Urteil des Gerichts vom 16. November 2011 - Groupe Gascogne/Kommission
(Rechtssache T-72/06)
("Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Verhältnismäßigkeit")
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Groupe Gascogne SA (St. Paul-lès-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Lazarus, dann P. Hubert und E. Durand, Rechtsanwälte)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und F. Arbault, dann F. Castillo de la Torre und N. von Lingen)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 - Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Groupe Gascogne SA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 96 vom 22.4.2006.