Language of document : ECLI:EU:T:2015:898





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission

(Rechtssache T‑541/13)

„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Neue Beihilfen – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 40-43)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Erhebung einer gemeinsamen Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines der Kläger – Erforderlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage des anderen Klägers – Fehlen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 44)

3.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 53, 54)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 54)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Von der Kommission im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Begründung, die in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten war – Unzulässigkeit (Art. 107 AEUV und Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 61)

6.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Beschluss, der auf mehrere Erwägungen gestützt ist, von denen jede den verfügenden Teil tragen würde – Beschluss über staatliche Beihilfen – Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 64, 112)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist – Einbeziehung in den Begriff (Art. 14 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 71, 78-81, 83-86, 88, 91-93)

8.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 97-101)

9.                     Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Freie Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. Rn. 102)

10.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung einer Netzbetriebsdienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität (Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 105, 106, 110)

11.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 116)

12.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 122, 123, 131)

13.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 126)

14.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 127, 139)

15.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 135, 136, 138, 140)

16.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Binnenmarkt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 143)

17.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Einstufung der Regelung als neue Beihilfe (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 155-159)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Abertis Telecom, SA und die Retevisión I, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind.