Language of document : ECLI:EU:T:2013:408

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. September 2013(*) 

„Dumping – Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia – Beantragte Berichtigung bei der Währungsumrechnung – Beweislast – Schädigung – Endgültiger Antidumpingzoll“

In der Rechtssache T‑6/12

Godrej Industries Ltd mit Sitz in Mumbai (Indien),

VVF Ltd mit Sitz in Mumbai,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und Rechtsanwältin A. Polcyn,

Beklagter,

unterstützt durch

Sasol Olefins & Surfactants GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Sasol Germany GmbH mit Sitz in Hamburg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Akritidis und J. Beck, Solicitor,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spryropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013,

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 5. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit Schriftsatz, der am 24. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

12      Mit Schriftsatz, der am 28. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Sasol Olefins & Surfactants GmbH und Sasol Germany GmbH (im Folgenden zusammen: Sasol) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

13      Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer die Kommission als Streithelferin zugelassen.

14      Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer Sasol als Streithelferinnen zugelassen.

15      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung, soweit sie von ihr betroffen sind, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

16      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und Sasol, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

[nicht wiedergegeben]

 Zum zweiten Klagegrund: Zur Berücksichtigung der Verkäufe der Klägerinnen an Cognis bei der Berechnung der Schadensspanne

59      Zur Stützung des zweiten Klagegrundes bringen die Klägerinnen im Wesentlichen drei Rügen vor. Erstens machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung in ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) geltend. Sie tragen vor, ihre Verkäufe an Cognis hätten bei der Schadensanalyse unberücksichtigt bleiben müssen. Der Umstand, dass die geltend gemachte Schädigung „selbst verschuldet“ gewesen sei, schließe jedenfalls eine ursächliche Verknüpfung der gedumpten Einfuhren und der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung aus. Selbst wenn die geltend gemachte Schädigung nachgewiesen wäre, hätte man sie als durch „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verursacht ansehen müssen, wie es die Kommission und der Rat schon in einigen früheren Entscheidungen getan hätten. Die angeführten Verkäufe hätten auch bei der Berechnung der Schadensspanne unberücksichtigt bleiben müssen. Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung geltend. Da die Verkäufe an Cognis bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs nicht unberücksichtigt geblieben seien, hätten die Kommission und der Rat keine objektive Prüfung durchgeführt und ihre Feststellung einer Schädigung auch nicht auf eindeutige Beweise gestützt. Drittens machen sie einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung geltend, soweit der Rat die Verkäufe der betreffenden Ware an Cognis nicht unberücksichtigt gelassen und einen Antidumpingzoll festgesetzt habe, ohne die Schadensspanne richtig zu berechnen.

60      Der Rat tritt allen Argumenten der Klägerinnen entgegen.

 Zu den Verstößen gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung

61      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung „[e]in Antidumpingzoll … auf jede Ware erhoben werden [kann], die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der … [Union] eine Schädigung verursacht“. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung stützt sich die Prüfung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung insbesondere des Volumens der gedumpten Einfuhren.

62      Die Organe der Union müssen nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung dartun, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund ihres Volumens und ihres Preises den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schädigen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Zurechnung. Aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ergibt sich ebenfalls, dass die genannten Organe zum einen alle anderen bekannten Faktoren untersuchen müssen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeitgleich mit den gedumpten Einfuhren schädigen, und zum anderen dafür sorgen müssen, dass die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht diesen Einfuhren zugerechnet wird. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Nichtzurechnung.

63      Das Ziel von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung ist daher, dass die Organe der Union die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen der anderen Faktoren trennen und unterscheiden. Würden die Organe den Einfluss der unterschiedlichen Faktoren der Schädigung nicht trennen und unterscheiden, könnten sie nicht zu Recht schlussfolgern, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben.

64      Ferner sind der Rat und die Kommission nach der Rechtsprechung verpflichtet, bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, zu prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung durch das eigene Verhalten der Unionshersteller verursacht worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industries/Rat, C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813, Randnr. 16).

65      Schließlich enthält Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung folgende Definition des Begriffs Wirtschaftszweig der Gemeinschaft: „[A]ls ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ [gilt] die Gesamtheit der [Unions]hersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten [Unions]produktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)      Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.“

66      Der zweite Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

67      Dazu ist klarzustellen, dass die Einbeziehung eines Herstellers, der selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware ist, in die Definition des Begriffs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass seine Einfuhren nicht mehr als „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung berücksichtigt werden können. Nach der in Randnr. 64 angeführten Rechtsprechung sind die Kommission und der Rat angesichts der genannten Vorschrift nämlich verpflichtet, sämtliche anderen Faktoren als die gedumpten Einfuhren zu berücksichtigen, die der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entgegenstehen können. Daher ist der Umstand, dass die sich aus dem Kauf von gedumpten Waren aus einem der in der Untersuchung genannten Staaten durch einen Unionshersteller ergebende Schädigung möglicherweise selbst verschuldet ist, ein von der Kommission und dem Rat bei der Schadensanalyse zu berücksichtigender „anderer Faktor“. Jedenfalls folgt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder aus der Grundverordnung noch aus der Rechtsprechung, dass die Einfuhren gedumpter Waren aus in der Untersuchung genannten Staaten durch einen Unionshersteller in keinem Fall im Rahmen der Schadensanalyse berücksichtigt werden können.

68      Im vorliegenden Fall hat der Rat, wie aus der angefochtenen Verordnung hervorgeht, tatsächlich zum einen in deren 61. Erwägungsgrund geprüft, ob Cognis trotz ihrer Einfuhren aus den in der Untersuchung genannten Staaten noch unter die Definition des Begriffs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fällt, und zum anderen im 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung untersucht, ob die streitigen Verkäufe bei der Schadensanalyse und bei der Berechnung der Schadensspanne unberücksichtigt bleiben sollten, da jede angebliche Schädigung im Zusammenhang mit diesen Käufen selbstverschuldet wäre.

69      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat keinen Fehler begangen hat, als er zu dem Ergebnis kam, dass es keine zwingenden Gründe gebe, die streitigen Verkäufe nicht zu berücksichtigen.

70      Es steht nämlich erstens fest, dass diese Verkäufe sehr wohl gedumpt waren. Sie konnten daher zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen. Denn auch wenn diese Schädigung, soweit Cognis betroffen ist, als selbstverschuldet anzusehen wäre, würde dies nicht für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. für den anderen Einführer gelten. Die Tatsache, dass Cognis ihren Antrag zurückgezogen hat, stellt diese Feststellung in keinem Fall in Frage.

71      Zweitens ergibt sich aus dem 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass Cognis während des Untersuchungszeitraums hauptsächlich aufgrund der vorübergehenden Schließung einer ihrer Produktionsstätten die betroffene Ware eingeführt hat. Diese gedumpten Käufe sind daher hauptsächlich auf konjunkturelle Zwänge zurückzuführen. Solche Einfuhren können im Übrigen zweifelsohne auch, wie der Rat festgestellt hat, in der Absicht durchgeführt werden, die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren zu begrenzen.

72      Zwar folgt aus dem 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, wie die Klägerinnen feststellen, dass Cognis seit mehreren Jahren die betroffene Ware von den Klägerinnen bezog. Dennoch hatten die streitigen Verkäufe, die während des Untersuchungszeitraums nur einen geringen Umfang hatten, während der vorangegangenen Jahre einen noch geringeren Umfang. Aus den vom Rat vorgelegten Zahlen, die von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt wurden, geht nämlich hervor, dass während des Untersuchungszeitraums die Einfuhren nur 9 bis 11 % der Produktion von Cognis ausmachten, wovon lediglich zwischen 4 und 5 % aus Indien stammten. 2007 und 2008 machten die Einfuhren aus Indien z. B. weniger als 1 % der Gesamtproduktion von Cognis aus und die Einfuhren aus anderen Drittstaaten ungefähr 1 %. Ferner machten die Verkäufe der Klägerinnen an Cognis im Jahr 2009 lediglich jeweils 4,3 % der Gesamteinfuhren aus Indien und 5,3 % der Gesamteinfuhren aus zwei anderen von der Untersuchung betroffenen Staaten aus. Die Verkäufe der Klägerinnen an Cognis während des Untersuchungszeitraums waren daher zum größten Teil zeitlich begrenzt.

73      Drittens genügt es bezüglich der von den Klägerinnen zur Stützung ihrer Argumente angeführten früheren Beschlüsse und Verordnungen der Kommission und des Rates, festzustellen, dass sowohl in diesen Fällen als auch im vorliegenden Fall (siehe oben, Randnr. 68) der Rat und die Kommission sehr wohl geprüft haben, ob die Einfuhren der Unionshersteller als „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs entgegengestanden haben.

74      Daher sind sämtliche Argumente der Klägerinnen, die auf die Nichtberücksichtigung der streitigen Verkäufe an Cognis bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache gerichtet sind, zurückzuweisen. Da die Klägerinnen keine weiteren Argumente in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der genannten Verkäufe bei der Berechnung der Schadensspanne geltend gemacht haben, ist ihr Vorbringen, mit dem sie Verstöße gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung geltend machen, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Godrej Industries Ltd und die VVF Ltd tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und die Kosten, die der Sasol Olefins & Surfactants GmbH und der Sasol Germany GmbH entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.