Klage, eingereicht am 27. Februar 2006 - ENERCON/HABM
(Rechtssache T-71/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ENERCON GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. November 2005 (Beschwerdesache 0179/2005-2) aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form eines Abschnittes eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 - Anmeldung Nr. 2 496 743
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die mit der Marke beanspruchte Form der Ware außerhalb der üblichen Formenvielfalt liege. Die dreidimensionale Marke sei deswegen unterscheidungskräftig.
Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung, weil die Beschwerdekammer die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände hätte auffordern müssen, weitere Verkehrsgutachten beizubringen, wenn dies dazu geführt hätte, den Nachweis nach Artikel 7 Absatz 3 zu führen.
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