Language of document : ECLI:EU:T:2015:1020

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

17. Dezember 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-534/14

Murnauer Markenvertrieb GmbH mit Sitz in Egelsbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und D. Horst,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Bach Flower Remedies Ltd mit Sitz in Wimbledon (Großbritannien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und M. Petersen,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2014 (Sache R 2041/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Murnauer Markenvertieb GmbH und Bach Flower Remedies Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstetter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 6. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 749 847 zurückgenommen habe, womit das Verfahren gegenstandlos geworden sei. Der Beklagte beantragt, ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerin und die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie damit einverstanden sind, die Rechtssache für erledigt zu erklären. Ferner haben sie bestätigt, dass es zwischen Ihnen zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke. Sie bitten das Gericht keine Kostenentscheidung zu treffen.

3        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie jeweils zu gleichen Teilen jene des Beklagten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Murnauer Markenvertrieb GmbH und Bach Flower Remedies Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zu gleichen Teilen jene des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Luxemburg, den 17. Dezember 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.