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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Outokumpu OYJ und der Outokumpu Copper Products OY gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2004

(Rechtssache T-122/04) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Englisch) Verfahrenssprache: ...

Die Outokumpu OYJ und die Outokumpu Copper Products OY mit Sitz in Espoo (Finnland) haben am 29. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Ratliff, Barrister, F. Distefano und J. Louostarinen, lawyers.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/38.240-Industrierohre) insoweit für nichtig zu erklären, als ihr darin eine Geldbuße von 18,13 Millionen Euro auferlegt wird;

die ihr in der genannten Entscheidung auferlegte Geldbuße gemäß der Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 230 EG-Vertrag herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Kommission einen Rechtsirrtum begangen habe, als sie die der Klägerin wegen Wiederholung auferlegte Geldbuße, die auf die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 zu kaltgewaltzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen1 gestützt sei, erhöht habe. Die Klägerin macht eine Verletzung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 172, der Leitlinien über Geldbußen von 19983, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der Begründungspflicht geltend. Sie trägt außerdem vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Darüber hinaus habe die Kommission einen Rechtsirrtum begangen, indem sie die Geldbuße zur Abschreckung erhöht habe. Die Klägerin sei nur größer als die anderen ganz am Ende oder nach der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen geworden und habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht die umfangreicheren Mittel oder die größere Wirtschaftskraft gehabt, die sie nach dem Vorbringen der Kommission gehabt haben solle. Die Klägerin macht außerdem einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze, die das Ermessen der Kommission begrenzten, geltend, soweit die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungswirkung nur den Umsatz berücksichtigt habe.

Abschließend trägt die Klägerin vor, dass die Kommission einen Rechtsirrtum begangen habe, indem sie den gesamten Preis einschließlich des Metallpreises, und zwar nicht nur die Verarbeitungsspanne der Hersteller für die Verarbeitung von Kupfermetall zu Industrierohren, sondern auch den zugrunde liegenden Kupfermetallumsatz, der nicht Bestandteil einer rechtswidrigen Zusammenarbeit gewesen sei, berücksichtigt habe.

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1 - Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewaltzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28).

2 - Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).