Language of document : ECLI:EU:C:2018:36

Rechtssache C473/16

F

gegen

Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

(Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Achtung des Privat- und Familienlebens – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung – Art. 4 – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Einholung eines Gutachtens – Psychologische Tests“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018

1.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung – Pflicht, die sexuelle Orientierung allein aufgrund der Aussagen des Antragstellers als erwiesen anzusehen – Fehlen – Folgen

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

2.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung – Erforderlichkeit, systematisch die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung zu beurteilen – Fehlen

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, Buchst. d, Art. 4 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2)

3.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung – Beurteilung anhand eines Gutachtens – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

4.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung – Beurteilung anhand eines auf projektive Persönlichkeitstests gestützten Gutachtens – Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unzulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7; Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

1.      Angesichts des besonderen Kontexts von Anträgen auf internationalen Schutz bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 nur den Ausgangspunkt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49). Folglich können, auch wenn die um internationalen Schutz nachsuchende Person ihre sexuelle Orientierung anzugeben hat, bei der es sich um einen Aspekt ihrer persönlichen Sphäre handelt, Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die mit der Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet werden, ebenso wie Anträge, die auf andere Verfolgungsgründe gestützt werden, Gegenstand des Prüfverfahrens gemäß Art. 4 dieser Richtlinie sein (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52).

(vgl. Rn. 28, 29)

2.      Die sexuelle Orientierung ist ein Merkmal, das die Zugehörigkeit eines Antragstellers zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 begründen kann, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Orientierung haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 46 und 47), was im Übrigen Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie bestätigt. Aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich allerdings, dass es bei der Bewertung der Frage durch die Mitgliedstaaten, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verbundenen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Folglich ist für eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet wird, nicht unbedingt erforderlich, dass im Rahmen der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfung der Tatsachen und Umstände die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung des Antragstellers beurteilt wird.

(vgl. Rn. 30-32)

3.      Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.

In dem speziellen Kontext der Würdigung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung lässt sich nicht ausschließen, dass sich bestimmte Arten von Gutachten als im Zuge der Prüfung der Tatsachen und Umstände nützlich erweisen und dass sie erstellt werden können, ohne die Grundrechte dieser Person zu beeinträchtigen. Allerdings ergibt sich zum einen sowohl aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 als auch aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass die Asylbehörde damit beauftragt ist, die Anträge angemessen zu prüfen, bevor sie über sie entscheidet. Daher obliegt es allein dieser Behörde, unter gerichtlicher Kontrolle die in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Prüfung der Tatsachen und Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C‑472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40). Daraus folgt, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse eines Gutachtens stützen darf und bei der Würdigung der Aussagen eines Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung erst recht nicht an diese Ergebnisse gebunden sein kann.

Was die Frage betrifft, ob ein Gericht, bei dem eine Klage gegen eine den beantragten internationalen Schutz ablehnende Entscheidung der Asylbehörde anhängig ist, die Möglichkeit hat, ein Gutachten anzufordern, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 als auch Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen diese Entscheidung hat, ohne einen speziellen Rahmen für die Beweisanordnungen vorzugeben, die dieses Gericht erlassen darf. Auch wenn diese Vorschriften somit nicht ausschließen, dass ein Gericht ein Gutachten anfordert, um eine wirksame Kontrolle der Entscheidung der Asylbehörde durchzuführen, darf das angerufene Gericht in Anbetracht der speziellen Funktion, die Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 46 der Richtlinie 2013/32 den Gerichten zuweisen, und der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen zu Art. 4 der Richtlinie 2011/95 seine Entscheidung dennoch nicht allein auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens stützen und kann erst recht nicht an die dort vorgenommene Bewertung der Aussagen eines Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung gebunden sein.

(vgl. Rn. 37, 40, 42, 43, 45, 46, Tenor 1)

4.      Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.

Insoweit ist festzustellen, dass ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige von der Asylbehörde im Rahmen des Verfahrens angeordnet wird, in dem der von der betroffenen Person gestellte Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird. Daher ist selbst in dem Fall, dass die Durchführung psychologischer Tests, auf denen ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige beruht, formal voraussetzt, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gibt, davon auszugehen, dass diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken erfolgt, da sie de facto unter dem Druck der Umstände verlangt wird, in denen sich um internationalen Schutz nachsuchende Personen befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C‑148/13 bis C‑150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 66). Deshalb ist – wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Erstellung und Verwendung eines psychologischen Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen ein Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens.

In diesem Zusammenhang kann ein Eingriff in das Privatleben eines Antragstellers zwar durch die Suche nach Anhaltspunkten gerechtfertigt sein, die eine Einschätzung ermöglichen, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf; es ist jedoch Sache der Asylbehörde, unter gerichtlicher Kontrolle zu beurteilen, ob ein psychologisches Gutachten, das sie anzufordern beabsichtigt oder berücksichtigen möchte, im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist. Insoweit ist hervorzuheben, dass ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige nur dann als geeignet erachtet werden kann, wenn es sich auf Methoden und Grundsätze stützt, die nach den von der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft anerkannten Normen als hinreichend zuverlässig gelten. Jedenfalls stehen die Auswirkungen eines Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen auf das Privatleben des Antragstellers in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck, da die Schwere des Eingriffs in das Privatleben, den es darstellt, im Vergleich zu dem Nutzen, den es möglicherweise für die in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Prüfung der Tatsachen und Umstände haben könnte, nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.

(vgl. Rn. 51, 53, 54, 57-59, 71, Tenor 2)