Language of document :

Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-542/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer und M. Bulterman)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2013) 4474 final der Kommission vom 18. Juli 2013 über die Nichtanwendung einiger Bestimmungen der Verordnung des Königreichs der Niederlande vom 8. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Liberalisierung der internationalen Schienenpersonenverkehrsdienste für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Als erster Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf Art. 61 der Richtlinie 2012/34/EU1 gestützt. Wenn die Kommission nicht damit einverstanden sei, in welcher Weise der niederländische Gesetzgeber die Richtlinie umsetze, könne sie auf Art. 258 AEUV zurückgreifen.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung des Verteidigungsgrundsatzes, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, da die Kommission nach Ablauf des Projekts „EU-Pilot“2 niederländische Rechtsvorschriften gemäß Art. 61 der Richtlinie 2012/34/EU für unanwendbar erklärt habe. Bei der Beantwortung der Fragen der Kommission im Rahmen des Projekts „EU-Pilot“ habe das Königreich der Niederlande vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Kommission von den ihr mitgeteilten Informationen ausschließlich im Rahmen eines (etwaigen) Vertragsverletzungsverfahrens Gebrauch machen werde.

Als dritter Klagegrund werden ein Begründungsmangel und eine unzutreffende Auslegung der Richtlinie 2012/34/EU geltend gemacht, da die Kommission angenommen habe, dass die Kriterien für die Bestimmung des „Hauptzwecks des Verkehrsdienstes“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie nicht im Voraus festgelegt werden könnten und dass es Sache der Aufsichtsbehörde sei, die Kriterien für die Bestimmung des „wirtschaftlichen Gleichgewichts“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie aufzustellen.

____________

1 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343, S. 32).

2 Vgl. Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM [2007] 502 endgültig).