durch das Gericht in die von der Kommission vorgenommene Analyse betreffend das Vorliegen einer nennenswerten Verzerrung der finanziellen Lage in der vorliegenden Sache erkennen. Ein solcher Eingriff lässt sich meines Erachtens schwer mit der beschränkten gerichtlichen Kontrolle vereinbaren, die die Rechtsprechung in solchen Fällen vorschreibt. Während nämlich das Gericht in den Rn. 66 bis 68 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage seiner – meines Erachtens falschen – Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beanstandet, dass der Kommission bei ihrer Analyse Rechtsfehler unterlaufen seien, geht es in den Rn. 69 bis 71 jedoch so weit, zu beurteilen, wie sich die in Rede stehenden Steuerregelungen auf die Möglichkeit auswirken, im Hinblick auf den Umsatz des Unternehmens und den absoluten Wert des Vorteils aus diesen Regelungen Investoren anzuziehen. Damit überschreitet das Gericht meines Erachtens die Grenzen der beschränkten gerichtlichen Kontrolle, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt.

88.      Aus dem Vorstehenden folgt meines Erachtens, dass auch dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission und von GMB stattzugeben ist.

C.      Zu den Rechtsmittelgründen betreffend Verfahrensfehler

1.      Vorbringen der Parteien

89.      Mit ihrem jeweils dritten Rechtsmittelgrund werfen die Kommission und GMB dem Gericht vor, Verfahrensfehler begangen zu haben.

90.      Die Kommission macht zunächst geltend, das Gericht habe ultra petita entschieden. In der Klageschrift habe Xinyi keines der in den Rn. 55 bis 61 des angefochtenen Urteils dargelegten rechtlichen Argumente vorgetragen. Außerdem habe das Gericht der Kommission jedenfalls keine Gelegenheit gegeben, zu diesen wesentlichen Argumenten Stellung zu nehmen. Damit habe es ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange, dass die Parteien sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennten und kontradiktorisch erörtern könnten.

91.      Auch GMB ist der Ansicht, das Gericht habe ultra petita entschieden, da aus Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass es die streitige Verordnung insgesamt für nichtig erklärt habe, obwohl Xinyi mit ihrer Klage die Nichtigerklärung dieser Verordnung nur insoweit beantragt habe, als sie sie betreffe.

92.      Xinyi tritt diesem Vorbringen entgegen. Zum Vorbringen der Kommission macht Xinyi geltend, im zweiten Teil des ersten Klagegrundes vorgebracht zu haben, die Kommission habe nicht festgestellt, dass eine „nennenswerte“ Verzerrung vorliege, da die finanzielle Auswirkung der beiden fraglichen günstigen Steuerregelungen weniger als 1,5 % der Produktionskosten oder des Umsatzes im Untersuchungszeitraum betragen hätten. Xinyi habe in Rn. 29 ihrer Erwiderung auch geltend gemacht, dass auf ihre finanzielle Lage im Untersuchungszeitraum Bezug zu nehmen sei, da Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung zur Berechnung des Dumpings gehöre und dieses die Verkäufe und Kosten des Untersuchungszeitraums betreffe. Die Kommission habe die Möglichkeit gehabt, in der Gegenerwiderung im ersten Rechtszug und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht Stellung zu nehmen. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht lediglich den von Xinyi vertretenen Ansatz bestätigt. Was das Vorbringen von GMB angehe, so liege es auf der Hand, dass das Gericht die streitige Verordnung nur ihr gegenüber habe für nichtig erklären wollen und dass es sich um einen zu korrigierenden Schreibfehler handele.

2.      Würdigung

93.      Was als Erstes den dritten Rechtsmittelgrund von GMB betrifft, mit dem diese geltend macht, das Gericht habe ultra petita entschieden, weise ich darauf hin, dass sich aus Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 74 offensichtlich ergibt, dass das Gericht die streitige Verordnung insgesamt für nichtig erklärt hat, obwohl Xinyi, wie aus Rn. 31 des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgeht, die Nichtigerklärung dieser Verordnung nur insoweit beantragt hatte, als sie sie betraf. Das Gericht hat daher ultra petita entschieden(35). Dem dritten Rechtsmittelgrund von GMB ist daher meines Erachtens stattzugeben, und das angefochtene Urteil ist für nichtig zu erklären, soweit es die streitige Verordnung erga omnes und nicht nur in Bezug auf Xinyi für nichtig erklärt.

94.      Was als Zweites die Rüge der Kommission betrifft, das Gericht habe ultra petita entschieden, indem es eine Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgenommen habe, die von Xinyi im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei, ist ihr meines Erachtens nicht stattzugeben. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass, obgleich der Richter nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, er nicht verpflichtet sein kann, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste(36). Die Befugnis des Richters, die Bestimmung auszulegen, die er auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden hat, ist seiner Rolle inhärent und kann keine Entscheidung ultra petita darstellen.

95.      Was als Drittes die Rüge der Kommission betrifft, mit der eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird, so kommt es nach der Rechtsprechung für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit diesem Recht darauf an, dass die Parteien sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind(37). Im vorliegenden Fall betraf das Verfahren vor dem Gericht die Tragweite und die konkrete Anwendung der Bedingung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung. Diese Fragen waren Gegenstand des zweiten Teils des ersten Klagegrundes von Xinyi, und die Kommission hatte Gelegenheit, zu ihnen sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren vor dem Gericht Stellung zu nehmen(38). Folglich ist auch diese Rüge der Kommission meines Erachtens zurückzuweisen, so dass der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission insgesamt zurückzuweisen ist.

96.      Nach alledem ist meines Erachtens dem jeweils ersten und dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission und von GMB sowie dem dritten Rechtsmittelgrund von GMB stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

VII. Zur Klage vor dem Gericht

97.      Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

98.      Dies scheint mir bei dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, den Xinyi vor dem Gericht geltend gemacht hat und der in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils zusammengefasst wurde, der Fall zu sein. Insoweit weise ich darauf hin, dass aus dem 33. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung und den Schreiben der Kommission vom 22. August 2013 und vom 13. September 2013, die in den Rn. 63 bis 65 des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind, hervorgeht, dass die Kommission den MWS-Antrag von Xinyi aufgrund der erheblichen finanziellen Vorteile zurückgewiesen hat, die sich aus der Kombination der oben in Nr. 8 angeführten Steuervergünstigungen ergeben, die als geeignet angesehen wurden, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft insgesamt zu beeinflussen, da mit ihnen das Ziel verfolgt werden konnte, Kapital mit niedrigen Steuersätzen anzuziehen. Die Kommission hat auch festgestellt, dass die absolute Höhe des im Untersuchungszeitraum gewährten Vorteils bei der Beurteilung, ob die Verzerrung nennenswert ist, nicht zwingend ein entscheidendes Kriterium ist, da sich diese Beurteilung darauf beziehen muss, welche Gesamtwirkung die Maßnahme für die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens hat.

99.      Meines Erachtens weisen diese Erwägungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf. Aus der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich, die oben in den Nrn. 56, 57, 62, 65, 68 bis 70 und 73 dargelegt wurde, ergibt sich nämlich, dass, wie in Nr. 84 ausgeführt, Maßnahmen wie Steuervergünstigungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, die die Kapitalkosten beeinflussen, indem sie z. B. die Möglichkeit eröffnen, aufgrund der von ihnen eröffneten Steuervorteile Zugang zu günstigeren Finanzierungen erhalten zu können, zu nennenswerten Verzerrungen der finanziellen Lage des Unternehmens führen können, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen können.

100. Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie oben in Nr. 72 ausgeführt, der Hersteller, der die Zuerkennung des MWS begehrt, die Beweislast dafür trägt, dass er trotz dieser Steuervergünstigungen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Zu diesem Zweck machte Xinyi geltend, dass die genannten Regelungen finanzielle Auswirkungen von weniger als 1,5 % der Produktionskosten oder des Umsatzes gehabt hätten, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern diese Faktoren (nämlich Produktionskosten oder Umsatz) den Bezugsrahmen der Analyse bilden sollten und warum die Prüfung der Auswirkungen der durch diese Steuerregelungen verursachten Verzerrung auf den Untersuchungszeitraum zu beschränken sei, während der zeitliche Umfang der Steuervorteile dies nicht ist. Xinyi hat außerdem weder Angaben zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf ihre allgemeine finanzielle Lage noch zu den Auswirkungen dieser Steuervergünstigungen auf ihre Kosten des Zugangs zu Kapital gemacht. Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

101. Hinsichtlich der übrigen Klagegründe, die vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht geprüft worden sind und für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich ist, bin ich hingegen der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist. Unter diesen Umständen ist die Rechtssache meines Erachtens an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über diese übrigen Klagegründe entscheiden kann.

VIII. Kosten

102. Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

IX.    Ergebnis

103. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

–      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T‑586/14 RENV, EU:T:2019:668), wird aufgehoben;

–      der zweite Teil des ersten Klagegrundes der Xinyi PV Products (Anhui) Holdings wird zurückgewiesen;

–      die Rechtssache wird zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückverwiesen;

–      die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1      Originalsprache: Italienisch.


2      T‑586/14 RENV, EU:T:2019:668.


3      ABl. 2014, L 142, S. 1.


4      ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) aufgehoben.


5      Urteil vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T‑586/14, EU:T:2016:154).


6      „In particular“ in der englischen Fassung, „notamment“ in der französischen Fassung, „insbesondere“ in der deutschen Fassung, „particularmente“ in der spanischen Fassung, „nomeadamente“ in der portugiesischen Fassung und „in het bijzonder“ in der niederländischen Fassung. Es scheint hier eine Ungenauigkeit in der italienischen Übersetzung der fraglichen Bestimmung zu geben, da sich der Begriff „anche“ (auch) in dieser Fassung nur auf den ersten in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Parameter bezieht, nämlich die „Anlageabschreibungen“, während die oben angeführten Begriffe in den oben genannten Sprachfassungen vor der Liste der verschiedenen dort angeführten Parameter stehen und damit eindeutig den reinen Hinweischarakter dieser Liste festlegen. Dieser Hinweischarakter wird jedenfalls nicht bestritten.


7      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. März 2020 sind die Rechtssachen C‑884/19 P und C‑888/18 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.


8      Die Kommission macht auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung geltend. Der erste Rechtsmittelgrund von GMB richtet sich nur gegen die Rn. 59, 60, 61 und 68 des angefochtenen Urteils.


9      Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103).


10      Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 47). Für weitere Ausführungen zur Einführung von Art. 2 Abs. 7 in die Grundverordnung vgl. Nrn. 53 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2017:938).


11      Urteile Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 66) und Kommission/Xinyi (Rn. 64).


12      Urteile Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 67) und Kommission/Xinyi (Rn. 65). Zu den Gründen für die Einführung dieser Bestimmungen speziell in Bezug auf die Volksrepublik China vgl. auch Rn. 68 und 69 bzw. Rn. 75 und 76 dieser Urteile.


13      Urteile vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32), und Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 70).


14      Vgl. Urteil Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 93).


15      Vgl. Urteil Kommission/Xinyi (Rn. 68).


16      Vgl. Urteil Kommission/Xinyi (Rn. 69).


17      Vgl. Urteil Kommission/Xinyi (Rn. 70).


18      Siehe oben, Nrn. 13 und 14.


19      Vgl. Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils.


20      Vgl. Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils sowie die Anwendung dieses Grundsatzes in den Rn. 67 ff. des Urteils.


21      Vgl. Rn. 59 Satz 1 und Rn. 61 letzter Satz des angefochtenen Urteils.


22      Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 48 und 50).


23      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24      Vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck (C‑465/17, EU:C:2019:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25      Vgl. Rn. 61 letzter Satz und auch Rn. 68 des angefochtenen Urteils.


26      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2017:938, Nr. 63).


27      Insoweit weise ich auch darauf hin, dass der entsprechende Verweis in Rn. 61 des angefochtenen Urteils auf Rn. 82 des Urteils Rat/Zhejiang Xinan nicht für die Begründung des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Art. 2 Abs. 1 bis 6 und Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung relevant erscheint.


28      Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32).


29      Vgl. Urteil Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 79 und 80).


30      Für einen Fall, in dem der Gerichtshof die Bezugnahme auf das Urteil Rat/Zhejiang Xinan als unerheblich angesehen hat, vgl. Urteil vom 11. September 2014, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (C‑602/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2203, Rn. 56).


31      Vgl. Urteil Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 85 bis 87).


32      Der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission wird u. a. nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass dem ersten nicht gefolgt werden sollte.


33      Schlussanträge vom 1. Juli 2021 (C‑891/19 P, EU:C:2021:533, Nr. 29 und entsprechend Nrn. 160 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. unter Bezugnahme auf die in der vorstehenden Fußnote angeführte Rechtsprechung Urteil Rat/Zhejiang Xinan (Rn. 86).


35      Vgl. insbesondere im Antidumpingbereich Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 24 a. E. und die dort angeführte Rechtsprechung).


36      Vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).


37      Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 56).


38      Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2013:578, Nr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Deltafina/Kommission (C‑578/11 P, EU:C:2014:199, Nrn. 98 bis 100). Was die rechtlichen Elemente anbelangt, so scheint die in der vorstehenden Fußnote angeführte Rechtsprechung anwendbar zu sein, wenn das Gericht von Amts wegen neue rechtliche Elemente von entscheidender Bedeutung für die endgültige Entscheidung berücksichtigen möchte, wie ein von Amts wegen geprüfter neuer Klagegrund (vgl. das oben angeführte Urteil Kommission/Irland) oder die von Amts wegen erfolgende Einstufung einer Vertragsklausel als missbräuchlich (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 und 31).