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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 – Three-N-Products/HABM – Munindra (PRANAYUR)

(Rechtssache T-543/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Colombo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer Nr. R 638/2012-4 vom 25. Juli 2013 in vollem Umfang aufzuheben und daher die Anmeldung der gegnerischen Marke PRANAYUR zurückzuweisen;

dem HABM die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen;

der Munindra Holding B.V. die der Three-N-Products Private Ltd entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PRANAYUR“ für Waren der Klassen 5 und 30 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.  7 170 095.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „AYUR“ und Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Ayur“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.