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Klage, eingereicht am 19. Februar 2007 - Trade-Stomil / Kommission

(Rechtssache T-53/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trade-Stomil Sp z o. o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und E. W. Batchelor, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, insbesondere deren Art. 1 bis 4, für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie anwendbar ist, oder

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft, oder

Art. 2 der Entscheidung zu ändern, soweit dieser sie betrifft, um die dort gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder wesentlich herabzusetzen, und jedenfalls

der Kommission deren eigene Kosten und die ihr im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 - Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk, in der die Kommission feststellte, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, indem sie Preisziele für die Produkte festlegten, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufteilten und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden austauschten.

Die Klägerin führt für ihre Klage vierzehn Gründe an. Nach Ansicht der Klägerin

i)    hat die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen, da sie nicht hinreichend bewiesen habe, dass Trade-Stomil an dem Kartell beteiligt gewesen sei;

ii)    hat die Kommission die Begründungspflicht verletzt, indem sie festgestellt habe, dass sich Trade-Stomil drei Monate lang am Kartell beteiligt habe;

iii)    fehlt der Kommission die Zuständigkeit dafür, eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens an Trade-Stomil zu richten;

iv)    hat die Kommission ferner durch die Feststellung, dass Trade-Stomil als unechte Vertreterin von Dwory gehandelt habe, gegen Art. 81 EG verstoßen;

v)    hat die Kommission durch die Feststellung, dass Trade-Stomil als unechte Vertreterin von Dwory gehandelt habe, die Begründungspflicht verletzt;

vi)    hat die Kommission dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße anhand der gesamten Umsätze von Dwory und Trade-Stomil festgesetzt habe;

vii)    hat die Kommission dadurch die Begründungspflicht verletzt, dass sie die Geldbuße gegen Trade-Stomil auf der Grundlage der Geschäftsumsätze von Trade-Stomil und Dwory verhängt habe und nicht allein auf der Grundlage der Umsätze von Trade-Stomil;

viii)    hat die Kommission dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße für Trade-Stomil, eine bloße Vertreterin ohne Einfluss auf Preise und Mengen, berechnet habe, als wäre diese eine Zulieferin/Herstellerin;

ix)    hat die Kommission die Pflicht verletzt, die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, zu befolgen, indem sie Trade-Stomils passive Teilnahme oder die Teilnahme als Mitläufer am Kartell nicht berücksichtigt habe;

x)    hat die Kommission die Pflicht verletzt, die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, zu befolgen, indem sie die Geldbuße nicht wegen fehlender Durchführung herabgesetzt habe;

xi)    verstößt die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

xii)    hat die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte verletzt, dass sie Trade-Stomil nicht zu der Rechtsgrundlage angehört habe, auf die sie ihre extraterritoriale Zuständigkeit habe stützen wollen;

xiii)    hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei, und die Klägerin zu dieser Frage nicht angehört;

xiv)    hat die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße einen Fehler begangen.

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