Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – ASPLA/Kommission
(Rechtssache T‑76/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Austausch individualisierter Informationen – Festsetzung der Preise und Verkaufsquoten nach räumlichem Bereich – Aufteilung der Kunden – Abgesprochene Angebote bei Ausschreibungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Ausmaß der geahndeten Verhaltensweisen – Abgrenzung des Produktmarkts und des räumlichen Markts – Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Erschwerende und mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes“
1. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Kein Erfordernis der Präsenz in allen von der Absprache abgedeckten Gebieten (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 22-23, 30, 32, 66, 109)
2. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 24)
3. Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Zweck – Verpflichtung zur Abgrenzung des relevanten Marktes – Grenzen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 80-84)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Einteilung nach der Größe – Entscheidungsspielraum der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 92-93)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung – Verwendung desselben Referenzjahrs für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Kommission – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 1 A) (vgl. Randnrn. 111-112)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 124-126)
7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Kein Gewinn – Ausschluss (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 128)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Unterschiede zwischen Unternehmen aufgrund der Anwendung des Höchstbetrags – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-144)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Plasticos Españoles, SA (ASPLA) trägt die Kosten. |