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Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 – Dyson/Kommission

(Rechtssache T-544/13 RENV)1

(Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Wesentlicher Aspekt eines Basisrechtsakts)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dyson Ltd (Malmesbury, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, im Beistand von Rechtsanwältin A. Patsa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, K. Herrmann und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1)

Tenor

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 344 vom 23.11.2013.