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Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 - TM.E./Kommission

(Rechtssache T-329/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: TM.E. S.p.A. - Termomeccanica Ecologia (Milano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Malinconico, S. Fidanzia und A. Gigliola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 für nichtig zu erklären, mit dem die Erforderlichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Practical Guide to contract procedures financed from the General Budget of the European Commission in the context of external actions einzuleiten, verneint wurde;

die Europäische Kommission zum Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund deren Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entstanden sind, in Höhe von 18 955 106 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen;

hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz ihrer im Verlust einer Chance bestehenden Schäden in Höhe von 3 791 021 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen;

äußerst hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz des Verzugsschadens zu verurteilen, der der Europäischen Kommission bei der Ausübung ihrer Funktionen zuzuschreiben und auf den Gesamtbetrag der ihr entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung von 73 044,32 Euro oder einen höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrag zu beziffern ist;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 20. April 2011, mit dem die Erforderlichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den von der Kommission verfassten "Practical Guide to contract procedures for UE external actions" (im Folgenden: PRAG) einzuleiten, verneint wurde, und Schadensersatz für die von dem Gemeinschaftsorgan bei Ausübung seiner Funktionen verursachten Schäden begehrt.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Gründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die wesentlichen Formvorschriften des PRAG sowie Verletzung der Verträge und von Rechtsvorschriften zu deren Anwendung

Die Europäische Kommission habe es mit dem angefochtenen Beschluss unterlassen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den offensichtlichen und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten abzugeben, die in dem Ausschreibungsverfahren über das Projekt "Bucharest Wastewater Treatment Plant Rehabilitation: Stage I ISPA 2004/RO/16/P/PE/003-03" gerügt worden seien, und habe folglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien eingeleitet und außerdem die Gemeinschaftszuschüsse hinsichtlich des fraglichen öffentlichen Auftrags nicht zurückgefordert.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und den PRAG sowie Verfälschung der Tatsachen

Der angefochtene sei Akt fehlerhaft, weil die Kommission durch Verfälschung der gerügten Tatsachen die von der Primaria Municipiului Bucaresti begangenen offensichtlichen Verfahrensfehler nicht festgestellt habe. Konkret habe diese das Angebot der Klägerin zunächst aufgrund einer angeblichen Anomalie des wirtschaftlichen Angebots ausgeschlossen und dann, nachdem sie die Schwere dieses Fehlers erkannt habe, versucht, die bereits getroffene Entscheidung mit angeblichen Fehlern des technischen Angebots zu rechtfertigen. Zudem habe die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Klage auf Aufhebung des Vertrags vor dem rumänischen Gericht nicht geprüft worden sei, weil angeblich eine Stempelsteuer in Höhe von 7,3 Millionen Euro nicht gezahlt worden sei, und damit die Verteidigungsrechte und die Gemeinschaftsgrundsätze offensichtlich verletzt worden seien.

Dritter Klagegrund: unterlassene Entscheidung der Kommission über weitere gerügte Verstöße

Die Europäische Kommission habe in dem angefochtenen Schreiben die übrigen ihr zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Insbesondere sei in keiner Weise gewürdigt worden, dass die Klägerin in erster Instanz von demselben Richter verurteilt worden sei, der die Klage zunächst mit einem sodann in der Berufungsinstanz abgeänderten Urteil für unzulässig erklärt habe, also von einem nicht unparteiischen Richter, der sich hätte für befangen erklären müssen, was einen unbestreitbaren und offenkundigen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, die Gemeinschaftsgrundsätze und gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte darstelle. Was schließlich das Schadensersatzbegehren betreffe, hätten die der Kommission zuzuschreibende Untätigkeit sowie die unterlassene Rückforderung der Rumänien hinsichtlich des fraglichen Projekts gewährten Gemeinschaftszuschüsse einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden aufgrund der Nichtdurchführung des öffentlichen Auftrags oder aufgrund des Verlusts einer Chance, ihn zu vergeben, verursacht und daher zu einem Verzugsschaden geführt, der die Klägerin zur Einleitung eines kostspieligen Rechtsstreits vor den rumänischen Gerichten gezwungen habe.

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