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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. November 2005 - Selmani / Rat und Kommission

(Rechtssache T-299/04)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gemeinsame Standpunkte des Rates - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit - Präklusion - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdelghani Selmani (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor C. Ó Brian)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: E. Finnegan und D. Canga Fano) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Enegren und C. Brown)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und Artikel 1 des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie von allen vom Rat aufgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassenen Beschlüsse mit gleichen Wirkungen wie der Beschluss 2004/306, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 284 vom 20.11.2004.