Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Oktober 2013 – Dyson /Kommission

(Rechtssache T-544/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dyson Ltd (Malmesbury, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor, Solicitor, und F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013 L 192, S. 1) in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls die Vorschriften über Reinigungswirkung und Energieeffizienz für nichtig zu erklären und

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig sei und stützt sich dabei auf drei Klagegründe.

Erster Klagegrund: die Kommission habe ihre Befugnisse aus Art. 10 Abs. 1 der ermächtigenden Rechtsvorschrift, der Richtlinie 2010/30/EU1 , überschritten, indem sie den delegierten Rechtsakt erließ:

Art. 10 Abs. 1 schreibe vor, dass die delegierten Rechtsakte der Kommission die EU-Verbraucher genau über den Energieverbrauch während des Gebrauchs zu informieren haben. Die angefochtene Verordnung führe Verbraucher bezüglich der Energieeffizienz des Staubsaugers in die Irre, weil die Reinigungsleistung nur bei leerem Auffangbehälter und somit nicht „während des Gebrauchs“ getestet wurde.

Art. 10 Abs. 1 schreibe vor, dass die delegierten Rechtsakte der Kommission die EU-Verbraucher genau über wichtige Ressourcen, die das betreffende Gerät bei Betrieb verbraucht, zu informieren hat, insbesondere verbrauchbare Staubsaugerbeutel und Filter. Der delegierte Rechtsakt liefere den Verbrauchern hierüber keine Informationen.

Zweiter Klagegrund: die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt, da die angefochtene Verordnung nicht erkläre, weshalb der „technische Fortschritt“ unzureichend sein soll, um eine Prüfung des Energieverbrauchs bzw. der Reinigungswirkung in mit Staub gefüllten Zustand zu erlauben. Ebenso wenig werde erklärt, weshalb die Kommission die Staubfüllung erst in fünf Jahren zu berücksichtigen bedenke.

Dritter Klagegrund: die Kommission habe den Gleichheitsgrundsatz durch den Erlass der angefochtenen Verordnung verletzt, die eine Diskriminierung zugunsten von Staubsaugern mit Beuteln und zum Nachteil von beutellosen Staubsaugern und/oder Staubsaugern mit Zyklon-Technik vornehme. Verlust an Saugleistung durch Verschmutzung – ein besonderes Merkmal von Staubsaugern mit Beutel – könne nicht durch eine Prüfung im ursprünglichen Zustand festgestellt werden. Die relativen Vorzüge von beutellosen Staubsaugern und solchen mit Zyklon-Technik könnten von Verbrauchern nicht ohne weiteres erkannt werden.

____________

1 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L l53, S. 1).