Language of document : ECLI:EU:T:2011:672





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – ASPLA/Kommission

(Rechtssache T‑76/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Austausch individualisierter Informationen – Festsetzung der Preise und Verkaufsquoten nach räumlichem Bereich – Aufteilung der Kunden – Abgesprochene Angebote bei Ausschreibungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Ausmaß der geahndeten Verhaltensweisen – Abgrenzung des Produktmarkts und des räumlichen Markts – Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Erschwerende und mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes“

1.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Kein Erfordernis der Präsenz in allen von der Absprache abgedeckten Gebieten (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 22-23, 30, 32, 66, 109)

2.                     Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 24)

3.                     Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Zweck – Verpflichtung zur Abgrenzung des relevanten Marktes – Grenzen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 80-84)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in verschiedene Kategorien – Einteilung nach der Größe – Entscheidungsspielraum der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 92-93)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung – Verwendung desselben Referenzjahrs für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Kommission – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 1 A) (vgl. Randnrn. 111-112)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 124-126)

7.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Kein Gewinn – Ausschluss (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 128)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Unterschiede zwischen Unternehmen aufgrund der Anwendung des Höchstbetrags – Zulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-144)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Plasticos Españoles, SA (ASPLA) trägt die Kosten.