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Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 – North Drilling/Rat

(Rechtssache T-539/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: North Drilling Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2014/222/GASP des Rates vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Durchführungsverordnung zu streichen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Tatsachen, da es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsvorschriften in Bezug auf NDC eine fehlerhafte Begründung aufwiesen, der die sachliche Grundlage fehle und die außerdem ungenau, unspezifisch und allgemein sei, was die Klägerin daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Vorschriften, den fehlenden Nachweis der angeführten Gründe und die Verteidigungs- und Eigentumsrechte, weil die Begründungspflicht und die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, nicht beachtet worden seien, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Erlass der Sanktionsmaßnahmen unter Ausnutzung seiner Stellung und in betrügerischer Weise andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.

Unrichtige Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, da diese unrichtig und zu weit ausgelegt und angewandt würden, was bei Sanktionsvorschriften unzulässig sei.

Verletzung des Eigentumsrechts, da es ohne echte Begründung und unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt worden sei.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition der Klägerin beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.