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Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 – Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission

(Rechtssache T-541/13)1

(Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Neue Beihilfen – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Abertis Telecom, SA (Barcelona, Spanien) und Retevisión I, SA (Barcelona) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Cases Pallarès, J. Buendía Sierra, N. Ruiz García und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältinnen M. Muñoz de Juan und M. Reverter Baquer, dann Rechtsanwälte L. Cases Pallarès, J. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin M. Reverter Baquer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (B

enKlägerinnen: Abertis Telecom, SA (Barcelona, Spanien) und Retevisión I, SA (Barcelona) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Cases Pallarès, J. Buendía Sierra, N. Ruiz García

und A. L

ntlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)TenorDie Klage wird abgewiesen.Die Abertis Telecom, SA und die Retevisión I, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind.

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1     ABl. C 352 vom 30.11.2013.