Language of document :

Klage, eingereicht am 18. März 2011 - Modelo Continente Hipermercados/Kommission

(Rechtssache T-174/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Modelo Continente Hipermercados, SA - Zweigniederlassung in Spanien (Alcorcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Vorbringen in der Klage für zulässig und begründet zu erklären und daher Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. vom 11. Januar 2011, L 7, S. 48) gerichtet.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werde

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass durch die streitige steuerliche Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt würden. Sie beschränke sich auf die Feststellung, dass die Maßnahme selektiv sei, weil sie nur für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, nicht aber an inländischen Gesellschaften gelte. Diese Begründung sei fehlerhaft und zirkulär. Der Umstand, dass die geprüfte Maßnahme - wie jede andere steuerliche Maßnahme - nur bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen gelte, mache aus ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine selektive Maßnahme. Nach der Argumentation der Kommission wäre prima facie jede Steuernorm als selektiv anzusehen.

Zum anderen sei die auf den ersten Blick abweichende Behandlung nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS weit davon entfernt, ein selektiver Vorteil zu sein; sie diene der steuerlichen Gleichbehandlung sämtlicher auf den Erwerb von - inländischen wie ausländischen - Aktien gerichteter Transaktionen. Aufgrund der Unmöglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen wäre sonst eine Abschreibung des Firmenwerts nur im innerstaatlichen Bereich möglich, da das Steuersystem sehr wohl Normen enthalte, die dies gestatteten. In diesem Sinne dehne Art. 12 Abs. 5 TRLIS diese Möglichkeit nur auf den Erwerb von Aktiva aus, die in ausländischen Gesellschaften verkörpert seien, also auf einen Vorgang, der innerstaatlichen Verschmelzungen funktionell am nächsten komme und sich daher logisch in das spanische System einfüge.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Kommission sei unverhältnismäßig, da zumindest jene Fälle, in denen es zu einer Übernahme der Kontrolle ausländischer Gesellschaften komme, innerstaatlichen Verschmelzungsfällen gleichgestellt werden müssten und diese Fälle daher durch die Logik des spanischen Systems gerechtfertigt seien.

Zweiter Klagegrund: Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels wegen Nichteinhaltung des Verfahrens für bestehende Beihilfen

In der angefochtenen Entscheidung würden die Argumente hinsichtlich einer funktionellen Gleichwertigkeit der Maßnahme zurückgewiesen, da nicht anerkannt werde, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU praktisch unmöglich seien. Die Kommission vertrete die Auffassung, dass die späteren EU-Richtlinien auf diesem Gebiet, die alle nach dem Inkrafttreten der streitigen Maßnahme erlassen worden seien, sämtliche möglicherweise bestehenden Hindernisse beseitigt hätten. Folge man der Auffassung Kommission, dass die EU-Richtlinien tatsächlich die grenzüberschreitenden Verschmelzungen entgegenstehenden Hindernisse beseitigt hätten - was jedoch nicht der Fall sei -, liege hier jedenfalls eine bestehende Beihilfe vor. Das Verfahren zur Kontrolle bestehender Beihilfen unterscheide sich jedoch wesentlich vom vorliegenden Verfahren, so dass insoweit ein wesentlicher Mangel vorliege.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Begünstigten aus der Maßnahme

Selbst wenn man unterstelle, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise, hätte die Kommission eine umfassende wirtschaftliche Analyse durchführen müssen, um festzustellen, wer die Begünstigten aus der möglichen Beihilfe gewesen seien. Die Empfänger der Beihilfe (in Form eines höheren Kaufpreises für die Beteiligungen) seien jedenfalls die Verkäufer der Beteiligungen und nicht, wie die Kommission behaupte, die spanischen Unternehmen, die von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht hätten.

____________