Language of document : ECLI:EU:C:2015:139

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

4. März 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 8543, 9018 und 9019 – Laser- und Ultraschallgeräte sowie deren Ersatzteile und Zubehör“

In der Rechtssache C‑547/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā rajona tiesa, Rīgas tiesu nams (Lettland), mit Entscheidung vom 11. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2013, in dem Verfahren

„Oliver Medical“ SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „Oliver Medical“ SIA, vertreten durch G. Senkāns, advokāts,

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš, K. Freimanis und D. Pelše als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8543, 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. L 284, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. L 282, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Oliver Medical“ SIA (im Folgenden: Oliver Medical) und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) über die zolltarifliche Einreihung von Geräten zur Behandlung von Problemen der Hautgefäße und der Haut in die KN.

 Rechtlicher Rahmen

 Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

3        Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4        Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5        Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6        Zum jeweiligen Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhranmeldungen hieß es in der HS-Erläuterung zu Position 9018:

„…

Zu dieser Position gehört eine besonders große Anzahl von Instrumenten, Apparaten und Geräten aus Stoffen aller Art (einschließlich Edelmetalle), die im Wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet sind, dass sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. in ihrer Berufspraxis verlangen, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw. Hierher gehören auch Instrumente, Apparate und Geräte für Anatomie, Sektion, Autopsie usw. und unter gewissen Bedingungen auch für Dentallaboratorien …

Die hier einzureihenden Instrumente, Apparate und Geräte können mit optischen Vorrichtungen ausgestattet sein oder Elektrizität verwenden, wobei es gleichgültig ist, ob die Elektrizität lediglich zum Antrieb oder zur Übertragung oder ob sie vorbeugend oder heilend wirkt oder diagnostischen Zwecken dient.

Zu dieser Position gehören auch Instrumente, Apparate und Geräte, die mit Laser oder anderem Licht- oder Fotonenstrahl arbeiten sowie Ultraschallinstrumente, ‑apparate und ‑geräte.“

7        Zum jeweiligen Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhranmeldungen hieß es in der HS-Erläuterung zu Position 9019:

„…

I)      Apparate und Geräte für Mechanotherapie

Diese Apparate und Geräte werden hauptsächlich zum Behandeln von Erkrankungen der Gelenke und Muskeln verwendet, deren verschiedene Bewegungen sie mechanisch erzeugen sollen. Da eine solche Behandlung im Allgemeinen nach den Vorschriften oder unter der Kontrolle eines Arztes vorgenommen wird, dürfen diese Apparate und Geräte nicht mit den üblichen Geräten der Gymnastik oder medizinischen Gymnastik verwechselt werden, die man zu Hause oder in Spezialinstituten benutzt und von denen zu nennen sind: Expander mit elastischen Schnüren oder Kabeln, Federgriffhanteln aller Art, Ruderapparate, mit denen man im Zimmer die Ruderbewegungen ausführen kann, feststehende Fahrräder mit nur einem Rad zum Trainieren oder Entwickeln der Beinmuskulatur, usw. (diese letzten Apparate oder Geräte gehören zu Pos. 9506).

…“

 Die KN

8        Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.

9        In Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) heißt es:

„Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend ‚Taric‘ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:

d)      die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;

…“

10      Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

11      Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 erstreckt, sind die sich aus den Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008, 948/2009, 861/2010 und 1006/2011 ergebenden Fassungen der KN anwendbar.

12      Was den jeweiligen Wortlaut der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, der Überschrift von Abschnitt XVI der KN und der Anmerkung 2 dieses Abschnitts, der Tarifpositionen des Kapitels 85 der KN, der Überschrift von Abschnitt XVIII der KN, der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 der KN sowie der Tarifpositionen und ‑unterpositionen 9018, 9018 11 00, 9018 12 00, 9018 13 00, 9018 14 00, 9018 19, 9018 19 90, 9019, 9019 10, 9019 10 10, 9019 10 90 und 9019 20 00 betrifft, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, weisen diese Fassungen keine Unterschiede auf.

13      Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Buchst. A bestimmen:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.      Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.      a)     Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)      Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.      Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)      Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)      Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)      Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.      Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

6.      Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

14      Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

15      Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN lautet:

„Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a)      Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b)      andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c)      alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.“

16      Abschnitt XVI der KN enthält ein Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Dieses Kapitel enthält u. a. folgende Tarifpositionen:

„8543      Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8543 70      – andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8543 70 90       – – andere

8543 90 00 – Teile“.

17      Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 kann die Kommission Erläuterungen zur KN verabschieden. Aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2008, C 133, S. 1, im Folgenden: KN-Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90) geht u. a. hervor, dass die Unterposition 8543 70 90 der KN „Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke, auch wenn sie nicht in der ärztlichen Praxis benutzt werden (Pos. 9018)“, nicht erfasst.

18      Abschnitt XVIII der KN, der mit „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“ überschrieben ist, enthält ein Kapitel 90 mit der Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“.

19      Anmerkung 2 zu diesem Kapitel lautet:

„Vorbehaltlich der … Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a)      Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b)      andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c)      alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.“

20      Kapitel 90 der KN umfasst u. a. folgende Tarifpositionen und ‑unterpositionen:

„9018      Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

–      Elektrodiagnoseapparate und ‑geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

9018 11 00 – – Elektrokardiografen

9018 12 00 – – Ultraschalldiagnosegeräte

9018 13 00 – – Magnetresonanzgeräte

9018 14 00       – –      Szintigrafiegeräte

9018 19       – –      andere:

9018 19 10 – – – Überwachungsapparate und ‑geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

9018 19 90       – – – andere“.

21      Die Unterpositionen 9018 90 und 9018 90 85 der KN in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009 lauten:

„9018 90      –      andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 90 85       – –      andere“.

22      Die Unterpositionen 9018 90 und 9018 90 84 der KN in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 861/2010 und 1006/2011 lauten:

„9018 90      –      andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 90 84 – – andere“.

23      Kapitel 90 der KN umfasst des Weiteren die folgenden Tarifpositionen und ‑unterpositionen:

„9019      Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und ‑geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie:

9019 10      –      Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und ‑geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik:

9019 10 10 – – elektrische Vibrationsmassagegeräte

9019 10 90 – – andere

9019 20 00            –      Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie“.

24      Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/2008 der Kommission vom 7. Februar 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 36, S. 3), die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurde, wurde die folgende Ware in die Unterposition 8543 70 90 der KN eingereiht:

„Gerät zur Haarentfernung und Hautbehandlung mittels intensiv gepulstem Licht (IPL)-Technik mit den folgenden Abmessungen: 34,5 cm (Höhe) × 30,5 cm (Breite) × 50,5 cm (Tiefe) und einem Gewicht von 25 kg.

Das Gerät ist zur Haarentfernung und Hautbehandlung bestimmt, die von einer rein kosmetischen Hautverjüngung bis zur Entfernung von Alters- und Pigmentflecken und Besenreisern reicht. Es wird in Schönheitssalons eingesetzt.

Das Gerät ist ausgestattet mit einem Elektromotor zur Kühlung; der Motor spielt bei der Haarentfernung oder Hautbehandlung keine Rolle.“

25      Die Einreihung der genannten Ware in diese Unterposition wird wie folgt begründet:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN] und dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Da der Prozess der Haarentfernung mittels IPL-Technik und nicht durch Fassen und Ausreißen des Haares an der Wurzel unter Einsatz eines Elektromotors geschieht, ist die Einreihung in die Position 8510 als Haarentferner mit eingebautem Elektromotor ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8510).

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument oder Gerät ist ebenfalls ausgeschlossen, weil das Gerät nicht für medizinische Behandlungen bestimmt ist und nicht in der medizinischen Praxis eingesetzt wird (siehe HS-Erläuterungen zu Position 9018).

Das Gerät ist in die Position 8543 einzureihen, weil es sich um ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion handelt, das an anderer Stelle in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen ist.“

26      Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 305, S. 14), die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurde, wurden die folgenden Waren in die Unterposition 8543 90 00 der KN eingereiht:

„1.      Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät bestehend aus einer Blitzlichtlampe, einer Linse, einer Auslösetaste und einer Kontrollleuchte (so genanntes IPL-Handgerät (IPL – intensiv gepulstes Licht).

Das Gerät erzeugt intensiv gepulstes Licht mit Sendeimpulsbreiten von bis zu 100 ms, einer Wellenlänge von 650–1 200 nm, einer Punktgröße von 16 x 46 mm und einer Energiedichte von 45 J/cm2.

Es arbeitet nur in Verbindung mit einer Maschine (der ‚Basiseinheit‘), von der es mit Strom, Steuerungssignalen und Kühlflüssigkeit versorgt wird. Die ‚Basiseinheit‘ besteht aus einem Stromanschluss, einer Steuereinheit mit Anzeige sowie einer Kühleinheit und kann ebenfalls mit Laser-Handgeräten zusammenarbeiten.

Wenn das Gerät an die ‚Basiseinheit‘ angeschlossen ist, wird es für spezielle kosmetische Behandlungen, beispielsweise für die dauerhafte Haarentfernung, verwendet.

2.      Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät, bestehend aus einem Festkörperlaser, einer Linse, einem Wahlschalter für die Punktgröße und einer Auslösetaste (so genanntes ‚Laser-Handgerät‘).

Das Gerät erzeugt Laserlicht mit Sendeimpulsbreiten von bis zu 100 ms, einer Wellenlänge von 1 064 nm, einstellbaren Punktgrößen von 1,5, 3, 6 und 9 mm Durchmesser und einer Energiedichte von 700 J/cm2.

Es arbeitet nur in Verbindung mit einer Maschine (der ‚Basiseinheit‘), von der es mit Strom, Steuerungssignalen und Kühlflüssigkeit versorgt wird. Die ‚Basiseinheit‘ besteht aus einem Stromanschluss, einer Steuereinheit mit Anzeige sowie einer Kühleinheit und kann ebenfalls mit IPL-Handgeräten zusammenarbeiten.

Wenn das Gerät an die ‚Basiseinheit‘ angeschlossen ist, wird es insbesondere für die kosmetische Behandlung von Beinvenen verwendet.“

27      Die Einreihung von IPL-Handgeräten in diese Unterposition wird wie folgt begründet:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.

Da es sich bei dem von einer Blitzlichtlampe erzeugten intensiv gepulsten Licht nicht um einen Laserstrahl handelt, ist eine Einreihung als Laser in Position 9013 ausgeschlossen.

Aufgrund seiner Merkmale und objektiven Eigenschaften, d. h. seiner elektronischen Bauart, weist das Gerät keine Ähnlichkeit zu einem auswechselbaren Werkzeug (siehe Anmerkung 1 o) zu Abschnitt XVI) auf. Das Gerät kann, wenn es zusammen mit der ‚Basiseinheit‘ verwendet wird, als eine Arbeitsmaschine mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, angesehen werden.

Das Gerät ist für das Funktionieren der Maschine von wesentlicher Bedeutung, da die Maschine ohne das Gerät nicht funktionsfähig ist.

Das Gerät ist daher als Teil anderer elektrischer Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in KN-Code 8543 90 00 einzureihen.“

28      Die Einreihung von Laser-Handgeräten in die Unterposition 8543 90 00 der KN wird wie folgt begründet:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.

Da der Laser speziell dafür ausgelegt ist, Laserlicht mit bestimmten Sendeimpulsbreiten und Punktgrößen zu erzeugen, ist das Gerät entsprechend angepasst, um eine spezielle Funktion auszuführen. Das Gerät kann, wenn es zusammen mit der ‚Basiseinheit‘ verwendet wird, als eine Arbeitsmaschine mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, angesehen werden.

Eine Einreihung als Laser in Position 9013 ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9013 Ziffer 2 Absatz 4).

Aufgrund seiner Merkmale und objektiven Eigenschaften, d. h. seiner elektronischen Bauart, weist das Gerät keine Ähnlichkeit zu einem auswechselbaren Werkzeug (siehe Anmerkung 1 o) zu Abschnitt XVI) auf.

Das Gerät ist für das Funktionieren der Maschine von wesentlicher Bedeutung, da die Maschine ohne das Gerät nicht funktionsfähig ist.

Das Gerät ist daher als Teil anderer elektrischer Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in KN-Code 8543 90 00 einzureihen.“

 Richtlinie 93/42/EWG

29      Die unter die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/42) fallendenden Medizinprodukte sind in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/42 wie folgt definiert:

„‚Medizinprodukt‘: alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:

–        Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;

–        Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen;

–        Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;

–        Empfängnisregelung,

und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

30      Im Zeitraum von November 2008 bis April 2012 meldete Oliver Medical die nachstehend aufgeführten Waren des Herstellers Lumenis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

–        am 25. November 2008 die Pointer des Lasergeräts „UltraPulse Encore laser“ unter der Unterposition 9018 19 90 der KN;

–        am 6. April und am 11. November 2009 das Lasergerät „Light Sheer ST“ und das Gerät „IPL Quantum SR“ und deren Zubehör „HR upgd for IPL Quantum“ und „DL upgd for IPL Quantumsystem“ unter der Unterposition 9018 90 85 der KN;

–        am 21. April 2010 und am 14. Januar 2011 die Behandlungsköpfe des Ultraschallgeräts „Ultrashape contour I“ unter der Unterposition 9019 10 90 der KN;

–        am 14. Februar 2011 die Köpfe des Geräts „IPL Quantum SR 560“ mit deren Kühlsystem unter der Unterposition 9018 90 84 der KN;

–        am 4. November 2010 den Thermotherapie-Laser „Ls-Duet“ und dessen spezifische Zubehörteile unter der Unterposition 9018 90 85 der KN.

31      Nach einer bei Oliver Medical durchgeführten Prüfung vertrat der VID die Auffassung, dass die Geräte „Light Sheer ST“ und „IPL Quantum SR“ in die Unterposition 8543 70 90 99 der KN einzureihen seien.

32      Der VID war der Ansicht, dass die Köpfe des Geräts „IPL Quantum SR“ mit der Bezeichnung „HR upgd for IPL Quantum“ und „DL upgd for IPL Quantumsystem“ sowie die Köpfe der Geräte „IPL Quantum SR 560“ und „Ultrashape contour I“ in die Unterposition 8543 90 00 90 der KN einzureihen seien.

33      Nach einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung für den Laser „Ls-Duet“ und dessen Zubehörteile war der VID außerdem der Ansicht, dass diese Waren in die Unterpositionen 8543 70 90 99 und 8543 90 00 90 der KN einzureihen seien.

34      Auf der Grundlage dieser Berichtigungen wurden der Zoll und die Mehrwertsteuer, die der VID von Oliver Medical verlangte, heraufgesetzt und Verzugszinsen sowie eine Geldbuße auferlegt.

35      Am 13. März 2012 beantragte Oliver Medical beim VID eine verbindliche Zolltarifauskunft hinsichtlich der Einreihung des Geräts für selektive Photothermolyse „Lumenis M22“, für das eine Konformitätsbescheinigung gemäß der Richtlinie 93/42 als medizinisches Gerät ausgestellt worden war. Am 25. April 2012 erteilte der VID eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der das fragliche Gerät in die Unterposition 8543 70 90 der KN eingereiht wurde.

36      Oliver Medical hat die Entscheidungen des VID über die Einreihung beim vorlegenden Gericht angefochten und geltend gemacht, dass die Geräte des Herstellers Lumenis für Gesundheitszentren zur medizinischen Verwendung bestimmt seien und daher in die Positionen 9018 und 9019 der KN einzureihen seien.

37      Der VID ist der Ansicht, dass es sich bei diesen Geräten vielmehr um elektrische Geräte mit eigenen Funktionen handle, so dass sie unter die Position 8543 der KN fielen.

38      Das vorlegende Gericht äußert Zweifel hinsichtlich der Einreihung der genannten Geräte in die Position 8543 der KN, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung Nr. 119/2008. Es führt insoweit als Beispiel das Gerät „Light Sheer ST“ an, dessen Abmessungen mit einer Höhe von 44 cm, einer Breite von 50 cm und einer Tiefe von 112 cm und dessen Gewicht mit 48 kg nicht den Abmessungen mit einer Höhe von 34,5 cm, einer Breite von 30,5 cm und einer Tiefe von 50,5 cm und dem Gewicht von 25 kg, die in dieser Verordnung angegeben seien, entspreche. Außerdem sende das Lasersystem dieses Geräts eine Strahlung mit einer Wellenlänge vom 900 nm aus, die vom Melanin absorbiert werde, was eine Technologie darstelle, die sich von der in der Verordnung genannten Technologie des intensiv gepulsten Lichts (IPL) unterscheide. Außerdem verwende das Gerät „UltraPulse Encore laser“ den hermetischen Laser des Typs CO2 und sei flüssigkeitsgekühlt.

39      Zu den Geräten „IPL Quantumsystem“ führt das vorlegende Gericht aus, dass bei diesen auf einer Plattform Lasertechniken und auf hochintensivem Licht basierende Techniken gemeinsam eingesetzt und Hochleistungsparameter angewendet würden. Das Gerät „UltraShape Contour I“ hingegen erzeuge Hochfrequenzwellen und Ultraschall im Niedrigfrequenzbereich gemäß einer analogen Technik, die bei der Lithotripsie und der Behandlung von lokalisierten Tumoren eingesetzt werde.

40      Zudem seien die unter die Verordnung Nr. 119/2008 fallenden Geräte zur Verwendung in Schönheitssalons vorgesehen, während die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte und ihre Teile in Gesundheitszentren eingesetzt würden.

41      Hinsichtlich der Einreihung des Geräts „Lumenis M22“ in die Unterposition 8543 70 90 der KN infolge eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der VID die Durchführungsverordnung Nr. 1204/2011 angewandt habe, nach der die Einreihung eines Geräts mit Laservorrichtung in die Position 9013 der KN als Laser ausgeschlossen sei. Unter Berufung auf die KN-Erläuterungen zur Unterposition 8543 70 90 stellt das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang die Frage nach der jeweiligen Tragweite der verschiedenen im Ausgangsverfahren relevanten Positionen der KN. Seiner Ansicht nach schließen sich diese Positionen nicht gegenseitig aus. Die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren hänge von der Auslegung des Unionsrechts ab.

42      Vor diesem Hintergrund hat die Administratīvā rajona tiesa beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Positionen 9018 und 9019 der KN dahin auszulegen, dass folgende Vorrichtungen: Pointer „UltraPulse Encore laser“, „Light Sheer ST“, „IPL Quantum SR“ und ihre Köpfe „HR upgd for IPL Quantum“, „DL upgd for IPL Quantumsystem“, die Behandlungsköpfe „Ultrashape contour I“, die Geräte „IPL Quantum SR 560“, „Ls-Duet“ und ihr Zubehör sowie das Gerät „Lumenis M22“, die medizinisch eingesetzt werden, in sie einzureihen sind?

2.      Sollten die Positionen 9018 und 9019 nicht anwendbar sein: Können diese Waren in Position 8543 der KN eingereiht werden?

3.      Sollte die Frage verneint werden: Welche andere Position ist nach einer Auslegung der KN für die Zwecke der Einreihung anzuwenden?

 Zu den Vorlagefragen

43      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zur Behandlung von Problemen der Hautgefäße und der Haut, bei denen die Lasertechnologie und eine Technologie, bei der hochintensives Licht verwendet wird, zur Anwendung kommen, als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte bzw. Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in die Positionen 9018 bzw. 9019 der KN einzureihen sind, oder dahin, dass diese Geräte als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der KN einzureihen sind.

44      Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteil Data I/O, C‑297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil Delphi Deutschland, C‑423/10, EU:C:2011:315, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil Delphi Deutschland, EU:C:2011:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Schließlich kann für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteil Olicom, C‑142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18).

48      Die Prüfung der Position 9018 der KN ergibt, dass diese u. a. medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte erfasst. Der Wortlaut dieser Position gibt keinen weiteren Aufschluss über die Eigenschaften dieser Instrumente, Apparate oder Geräte. Bei den unter diese Position fallenden Waren werden Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte genannt.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Position 9018 nach der HS-Erläuterung zu dieser Position eine Anzahl von Instrumenten, Apparaten und Geräten umfasst, die üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. in ihrer Berufspraxis verlangen, um u. a. eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen.

50      Daraus folgt zum einen, dass diese Apparate, Geräte und Instrumente in den meisten Fällen von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe verwendet werden, ohne dass in jedem Fall eine Handhabung durch eine solche Person erforderlich wäre, und zum anderen, dass diese Apparate, Geräte und Instrumente für medizinische Zwecke bestimmt sind.

51      Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist, sind alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen, wie sie sich aus der Vorlageentscheidung ergeben, soweit es sich dabei um dieser Ware innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften handelt. Es obliegt dem Einführer, bei der Einfuhr den Nachweis zu erbringen, dass die genannte Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist.

52      Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für die betreffende Ware vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen. So sind der Umstand, dass die Ware zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt ist, und der Umstand, dass diese Behandlung in einem Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die genannte Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist. Andererseits sind der Umstand, dass eine Ware in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglicht, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden kann, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass die Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist.

53      Der Umstand, dass eine Ware mit einer EG-Kennzeichnung versehen ist, die die Konformität eines Medizinprodukts mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/42 bestätigt, stellt einen Aspekt neben anderen dar, die insoweit zu berücksichtigen sind. Da mit der Richtlinie 93/42 jedoch andere Ziele verfolgt werden als mit der KN, und um die Kohärenz der Auslegung der KN und der Auslegung des HS – das durch ein internationales Übereinkommen mit der Union als einer der Vertragsparteien festgelegt wurde – zu wahren, kann der Umstand, dass eine Ware mit einer EG-Kennzeichnung versehen ist, für die Beurteilung der Frage, ob diese für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 der KN bestimmt ist, nicht ausschlaggebend sein.

54      Das vorlegende Gericht stellt sich außerdem die Frage nach der Relevanz weiterer Aspekte – wie der Abmessungen und des Gewichts der betreffenden Ware und der angewandten Technologie – für die Beurteilung der Frage, ob diese Ware unter die Position 9018 der KN fällt. Es ist nämlich der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren aufgrund dieser Aspekte von den Waren zu unterscheiden seien, die den Gegenstand der Verordnung Nr. 119/2008 bildeten und hinsichtlich deren die Kommission in dieser Verordnung eine Einreihung in die Position 9018 der KN ausgeschlossen habe.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil Krings, C‑130/02, EU:C:2004:122, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Zwar gilt die Verordnung Nr. 119/2008 für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht unmittelbar. Diese Waren stimmen nämlich mit den in dieser Verordnung genannten Waren nicht überein, da sie sich u. a. durch ihre Abmessungen und ihr Gewicht sowie durch die verwendete Technologie von diesen unterscheiden.

57      Gleichwohl fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Verordnung Nr. 119/2008 auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil Krings, EU:C:2004:122, Rn. 35).

58      Nach den in der dritten Spalte des Anhangs der Verordnung Nr. 119/2008 angegebenen Gründen ist die Einreihung der in der ersten Spalte bezeichneten Waren als medizinisches Instrument oder Gerät in die Position 9018 der KN ausgeschlossen, weil das Gerät nicht für medizinische Behandlungen bestimmt ist und nicht in der medizinischen Praxis eingesetzt wird.

59      Daraus ist abzuleiten, dass die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie keine für die Einreihung einer Ware in diese Position ausschlaggebenden Aspekte darstellen.

60      Die Position 9019 der KN umfasst u. a. Apparate und Geräte für Mechanotherapie. Aus der HS-Erläuterung zur Position 9019 geht hervor, dass diese Apparate und Geräte hauptsächlich zum Behandeln von Erkrankungen der Gelenke und Muskeln verwendet werden und dass diese Behandlung im Allgemeinen nach den Vorschriften oder unter der Kontrolle eines Arztes vorgenommen wird. Daraus ergibt sich, dass die in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien hinsichtlich der Bestimmung der Ware zu medizinischen Zwecken sinngemäß für die Auslegung der Position 9019 der KN relevant sind.

61      Die Vorlageentscheidung enthält keine tatsächlichen Angaben zu den Gründen, aus denen diese Position als für die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren relevant angesehen wurde. Oliver Medical hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Behandlungsköpfe des Geräts „Ultrashape contour I“ eine Mechanotherapievorrichtung darstellten, die zur Spaltung von Fettzellen verwendet werde.

62      Da es sich um einen tatsächlichen Aspekt handelt, der in der Vorlageentscheidung nicht angegeben wurde, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde, hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und Heranziehung der HS-Erläuterung zu Position 9019 zu prüfen, ob eine oder mehrere der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren unter die Position 9019 der KN anstatt unter die Position 8543 der KN fallen.

63      Die Position 8543 der KN erfasst elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, die in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Nach Vorschrift 3 Buchst. a für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Buchst. A ist die Position 8543 der KN, da sie allgemeiner als die Position 9018 oder die Position 9019 der KN ist, für die Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nur in dem Fall relevant, dass diese nicht unter die Position 9018 oder die Position 9019 der KN fallen, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der in den Rn. 51 bis 59 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen hat.

64      Da das vorlegende Gericht in Anbetracht der KN-Erläuterungen zur Unterposition 8543 70 90 der Ansicht ist, dass die verschiedenen im Ausgangsverfahren relevanten Positionen der KN sich nicht gegenseitig ausschließen, fragt es sich nach der jeweiligen Tragweite dieser Positionen.

65      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen sich auf Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte beziehen, eine Technologie, die der der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht zu entsprechen scheint, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Zum anderen ist zu betonen, dass das entscheidende Kriterium für die Einreihung einer Ware in die Position 9018 der KN sowohl nach diesen Erläuterungen als auch nach der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten HS-Erläuterung zur Position 9018 die medizinische Zweckbestimmung dieser Ware ist.

66      Zudem gehören zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht nur verschiedene Geräte, sondern auch entsprechende Handgeräte, nämlich Pointer und Köpfe.

67      Aus Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN geht hervor, dass Teile von Maschinen – abgesehen von einigen Ausnahmen, die für das Ausgangsverfahren nicht relevant sind –, die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 des genannten Abschnitts ausgenommen werden, nach den in dieser Anmerkung 2 vorgesehenen Regeln einzureihen sind. Ebenso sind nach Anmerkung 2 zu Kapitel 90 der KN Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren dieses Kapitels vorbehaltlich der Anmerkung 1 des genannten Kapitels nach den in dieser Anmerkung 2 genannten Regeln einzureihen.

68      Demnach ist zu prüfen, ob die fraglichen Handgeräte Teile oder Zubehör im Sinne der genannten Anmerkungen sind.

69      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Positionen 8473, 8486 und 9018 der KN, dass der Begriff „Teil“ voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff „Zubehör“ eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. Urteil Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C‑336/11, EU:C:2012:500, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um eine kohärente und einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind diese Definitionen der Begriffe „Teile“ und „Zubehör“ gegebenenfalls auf die Positionen 8543, 9018 und 9019 der KN anzuwenden.

70      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Hinweise in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handgeräte als Teile oder Zubehör eines der betreffenden Geräte anzusehen sind und folglich, ob sie gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN oder gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 der KN einzureihen sind.

71      Ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist es, anhand der im vorliegenden Urteil genannten Kriterien und auf der Grundlage sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Angaben zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die Position 9018 oder die Position 9019 der KN oder, sollte dies nicht der Fall sein, in die Position 8543 der KN einzureihen sind.

72      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten dass die KN dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung, ob Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als für medizinische Zwecke bestimmte Apparate, Geräte oder Instrumente in die Position 9018 der KN oder als Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in die Position 9019 der KN anstatt als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der KN einzureihen sind, alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, soweit diese sich auf diesen Waren innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften beziehen. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für diese Waren vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort ihrer Verwendung zu prüfen. Dass Waren zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt sind und dass die Behandlung in einem zugelassenen Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, sind Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Andererseits sind der Umstand, dass Waren in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglichen, und der Umstand, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden können, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie stellen keine für die Einreihung von Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Position 9018 der KN ausschlaggebenden Aspekte dar.

 Kosten

73      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung, ob Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als für medizinische Zwecke bestimmte Apparate, Geräte oder Instrumente in die Position 9018 dieser Nomenklatur oder als Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in deren Position 9019 anstatt als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der genannten Nomenklatur einzureihen sind, alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, soweit diese sich auf diesen Waren innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften beziehen. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für diese Waren vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort ihrer Verwendung zu prüfen. Dass Waren zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt sind und dass die Behandlung in einem zugelassenen Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, sind Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Andererseits sind der Umstand, dass Waren in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglichen, und der Umstand, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden können, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie stellen keine für die Einreihung von Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Position 9018 dieser Nomenklatur ausschlaggebenden Aspekte dar.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Lettisch.