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Klage, eingereicht am 24. September 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-379/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: F. Arena, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Gewächshausbetreibern durchgeführt hat (Befreiung des für die Beheizung von Gewächshäusern verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern), für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung ficht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04) (Befreiung des für die Beheizung der Gewächshäuser verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern) an. Die Nichtigkeitsklage wird auf fünf Gründe gestützt.

Mit dem ersten Grund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung Art. 87 Abs. 1 EG verletze, da die Rechtsvorschriften, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen betrachtet worden seien, nicht selektiv seien, und zwar wegen der Möglichkeit für jeden Wirtschaftsteilnehmer des Agrarsektors, in den Genuss der ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer auf Gasöl für die Beheizung von Gewächshäusern zu gelangen, und wegen des grundlegenden Unterschieds zwischen Kulturen in Gewächshäusern und Freilandkulturen, bei denen die Erzeugungskosten für Gasöl für die Beheizung nicht bestünden.

Mit dem zweiten Grund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und führt zur Begründung an, dass durch die in Rede stehenden Bestimmungen keine Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen worden sei. Sie beruft sich für ihre Ansicht auch auf die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, in der es in Randnr. 167 ausdrücklich heiße, dass Steuerermäßigungen in Verbindung mit Motortreibstoffen für die Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor wegen der Kleinstruktur der Bauernhöfe der Europäischen Union nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine mangelhafte Begründung ebenfalls im Zusammenhang mit der angeblichen Wettbewerbsverzerrung gerügt.

Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 92/81/EG1, Art. 5 der Richtlinie 2003/96/EG2 sowie die Art. 33 EG, 36 EG sowie 87 EG gerügt. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Ausnahmen nach den erwähnten Richtlinien ausdrücklich zugelassen seien und dass in jedem Fall die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung nicht nur des Wettbewerbsrechts, sondern auch und vor allem der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik durchzuführen sei. Die gemeinsame Agrarpolitik müsse Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht haben. Daraus folge, dass die beanstandeten Maßnahmen im Einklang mit den in Art. 33 EG aufgeführten Zielen stünden und dass kein Raum dafür bestehe, der Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen den Vorrang einzuräumen.

Mit dem fünften und letzten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG, da die dort geregelte Ausnahme, insbesondere die Ausnahme aus Gründen des Umweltschutzes im Sinne von Art. 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor von 2000 anwendbar sei.

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1 - Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12).

2 - Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).