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Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-379/09)

(Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinie 92/81/EWG - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Arena, G. Palmieri und F. Varrone, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/944/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (ABl. L 327, S. 6)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 282 vom 21.11.2009.