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Amtsblattmitteilung

 

Klage der easyJet Airline Company Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2004

(Rechtssache T-300/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die easyJet Airline Company Limited mit Sitz in Luton (Vereinigtes Königreich) hat am 15. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Cook und L. Mills, Solicitors.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.284/D2 - Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A.) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission Artikel 81 Absatz 1 EG für den Zeitraum vom 12. November 2001 bis zum 11. November 2007 auf die Kooperationsvereinbarung zwischen den Fluggesellschaften Air France und Alitalia für nicht anwendbar erklärt, sofern die Auflagen im Anhang zu dieser Entscheidung erfüllt würden.

Die Klägerin, die selbst eine Fluggesellschaft ist, begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Die Kooperationsvereinbarung sei ein Zusammenschluss der Tätigkeiten der an ihr Beteiligten auf den Strecken zwischen Frankreich und Italien und hätte als solcher nach der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates1 beurteilt werden müssen. Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie die Stellung der an der Vereinbarung Beteiligten als Abnehmer der Leistungen von Flughäfen nicht berücksichtigt und zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die beiden Pariser Flughäfen austauschbar und Billigfluglinien keine gangbare Alternative für Fluggäste mit wenig Zeit auf den Strecken zwischen Frankreich und Italien seien, die relevanten Märkte nicht zutreffend bestimmt.

Ferner habe die Kommission Artikel 81 Absatz 1 EG dadurch unrichtig angewandt, dass sie den potenziellen Wettbewerb zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten unzutreffend beurteilt habe, dass sie nicht genau festgestellt habe, ob die Vereinbarung die vier Voraussetzungen erfülle, die in seinem Absatz 3 aufgestellt seien, und dass ihre Schlussfolgerungen auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruhten. Was die Auflagen im Anhang zu der Entscheidung angehe, so habe die Kommission nicht hinreichend geprüft, ob sie wirksam seien und ob sie ausreichten, um den Wettbewerb wieder herzustellen. Schließlich enthalte die angefochtene Entscheidung keine hinreichende Begründung, da die Kommission weder darauf eingegangen sei, ob die an der Vereinbarung Beteiligten eine beherrschende Stellung auf einem Markt hätten, noch die Anwendbarkeit von Artikel 82 EG auf ihre Vereinbarung geprüft habe.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13).