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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 9. April 2024 – Axpo Energy Romania SA/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală, Guvernul României

(Rechtssache C-251/24, Axpo Energy Romania)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Axpo Energy Romania SA

Berufungsbeklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală, Guvernul României

Beteiligter: Ministerului Energiei

Vorlagefragen

Sind Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/9441 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, wonach die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer des Strommarkts gewährleisten müssen, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 in differenzierter Weise geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen, mit der nur bestimmte Teilnehmer belastet werden, die Geschäfte an den Energiegroßmärkten tätigen, wie z. B. Versorger, die Handelstätigkeiten ausüben, und von der andere Kategorien von Teilnehmern ausgenommen sind, wie z. B. Erzeuger, die Strom und Wärme im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen oder deren Produktionskapazitäten erst nach dem 1. April 2022 in Betrieb genommen wurden?

Sind die Art. 101 und 102 AEUV, wonach die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen oder die Erzeugung oder Vermarktung einschränken oder kontrollieren oder in den Handelsbeziehungen zu anderen Vertragspartnern ungleiche Bedingungen für gleichwertige Leistungen anwenden, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen, mit der nur bestimmte Teilnehmer belastet werden, die Geschäfte an den Energiegroßmärkten tätigen, wie z. B. Versorger, die Handelstätigkeiten ausüben, und von der andere Kategorien von Teilnehmern ausgenommen sind, wie z. B. Erzeuger, die Strom und Wärme im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen oder deren Produktionskapazitäten erst nach dem 1. April 2022 in Betrieb genommen wurden, wodurch den Beitragspflichtigen ein Wettbewerbsnachteil entsteht?

Sind Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die OUG Nr. 27/2022 über den Beitrag für die Handelstätigkeit eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe zugunsten der von der Beitragspflicht befreiten Rechtsträger darstellt?

Sind Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/9431 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung, Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 sowie Art. 8 der Verordnung 2022/18542 , die die Grundsätze für die Preisbildung am Energiegroßhandelsmarkt festlegen, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen? Kann der Beitrag im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmungen als verhältnismäßig angesehen werden, wenn er die Betriebskosten der Handelstätigkeiten ausübenden Marktteilnehmer unberücksichtigt lässt? Kann der Beitrag im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmungen als nichtdiskriminierend angesehen werden, wenn er nur von einem Teil der Großhandelsmarktteilnehmer erhoben wird, die Energie kaufen und weiterverkaufen?

Sind Art. 28, 30 und 35 AEUV, Art. 3 der Verordnung 2019/943 und Art. 3 der Richtlinie 2019/944, die die Schaffung rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Energieflüsse zwischen Mitgliedstaaten verbieten, dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen, der im Zeitraum vom 1. September bis zum 16. Dezember 2022 eine belastendere Formel für Ausfuhrgeschäfte vorsah, die keinen Gewinn zuerkannte, während im Fall des innerstaatlichen Verkaufs ein theoretischer Gewinn in Höhe von 2 % zuerkannt wurde? Steht im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmungen das Unionsrecht der Einführung eines derartigen Beitrags entgegen, dessen Erhebung ab dem 16. Dezember 2022 nur im Fall des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmten Energiemengen vorgesehen ist, nicht jedoch im Fall der Einfuhr von Energie?

Ist es den Mitgliedstaaten durch Art. 401 der Richtlinie 2006/1121 , der den Mitgliedstaaten verbietet, über die Mehrwertsteuer hinaus Gebühren oder Steuern auf die Umsätze zu erheben, verwehrt, zulasten von Handelstätigkeiten ausübenden Marktteilnehmern eine zusätzliche Abgabenverpflichtung wie den durch die OUG Nr. 27/2022 geregelten Beitrag für die Handelstätigkeit einzuführen?

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1 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).

1 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

1 Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261I, S. 1).

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. l).