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Klage, eingereicht am 5. Januar 2012 - Godrej Industries und V V F/Rat

(Rechtssache T-6/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Godrej Industries Ltd (Mumbai, Indien) und V V F Ltd (Mumbai) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11. November 2011, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß des Rates gegen Art. 2 Abs. 10 (und insbesondere gegen Buchst. j dieser Bestimmung) der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ausgelegt im Einklang mit Art. 2 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, indem er die von den Klägerinnen wegen der anhaltenden Aufwertung der indischen Rupie gegenüber dem Euro während eines erheblichen Teils des Untersuchungszeitraums beantragte Berichtigung bei der Währungsumrechnung für Verkäufe in Euro zwischen Januar und Juni 2010 nicht vorgenommen habe;

Zweiter Klagegrund: Verstoß des Rates gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009, insbesondere gegen die Abs. 2, 6 und 7 dieses Artikels, und gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung, indem er bei der Feststellung der Schadensspanne und im Rahmen der Prüfung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs die Verkäufe der betreffenden Ware an den Wirtschaftszweig der Union nicht unberücksichtigt gelassen habe;

Dritter Klagegrund: Verstoß des Rates gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009, ausgelegt im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, insbesondere Art. 9 Abs. 1 dieses Übereinkommens, und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernunft, indem er bei der Ermittlung der Dumpingspanne die Verkäufe an den Wirtschaftszweig der Union nicht unberücksichtigt gelassen habe.

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1 - ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.