Language of document : ECLI:EU:F:2016:121

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

23. Mai 2016

Rechtssache F‑65/09 DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag der Europäischen Kommission auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Marcuccio/Kommission (F‑65/09, EU:F:2010:149), ergangen in der unter dem Aktenzeichen F‑65/09 eingetragenen Rechtssache

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der der Europäischen Kommission von Herrn Luigi Marcuccio in der Rechtssache F‑65/09 zu erstattenden Kosten wird auf 5 000 Euro festgesetzt, zuzüglich Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe des am ersten Kalendertag des Monats, in dem die Zahlung fällig wird, von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich 3,5 %.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Festsetzung auf der Grundlage genauer Angaben seitens des Antragstellers oder in Ermangelung dessen nach billigem Ermessen des Unionsrichters – Pauschalcharakter der Vergütung eines Anwalts – Keine Auswirkung auf das Ermessen des Richters

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 105 Buchst. c)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Von einem Organ an seinen Anwalt gezahltes Honorar – Einbeziehung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

1.      Der Unionsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei erlangt werden kann. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern. Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht für den öffentlichen Dienst aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Das Gericht ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

(vgl. Rn. 24, 30 und 34)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 17. Februar 2004, DAI/ARAP u. a., C‑321/99 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:103, Rn. 23

Gericht der Europäischen Union: Beschlüsse vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:129, Rn. 68, und vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269, Rn. 16

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse vom 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, EU:F:2009:149, Rn. 22, vom 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, EU:F:2010:32, Rn. 24, und vom 27. September 2011, De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, EU:F:2011:155, Rn. 40 und 41

2.      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt der Unionsrichter alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen.

Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, der nach Art. 7 Abs. 1 von Anhang I dieser Satzung auch für das Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, steht es den Organen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war. Der Umstand, dass das Organ zwei Bevollmächtigte und einen externen Anwalt eingeschaltet hat, hat daher zwar keine Auswirkungen auf die potenzielle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, da solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann er Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben.

(vgl. Rn. 26 und 27)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15 und 20, und vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269, Rn. 14