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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 27. Oktober 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-187/04 und C-188/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Bekanntmachungsvorschriften)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In den verbundenen Rechtssachen C-187/04 und C-188/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. April 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner, Rechtsanwalt: G. Bambara) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia, Rechtsanwalt: M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und J. Klučka - Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass - am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus den Artikeln 3 Absatz 1 und 11 Absätze 3, 6 und 7 verstoßen, dass das öffentliche Unternehmen ANAS SpA den Bau und die Verwaltung der Autobahnen Valtrompia und Pedemontana Veneta Ovest an die Società per l'autostrada Brescia-Verona-Vincenza-Padova pA im Rahmen von direkten Konzessionen ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 179 vom 10.7.2004 und ABl. C 168 vom 26.6.2004.