Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 – Three-N-Products/HABM – Munindra (PRANAYUR)
(Rechtssache T-543/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Colombo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer Nr. R 638/2012-4 vom 25. Juli 2013 in vollem Umfang aufzuheben und daher die Anmeldung der gegnerischen Marke PRANAYUR zurückzuweisen;
dem HABM die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen;
der Munindra Holding B.V. die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PRANAYUR“ für Waren der Klassen 5 und 30 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 170 095.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „AYUR“ und Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Ayur“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.