Language of document : ECLI:EU:T:2012:34

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

31. Januar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPA GROUP – Ältere nationale Bildmarken SPAR – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑378/09

Spar Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schenefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.‑C. Plate,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Spa Group Europe Ltd & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 123/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Spar Handelsgesellschaft mbH und der Spa Group Europe Ltd & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der Entscheidung vom 1. Februar 2010, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. September 2004 meldete die Spa Group Europe Ltd & Co. KG nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SPA GROUP.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 16, 35, 41 und 44 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4        Am 21. April 2005 wies der Prüfer, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009), die Anmeldung teilweise, nämlich für verschiedene beanspruchte Dienstleistungen und Waren der Klassen 16, 35, 41 und 44, zurück, weil ein absolutes Eintragungshindernis bestehe.

5        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde, soweit sie die anderen, nicht vom Prüfer zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen betraf, im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2005 vom 5. Dezember 2005 veröffentlicht.

6        Die betreffenden Waren und Dienstleistungen entsprechen folgender Beschreibung:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 35: „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung“;

–        Klasse 44: „Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft“.

7        Am 3. März 2006 erhob die Klägerin, die Spar Handelsgesellschaft mbH, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen.

8        Der Widerspruch war erstens auf die nachfolgend abgebildete ältere deutsche Bildmarke in Schwarzweiß gestützt, die am 4. März 2002 unter der Nr. 30108039 u. a. für folgende Waren der Klasse 16 eingetragen worden war: „Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, ‑servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, ‑leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte“.

Image not found

9        Der Widerspruch war zweitens auf die nachfolgend abgebildete ältere deutsche Bildmarke in Rot und Grün gestützt, die am 30. Juli 2004 unter der Nr. 30404087 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 eingetragen worden war:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An‑ und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“.

Image not found

10      Der Widerspruch wurde mit dem Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

11      Am 22. November 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken zurück.

12      Am 7. Januar 2008 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

13      Mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Unterschiede, die sich aus dem Vergleich der fraglichen Marken ergäben, und unter Berücksichtigung der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marken in Bezug auf einige der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie – für andere Dienstleistungen – im Hinblick auf den erhöhten Grad der Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne, auch wenn einige der fraglichen Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich seien. Die Beschwerdekammer verneinte auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Marken mit der Begründung, dass die Klägerin nicht rechtzeitig die Verkehrsbekanntheit der älteren Marken für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 35 dargelegt habe, dass ferner die Marken – von Ausnahmen abgesehen – nur eine geringe Kennzeichnungskraft in Bezug auf ebendiese Waren und Dienstleistungen hätten und dass schließlich begriffliche Unterschiede zwischen den fraglichen Marken bestünden, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den Unternehmen herstellten, die Inhaber der einander gegenüberstehenden Zeichen seien.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Marke und den älteren Marken verneint habe.

17      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum denken könnte, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Kategorie von Waren und Dienstleistungen abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu bedenken, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 24), doch stellt sie nur einen der in diese Beurteilung einfließenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen Ähnlichkeit der Zeichen oder der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61, und vom 13. September 2010, Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs [smartWings], T‑72/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

23      Im Licht dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht gewesen ist, dass zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit

24      Die Beschwerdekammer vertrat in den Randnrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass nur auf den deutschen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, da der Widerspruch auf zwei in Deutschland eingetragene Marken gestützt werde. Soweit die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu den Klassen 16 bzw. 41 gehörten, sei die Allgemeinheit angesprochen, da die betreffenden Waren und Dienstleistungen gewöhnlich von Privatkunden nachgefragt würden. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 sei hingegen auf den durchschnittlichen Geschäftskunden abzustellen, wobei sich jedoch bestimmte Dienstleistungen, wie etwa solche eines Supermarkts im Bereich des Einzelhandels, auch auf den Endverbraucher beziehen könnten. Zur Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise führte die Beschwerdekammer aus, dass sie nur bei einigen mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35 erhöht sei, nämlich „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Unternehmensberatung“, da diese in der Regel mit lang anhaltenden, möglicherweise kostenintensiven Vertragsbeziehungen verbunden seien. Für einige mit den älteren Marken gekennzeichnete Dienstleistungen derselben Klasse, wie „Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften und Warenhäusern, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“, könne anderes gelten, weil zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch der Endverbraucher als gewöhnlicher Verbraucher gehöre.

25      Da diese Definition der angesprochenen Verkehrskreise und des Grades ihrer Aufmerksamkeit von der Klägerin nicht beanstandet wird, kann sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugrunde gelegt werden.

 Zum Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen

26      In den Randnrn. 17 bis 24 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass einige der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 als mit den Waren und Dienstleistungen, die mit den älteren Marken gekennzeichnet seien, identisch und andere als ihnen ähnlich angesehen werden könnten. Bei den von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 bestehe hingegen keine nennenswerte Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen, die mit den älteren Marken gekennzeichnet seien. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin dies nicht beanstandet hat, und im Hinblick auf die Art der fraglichen Waren ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits von dieser Prämisse auszugehen.

 Zum Vergleich der Zeichen

 Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Elementen und zum visuellen Vergleich

27      Zwei Marken sind ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35).

29      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf nicht nur ein Element einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild der betreffenden Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Außerdem steht der Prüfung einer visuellen Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke nichts entgegen, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zum visuellen Eindruck fest, dass sich die fraglichen Marken in der Anzahl der Wörter und Buchstaben sowie in ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschieden. Während die eine der älteren Bildmarken eine weiße Schrift auf schwarzem Hintergrund zeige, an das sich ein Bildelement in Form eines symbolischen, abstrahierten Tannenbaums anschließe, und die andere dieselbe Gestaltung in Rot und Grün übernehme, sei die angemeldete Marke eine bloße Wortmarke. In bildlicher Hinsicht seien sie damit unterschiedlich.

32      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht in der angefochtenen Entscheidung die Zeichen SPAR und SPA GROUP verglichen. Der Bestandteil „Group“ der angemeldeten Marke sei im Hinblick auf seine eindeutig beschreibende Bedeutung untergeordnet, da der deutsche Verbraucher ihn als Hinweis auf eine „Unternehmensgruppe“ verstehe. Folglich habe der Vergleich allein in Bezug auf den Wortbestandteil „Spa“ angestellt werden müssen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Buchstabe „r“, durch den sich die dominierenden Bestandteile „Spar“ und „Spa“ der jeweiligen Marken voneinander unterschieden, nicht hinreiche, um sie in bildlicher Hinsicht zu unterscheiden.

33      Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass die Beschwerdekammer zu Recht einen Gesamtvergleich der einander gegenüberstehenden Marken angestellt hat. Obwohl in der angemeldeten Marke der zweite Wortbestandteil – „Group“ – für einige Verbraucher möglicherweise eine geringere Kennzeichnungskraft hat als das Wort „Spa“, weil seine Bedeutung in der Regel erkannt wird, besteht nämlich aufgrund der Kürze und Einfachheit der Wortverbindung „Spa Group“ für den Verbraucher kein Anlass, die Marke aufzuspalten und einen Teil von ihr wegzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. November 2009, Spa Monopole/HABM – De Francesco Import [SpagO], T‑438/07, Slg. 2009, II‑4115, Randnr. 24). Selbst wenn der Wortbestandteil „Group“ von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen dahin verstanden werden sollte, dass er die Rechtsstruktur der Markeninhaberin beschreibt, folgt daraus zudem nicht, dass diese Verkehrskreise geneigt wären, die betreffende Marke auf ihren ersten Bestandteil zu verkürzen, der ihren zweiten Teil zu identifizieren hilft. Denn der Umstand allein, dass ein Bestandteil einer aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Marke für einen konkreten Begriff beschreibend ist, hat nicht zur Folge, dass seine Anwesenheit ignoriert werden muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2010, CM Capital Markets/HABM – Carbon Capital Markets [CARBON CAPITAL MARKETS], T‑563/08, Slg. 2010, II‑2605, Randnr. 39). Das gilt umso mehr im vorliegenden Fall, als das Wort „Group“ in der angemeldeten Marke in bildlicher Hinsicht aufgrund seiner Länge eine dem Bestandteil „Spa“ mindestens ebenbürtige Stellung einnimmt.

34      Da der Wortbestandteil „Group“ der angemeldeten Marke berücksichtigt werden muss, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken zuallererst in der Anzahl der in ihnen enthaltenen Wörter und Buchstaben unterschieden, denn die angemeldete Marke zählt davon doppelt so viele wie die älteren Marken je für sich genommen. Zu diesem Unterschied kommt als ein Unähnlichkeit begründender Gesichtspunkt der von der Beschwerdekammer zu Recht hervorgehobene bildliche Eindruck der älteren Marken hinzu, der durch die für eine von ihnen verwendeten Farben noch verstärkt wird.

35      Unter diesen Umständen wird die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht unterschiedlich seien, auch weder durch das auf das Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – Gonzáles Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR] (T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 68), gestützte Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der Verkehr in der Regel nur ein unvollkommenes Bild der Marken in Erinnerung behalte, noch durch ihren Hinweis, dass die angemeldete Marke als reine Wortmarke in allen Schrifttypen und Farbgestaltungen verwendet werden könne.

36      Insoweit genügt nämlich zum einen die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht. Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM – Curon Medical [CURON], T‑353/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin zu den verwendeten Schrifttypen sind daher unbegründet.

37      Zum anderen ist auch der Verweis der Klägerin auf die unvollkommene Erinnerung der Verbraucher im Bereich der Marken hier nicht entscheidend, da die Unterschiede zwischen den fraglichen Marken sehr einprägsam sind. Das gilt sowohl für den Unterschied, der durch die unterschiedliche Zahl der in diesen Marken enthaltenen Wörter und Buchstaben hervorgerufen wird, als auch für die grafischen Elemente der älteren Marken. Zu den grafischen Elementen genügt die Feststellung, dass sie in den Buchstaben „S“, „P“, „A“ und „R“ bestehen, die ein eigentümliches Schriftbild aufweisen, da sie in die Breite gezogen sind, und dass sich an diese Buchstaben ein stilisiertes Logo in Form eines Tannenbaums anschließt. Es ist auch nicht behauptet worden, dass dieser Tannenbaum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibend wäre.

38      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht gefolgert, dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht unterschiedlich seien.

 Zum Vergleich des Klangs

39      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 27 bis 30 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Marken auch in klanglicher Hinsicht beachtliche Unterschiede aufwiesen. Diese seien zum einen der Tatsache geschuldet, dass sich das Wort „Spar“, aufgrund seines Sinngehalts in der deutschen Sprache „Schpar“ ausspreche, und nicht „S‑par“ mit spitzem „S“, und die angesprochenen Verkehrskreise deshalb in der Regel auch den Endbuchstaben „r“ klanglich zur Geltung kommen ließen. Zum anderen werde die angemeldete Marke insgesamt als englischer Ausdruck angesehen und folglich mit spitzem „S“ ausgesprochen. Die angesprochenen Verkehrskreise verzichteten bei ihrer Aussprache auch nicht auf das Wort „Group“.

40      Die Klägerin macht geltend, dass der Buchstabe „r“ des Zeichens SPAR für sich allein keine klangliche Unterscheidung der Wortbestandteile „Spar“ und „Spa“ zulasse, was die Beschwerdekammer auch zu Recht festgestellt habe. Sie wendet sich gegen die auf den Sinngehalt der fraglichen Wörter gestützte Auffassung der Beschwerdekammer, dass die Wörter „Spar“ wie „Schpar“ und „Spa“ wie „S‑pa“ mit spitzem „S“ auszusprechen seien. Eine klangliche Verwechslung der Wörter „Spar“ und „Spa“ sei möglich, da nicht sicher sei, dass der Buchstabe „S“ in den fraglichen Marken jeweils unterschiedlich ausgesprochen werde.

41      Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass die Klägerin in ihren Erwägungen die Bedeutung des Bestandteils „Group“ für die Aussprache der angemeldeten Marke außer Betracht lässt. Wie sich aus der oben in Randnr. 33 vorgenommenen Prüfung des bildlichen Eindrucks ergibt, lässt selbst in klanglicher Hinsicht nichts darauf schließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise darauf verzichten würden, die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit auszusprechen und damit auch ihren zweiten Wortbestandteil zu berücksichtigen. Insbesondere kann die Aussprache des betreffenden Wortes, das von den angesprochenen Verkehrskreisen als ausländischen und namentlich englischen Ursprungs erkannt werden dürfte, selbst für ein deutsches Publikum nicht als schwierig betrachtet werden. Folglich besteht die angemeldete Marke so, wie sie ausgesprochen wird, aus zwei Wörtern, was sie von der Aussprache der älteren Marken unterscheidet.

42      Sodann veranlasst, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, der – englische – Gleichklang der angemeldeten Marke den größten Teil der angesprochenen Verkehrskreise zur englischen Aussprache mit spitzem „S“. Diese Verkehrskreise dürften deshalb die Wörter „Spa“, ausgesprochen „S‑pa“, und „Spar“, ausgesprochen „Schpar“, unterscheiden, insbesondere aufgrund der Gleichsetzung der Marke SPAR mit dem deutschen Verb „sparen“.

43      Insoweit ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer einem Irrtum unterlegen sei, da es bei der klanglichen Wahrnehmung nicht auf den Sinngehalt ankomme, sondern lediglich auf die Phonetik der zu vergleichenden Zeichen. Die Beschwerdekammer ist nämlich zu Recht von der Prämisse ausgegangen, dass es für die Aussprache eines Wortes darauf ankommen kann, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen. So mag zwar in bestimmten Fällen, in denen das Publikum die Bedeutung eines Teils einer Marke nicht versteht, die Annahme gerechtfertigt sein, dass es ihn nicht aussprechen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, Zero Industry/HABM – zero Germany [zerorh+], T‑400/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58), doch kann sich hier im Gegenteil die Wahrnehmung des sprachlichen Ursprungs des Wortes „Group“ darauf auswirken, wie die angemeldete Marke insgesamt ausgesprochen wird, da diese die angesprochenen Verkehrskreise an einen ausländischen und namentlich englischen Ausdruck denken lässt.

44      Es stimmt zwar, dass die Wortbestandteile „Spa“ und „Group“ Bedeutungen in mehreren Sprachen haben können. Nehmen die angesprochenen Verkehrskreise aber eines dieser Wörter als englischen Ursprungs wahr, wird sich das in der Wahrnehmung der Bedeutung des anderen die angemeldete Marke bildenden Wortes widerspiegeln (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T‑233/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28) und dementsprechend auch in seiner Aussprache. Wird, wie die Klägerin meint, das Wort „Group“ von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer „Unternehmensgruppe“ verstanden, könnte sich dies aus dem Umstand erklären, dass die betreffenden Kreise diese Bedeutung aus dem Englischen als der im Geschäftsleben gebräuchlichen Sprache ableiten.

45      Soweit die Klägerin zweitens vorbringt, dass es in der deutschen Sprache zahlreiche Wortneubildungen gebe, die sich zum Teil aus einem englischen und zum Teil aus einem deutschen Wort zusammensetzten, wie z. B. „gedownloadet“, „downgeloadet“, „upgegraded“, „Back Shop“, „Herren Design“, „stylishe Hose“ und „Justizdepartment“, ist festzustellen, dass in Ermangelung jedweden konkreten Hinweises in diesem Sinne durch die Klägerin weder dieses Vorbringen noch die angeführten Beispiele den Schluss zulassen, dass das Wort „Spa“ von den deutschen Verkehrskreisen als ein Wort deutschen Ursprungs verstanden oder wahrgenommen und als solches ausgesprochen würde. So kann insbesondere der vorliegende Fall nicht mit den oben angeführten Fällen von Wörtern gleichgesetzt werden, deren deutscher Ursprung offenkundig ist, wie etwa „Herren“, „Hose“ oder „Justiz“. Demnach ist festzustellen, dass das Vorhandensein des zweiten Wortbestandteils „Group“, der von den angesprochenen Verkehrskreisen als ausländischen und namentlich englischen Ursprungs verstanden werden dürfte, den überwiegenden Teil dieser Verkehrskreise tatsächlich zu einer Aussprache des Bestandteils „Spa“ veranlassen kann, der derjenigen in ebendieser Sprache entspricht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat. Die übrigen angesprochenen Verkehrskreise dürften jedenfalls nicht darauf verzichten, den Wortbestandteil „Group“ der angemeldeten Marke auszusprechen, der ein Element der klanglichen Unterscheidung zwischen den fraglichen Marken bleibt.

46      Drittens sind die Ausführungen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Erwägungen zur Aussprache der fraglichen Marken deshalb fehlerhaft seien, weil es nicht zutreffe, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung des Wortes „Spa“ bekannt sei. Zum einen hat sich die Beschwerdekammer zwar im Rahmen der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auf Begriffsanalysen bezogen, doch hat sie dabei nicht auf das Verständnis des Wortes „Spa“ durch die angesprochenen Verkehrskreise abgestellt, sondern auf das des Wortes „Group“, das die englische Aussprache der angemeldeten Marke nahelege, und des Wortes „Spar“, das an die Begriffe des „Sparens“ und des „Haushaltens“ denken lasse. Die Beschwerdekammer erachtete dies für einen Gesichtspunkt, der die Auffassung stütze, wonach die angesprochenen Verkehrskreise den Buchstaben „r“ bei der Aussprache der älteren Marken zur Geltung kommen lassen würden. Zum anderen hat die Beschwerdekammer, wie aus den nachfolgenden Randnrn. 51 und 52 hervorgeht, jedenfalls keinen Fehler begangen, als sie festgestellt hat, dass die Bedeutung der Wörter „Spa“ und „Spar“ den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei.

47      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein beachtlicher klanglicher Unterschied bestehe.

 Zum Vergleich der Marken in begrifflicher Hinsicht

48      Nach ständiger Rechtsprechung können semantische Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken geeignet sein, die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten dieser Marken weitgehend zu neutralisieren. Für eine solche Neutralisierung ist aber erforderlich, dass zumindest eine der fraglichen Marken in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, und dass die andere Marke keine solche Bedeutung oder eine ganz andere Bedeutung hat (vgl. Urteil MUNDICOR, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die fraglichen Marken in begrifflicher Hinsicht vollständig unterschieden, da die Marke SPAR insbesondere für das deutsche Verb „sparen“ stehe, während der Wortbestandteil „Spa“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein Hinweis auf Baden und Wellness oder auf die belgische Thermalstadt und ihr Wasser verstanden werde.

50      Die Klägerin bestreitet, dass ein deutscher Durchschnittsverbraucher das Wort „Spa“ als Synonym für Wellness und Bäderkultur oder als Hinweis auf die belgische Thermalstadt und ihr Wasser verstehe. Das Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole (SPA THERAPY) (T‑109/07, Slg. 2009, II‑675), das die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang anführe, habe sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in den Benelux‑Staaten bezogen und könne nicht auf das deutschsprachige Publikum übertragen werden. Außerdem verweise das Zeichen SPAR nicht auf das deutsche Verb „sparen“, da das Wort „Spar“ grammatikalisch nicht existiere. Die einander gegenüberstehenden Marken könnten daher nicht anhand eines Bedeutungsunterschieds auseinandergehalten werden.

51      Hierzu ist erstens festzustellen, dass in Bezug auf das Wort „Spar“ seine Verbindung mit dem deutschen Verb „sparen“ nicht nur durch die sprachliche Nähe zwischen diesen beiden Wörtern belegt wird, sondern auch durch den vom HABM zu Recht unterstrichenen Umstand, dass das Wort „Spar“ als Hinweis auf die Befehlsform dieses Verbs, nämlich „Spare“, verstanden werden dürfte, eine grammatikalische Form, die abgesehen davon, dass es sich um eine allgemein bekannte Tatsache handelt und ihre Existenz von der Klägerin eingeräumt wird, auch durch das vom HABM angeführte deutsche Wörterbuch Duden, Die Grammatik, insbesondere die 8. Auflage, bestätigt wird. Zudem enthält die deutsche Sprache zahlreiche Wörter, die die Vorsilbe „Spar“ in Verbindung mit dem Konzept des Sparens abwandeln, so etwa Wörter wie „Sparbuch“, „Sparbrief“, „Sparer“ oder „Sparkasse“, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Verbraucher gewöhnt sind, in der Buchstabenfolge „S“, „p“, „a“ und „r“ einen solchen Sinn zu erkennen.

52      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf das Wort „Spa“ in der angemeldeten Marke zu Recht ausgeführt, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf Bäderkomplexe und die dort angebotenen Behandlungen verstanden werde. Dass dieses Wort in die deutsche Sprache Eingang gefunden hat, um die betreffenden Konzepte zu bezeichnen, wird nämlich durch das vom HABM angeführte deutsche Wörterbuch Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, bestätigt. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob es möglicherweise auch als Hinweis auf die belgische Thermalstadt verstanden wird. Da es im Sinne der oben in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung genügt, dass auch nur eine der fraglichen Marken eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die angesprochenen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, um auf einen Bedeutungsunterschied zwischen ihnen zu schließen, ändert ferner der Umstand, dass einige angesprochene Verbraucher den Sinn des Wortes „Spa“ möglicherweise nicht erkennen, nichts an der Folgerung der Beschwerdekammer.

53      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die fraglichen Marken in begrifflicher Hinsicht vollständig unterschieden.

54      Im Licht der vorstehenden Randnrn. 38, 47 und 53 hat die Beschwerdekammer somit zu Recht festgestellt, dass eine Gesamtbetrachtung der einander gegenüberstehenden Marken auf einen geringen Grad an Ähnlichkeit zwischen ihnen schließen lasse und dabei die geringsten Unterschiede, ohne jedoch vernachlässigbar zu sein, in klanglicher Hinsicht bestünden.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken

55      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 35 bis 43 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marken nur in Bezug auf die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ der Klasse 35 als normal angesehen werden könne. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 und der anderen Dienstleistungen, für die die eine der älteren Marken eingetragen sei und die im Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern des täglichen Lebensbedarfs stünden, hat die Beschwerdekammer hingegen festgestellt, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marken nur gering sei, da das Wort „Spar“ in dem Sinne beschreibend sei, dass es sich empfehle, durch den Kauf günstiger Waren und die Inanspruchnahme günstiger Dienstleistungen zu sparen. Die Beschwerdekammer verneinte eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken, die die Klägerin unter Verweis auf eine Umfrage über die Bekanntheit dieser Marken geltend machte. Zum einen sei die Umfrage verspätet vorgelegt worden, und zum anderen lasse sie jedenfalls keinen Schluss zu, welchen Grad der Bekanntheit die aus dem Wort „Spar“ gebildete Marke hinsichtlich der hier fraglichen Waren und Dienstleistungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen besitze.

56      Die Klägerin wendet sich gegen die verminderte Kennzeichnungskraft, die in der angefochtenen Entscheidung den älteren Marken mit Ausnahme der Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ der Klasse 35 für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zuerkannt wird. Das Zeichen SPAR, das im Deutschen keine Bedeutung habe, verweise nicht auf das deutsche Verb „sparen“ und sei daher nicht beschreibend. Außerdem müsse den älteren Marken aufgrund ihrer Bekanntheit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugestanden werden. Zur Begründung dieser Behauptung verweist sie auf die bereits erwähnte Umfrage, die eine große Bekanntheit der betreffenden Marken belegen soll.

57      Tatsächlich hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Nähe des Zeichens SPAR zum deutschen Verb „sparen“ den älteren Marken mit Ausnahme der Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ der Klasse 35 beschreibenden Wert in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen verleihe. So dürften die angesprochenen Verbraucher in den älteren Marken eine hinreichend genaue Angabe zu einem wichtigen Merkmal der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sehen, nämlich, dass sie es ermöglichen zu sparen. Folglich hat die Beschwerdekammer in Bezug auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die dieses Preis‑ oder Wertelement besonders in die Beurteilung einfloss, insbesondere weil es sich um solche des täglichen Bedarfs handelte, zu Recht festgestellt, dass eine verminderte Kennzeichnungskraft der älteren Marken anzunehmen sei.

58      Soweit die Klägerin außerdem auf eine Umfrage verweist, die sie erstmals bei der Beschwerdekammer vorgelegt hat und mit der der hohe Bekanntheitsgrad der älteren Marken nachgewiesen werden sollte, ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Umfrageergebnisse vom 29. Juli 2005 stammten, die Umfrage also vor Erhebung des Widerspruchs durchgeführt worden war (siehe oben, Randnr. 7). Unter diesen Umständen und in Ermangelung anderer besonderer Gründe, aus denen sich ergäbe, dass diese Umfrage nicht früher vorgelegt werden konnte, durfte die Beschwerdekammer im Rahmen des Ermessens, über das sie insoweit im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 63), verfügte, die Ansicht vertreten, dass ihr die Umfrage von der Klägerin nicht rechtzeitig vorgelegt worden sei, nachdem dieser die Umfrage schon zur Zeit des Widerspruchsverfahrens bekannt gewesen sei.

59      Jedenfalls hätte für die Beschwerdekammer, wenn sie diese Umfrage berücksichtigt hätte, kein Anlass bestanden, eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken für die im vorliegenden Fall fraglichen Waren und Dienstleistungen anzunehmen, da die Umfrage Hinweise, die auf einen hohen Bekanntheitsgrad dieser Marken schließen ließen, nur für bestimmte Lebensmittel erbrachte, die nicht zu den hier fraglichen Waren und Dienstleistungen gehörten und diesen auch nicht ähnlich waren, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat.

60      Um die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der zur Begründung des Widerspruchs angeführten Marken zu belegen, beruft sich die Klägerin auch auf eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. Juli 2008 über den Widerspruch Nr. 776759 und macht geltend, dass darin drei Marken, die aus dem Wort „Spar“ gebildet seien oder es enthielten, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt werde.

61      Hierzu ist festzustellen, dass die Dienststellen des HABM zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müssen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

62      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

63      Das Vorbringen der Klägerin wäre außerdem auch dann zurückzuweisen, wenn es dahin auszulegen wäre, dass sie damit einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen will, denn dieser Grundsatz muss mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn. 75 und 76; vgl. ferner entsprechend Beschluss Bild digital und ZVS, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 18).

64      Daraus ergibt sich, dass sich aus den oben in Randnr. 57 angeführten Gründen, die den Ansatz der Beschwerdekammer bestätigen, die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Entscheidungspraxis des HABM und erst recht nicht auf eine Entscheidung einer Widerspruchsabteilung stützen kann, um die Rechtswidrigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen angefochtenen Entscheidung zu belegen.

65      Darüber hinaus ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nur eine der Marken, auf die sich der oben in Randnr. 60 erwähnte Widerspruch stützte, im maßgeblichen deutschen Hoheitsgebiet geschützt war. Diese Marke unterschied sich jedoch von den hier fraglichen älteren Marken durch einen leicht lesbaren Wortzusatz, im betreffenden Fall das Wort „direct“, und kennzeichnete auch nicht dieselben Waren oder Dienstleistungen. Soweit zum anderen eine andere Marke, um die es in dem betreffenden Widerspruch ging, auch in Österreich, d. h. in einem deutschsprachigen Gebiet, geschützt war, nämlich eine internationale Wortmarke SPAR, ist festzustellen, dass sie andere Dienstleistungen kennzeichnen sollte als diejenigen, um die es hier geht, da sie sich grundsätzlich an Fachleute richtete und nur in geringem Maß an die Allgemeinheit. Zudem hatte selbst in der von der Klägerin angeführten Entscheidung die Widerspruchsabteilung zur Bedeutung des deutschen Wortes „Spar“ die Ansicht vertreten, dass es auf den Gedanken des Sparens Bezug nehme.

 Zur Verwechslungsgefahr

66      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 44 bis 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der identischen Waren der Klasse 16 aufgrund der „eher geringen Kennzeichnungskraft des Wortelements“ der älteren Marken ausgeschlossen sei. In Bezug auf die ähnlichen Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung, Büroarbeiten“, sei die Verwechslungsgefahr aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus Unternehmern und Geschäftskunden zusammensetzten, ebenfalls ausgeschlossen. Erst recht bestehe keine Verwechslungsgefahr mit den Dienstleistungen in den Klassen 41 und 44. Die Beschwerdekammer hat außerdem eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausnahmslos verneint und hierzu erstens darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt habe, dass die älteren Marken für die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 35 Verkehrsbekanntheit erlangt hätten, zweitens die schwache Kennzeichnungskraft dieser Marken außer für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensberatung“ betont und drittens die Bedeutungsunterschiede zwischen den Wörtern „Spar“ und „Spa“ hervorgehoben, die es ausschlössen, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen den Unternehmen annehmen könnten, die Inhaber der fraglichen Marken seien.

67      Die Klägerin macht geltend, dass aufgrund der Identität einiger der fraglichen Waren und Dienstleistungen und der Ähnlichkeit eines Teils von ihnen wie auch im Hinblick auf die Ähnlichkeit der vorliegenden Zeichen die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben sei.

68      Das Gericht hält die von der Beschwerdekammer insoweit vorgenommene Beurteilung für richtig.

69      Denn auch wenn es zutrifft, dass nach der oben in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung selbst bei älteren Marken mit geringer Kennzeichnungskraft die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen Ähnlichkeit der Zeichen oder der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein kann, erweist sich doch im vorliegenden Fall der Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen in Anbetracht der anderen maßgeblichen Umstände als nicht hinreichend, um eine solche Gefahr festzustellen.

70      Insoweit ist zum einen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, für einige der fraglichen Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die eher geringe Kennzeichnungskraft des Wortelements der älteren Marken zu den Unterschieden in Bild, Klang und Bedeutung hinzukommt, die von der Beschwerdekammer zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt worden sind (vgl. oben, Randnrn. 38, 47, 53 und 54). Deshalb vermögen weder die Identität einiger der fraglichen Waren und Dienstleistungen noch die Ähnlichkeit anderer solcher Waren und Dienstleistungen die Schlussfolgerung zu erschüttern, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

71      Was zum anderen diejenigen fraglichen Dienstleistungen angeht, für die die Kennzeichnungskraft der älteren Marken als normal und nicht vermindert angesehen werden kann, ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die, weil sie kostspielig oder technischer Art sind, entweder für ein aus Geschäftskunden bestehendes Publikum oder für einen Durchschnittsverbraucher mit erhöhter Aufmerksamkeit von Interesse sind, eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken ebenfalls ausgeschlossen.

72      Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, besteht ferner erst recht keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die mit der Markenanmeldung gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44.

73      So hat zum einen für die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich „Erziehung“ und „Ausbildung“, die den mit der älteren Marke Nr. 30108039 gekennzeichneten Waren „Lehr‑ und Unterrichtsmittel“ der Klasse 16 ähneln, der Wortbestandteil der älteren Marke nur eine verminderte Kennzeichnungskraft.

74      Was zum anderen die einzelnen Dienstleistungen angeht, die von der Markenanmeldung betroffen sind und zur Klasse 44 gehören, hat die Beschwerdekammer zu Recht und insoweit ohne konkrete Beanstandung durch die Klägerin ausgeführt, dass sie keine nennenswerten Ähnlichkeiten mit den durch die älteren Marken erfassten Dienstleistungen aufwiesen. In Anbetracht der oben in Randnr. 19 angeführten Rechtsprechung handelt es sich um einen zusätzlichen Umstand, der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.

75      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin, wonach eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2009 hinsichtlich der Wahrnehmung der Marken SPA GROUP und SPAR durch die deutschen Verkehrskreise und der sich daraus ergebenden Verwechslungsgefahr aufschlussreich sei, als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass mit der betreffenden, dem Gericht mit Schreiben vom 9. November 2009 zur Kenntnis gebrachten Entscheidung die Löschung einer nationalen, für Waren der Klasse 16 eingetragenen Marke SPA GROUP angeordnet worden sei, und zwar wegen einer unmittelbaren Gefahr der Verwechslung mit der nationalen Marke SPAR.

76      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Eintragung und entsprechend über die Löschung nur Anhaltspunkte darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden können, ohne aber entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg. 2000, II‑265, Randnr. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Randnr. 58). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Deutschen Patent‑ und Markenamts jedoch ohne Bedeutung für die Feststellungen zum Fehlen von Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken, da diese Entscheidung eine Prüfung nach deutschem Recht betrifft, ohne dass dargelegt worden wäre, inwieweit die Regelungen und Ziele des deutschen Rechts denen des Unionsrechts vergleichbar sind und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen auf relative Eintragungshindernisse in Deutschland gestützten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke die gleichen sind, wie sie vom HABM angewandt werden. Deshalb vermag die betreffende Entscheidung die Erwägungen der Beschwerdekammer, die diese aufgrund konkreter Umstände vorgenommen hat und die einer Logik folgen, denen aus Sicht des Gerichts kein Beurteilungsfehler anhaftet, nicht in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, Adobe/HABM [FLEX], T‑158/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 50 bis 55).

77      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.

 Zur mittelbaren Verwechslungsgefahr

78      Nach dem Vorbringen der Klägerin besteht die Gefahr, dass die angemeldete Marke gedanklich mit einer Markenserie in Verbindung gebracht wird, deren Inhaberin sie sei und die das Element „Spar“ als Stammbestandteil abwandele. Sie verweist hierzu auf Registerauszüge zu den Marken SPAR – die Sparsamen, EUROSPAR und SPAR express sowie auf Darstellungen dieser Marken auf Internetseiten und macht geltend, dass es sich um Unterlagen handele, die die Präsenz der betreffenden Marken auf dem Markt hinreichend belegten. Zudem werde die mittelbare Verwechslungsgefahr noch dadurch erhöht, dass sie unter „Spar Handelsgesellschaft mbH“ firmiere.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE] (T‑194/03, Slg. 2006, II‑445, Randnrn. 125 bis 127), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333), eine Verwechslungsgefahr wegen einer Serie älterer Marken nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

80      Erstens muss der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen den Nachweis der Benutzung aller zu der Serie gehörender Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen. Denn damit die Gefahr bestehen kann, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, müssen die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sein. Da die Berücksichtigung des Seriencharakters der älteren Marken die Erweiterung des Schutzbereichs der zu der Serie gehörenden Marken, einzeln betrachtet, mit sich bringt, ist jede abstrakte Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die allein auf dem Vorliegen mehrerer Eintragungen von Marken mit dem gleichen Unterscheidungsbestandteil beruht, in Ermangelung einer ernsthaften Benutzung als ausgeschlossen zu betrachten. Fehlt es am Nachweis einer solchen Benutzung, ist die Verwechslungsgefahr, die möglicherweise durch das Auftreten der angemeldeten Marke auf dem Markt entsteht, anhand eines Vergleichs jeder der älteren Marken für sich genommen mit der angemeldeten Marke zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil BAINBRIDGE, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 126).

81      Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur den zur Serie gehörenden ähnlich sein, sondern auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit ihr in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als an derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteile des Gerichts BAINBRIDGE, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 127, und vom 18. Dezember 2008, Torres/HABM – Bodegas Peñalba López [Torre Albéniz], T‑287/06, Slg. 2008, II‑3817, Randnr. 81).

82      Hier ist mit dem HABM festzustellen, dass die Auszüge aus dem deutschen Markenregister für die Marken SPAR – die Sparsamen, EUROSPAR und SPAR express oder gar der Ausdruck der auf sie Bezug nehmenden Internetseiten hinreichende Nachweise für die tatsächliche Präsenz dieser Marken auf dem relevanten Markt sein können, zumal jeder Nachweis über den Umsatz fehlt, der im Rahmen der Benutzung der jeweiligen Marken erzielt worden ist. Da das Wort „Spar“ für die meisten Waren und Dienstleistungen nur geringe Kennzeichnungskraft hat und außerdem nicht als solches in der angemeldeten Marke wiedergegeben wird, deren erster Wortbestandteil begrifflich hiervon abweicht, kann darüber hinaus in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer von der angemeldeten Marke jedenfalls nicht behauptet werden, dass sie einen Bestandteil abwandeln würde, den sie mit den älteren Marken gemeinsam hat und der geeignet ist, sie gedanklich mit einer möglichen Markenserie im Sinne der oben in Randnr. 81 angeführten Rechtsprechung in Verbindung zu bringen.

83      Was schließlich den Hinweis der Klägerin auf die Gefahr der Verwechslung mit ihrer Firmenbezeichnung Spar Handelsgesellschaft mbH angeht, handelt es sich um neues Vorbringen, das erstmals im Lauf der vorliegenden Klage erhoben worden ist, da der Widerspruch nicht auf diese Firmenbezeichnung gegründet war. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet. Im Rahmen dieser Verordnung ist nach deren Art. 76 die betreffende Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demnach kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 55, und HABM/Kaul, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 53). Soweit die Klägerin durch den Hinweis auf ihre Firmenbezeichnung eine mittelbare Verwechslungsgefahr dartun will, ist das Gericht der Ansicht, dass die oben in Randnr. 82 angestellten Erwägungen entsprechend gelten.

84      Somit hat die Klägerin keine mittelbare Verwechslungsgefahr nachgewiesen.

85      Nach alledem hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass zwischen den fraglichen Marken weder unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe.

86      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

87      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Spar Handelsgesellschaft mbH trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.