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Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 – Sheraton International IP/HABM – Staywell Hospitality Group (PARK REGIS)

(Rechtssache T-536/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sheraton International IP LLC (Stamford, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Sydney, Australien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2014 in den verbundenen Sachen R 240/2013-5 und R 303/2013-5 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PARK REGIS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 43 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 488 933.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken, internationale Marken und notorisch bekannte Marke „ST REGIS“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.