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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2013 – Société européenne des chaux et liants/ECHA

(Rechtssache T-540/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société européenne des chaux et liants (Bourgoin-Jallieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dezarnaud)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrem Antrag auf Befreiung von der ihr mitgeteilten Geldbuße ohne jeglichen Vorbehalt stattzugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, sie von dem Verwaltungsentgelt zu befreien, das ihr durch den Beschluss SME (2013) 1665 der ECHA vom 21. Mai 2013 auferlegt wurde, mit dem festgestellt wurde, dass sie gemäß ihrer berichtigenden Erklärung, die sie nach der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Größe des Unternehmens durch die ECHA vorgelegt habe, nicht die Voraussetzungen für die für kleine Unternehmen vorgesehene Gebührenermäßigung erfülle.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin mehrere Klagegründe geltend:

Die Sanktion sei im Verhältnis zu dem Fehler, der ihr vorgeworfen werden könne, unverhältnismäßig;

sie habe ihre Erklärung auf die in Form einer einfachen Frage gestellte erste Anfrage der ECHA hin berichtigt;

es sei entschuldbar, dass sie äußerst technisch verfasste Unterlagen in einer ihr fremden Sprache falsch ausgelegt habe;

eine automatische Sanktion sei abwegig.