Klage, eingereicht am 22. November 2010 - XXXLutz Marken/HABM - Meyer Manufacturing (CIRCON)
(Rechtssache T-542/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: XXXLutz Marken GmbH (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meyer Manufacturing Co. Ltd (Hong Kong, China)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2010 in der Sache R 40/2010-1 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CIRCON" für Waren der Klassen 7, 11 und 21.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meyer Manufacturing Company Limited.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "CIRCULON" für Waren der Klassen 11 und 21.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung Tatsachen berücksichtigt habe, die von der anderen Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht vorgetragen wurden.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).