Language of document : ECLI:EU:T:2018:761

Rechtssache T-544/13 RENV

Dyson Ltd

gegen

Europäische Kommission

„Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Wesentlicher Aspekt eines Basisrechtsakts“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. November 2018

1.      Organe der Europäischen Union – Ausübung der Zuständigkeiten – Der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte – Verpflichtung, die wesentlichen Aspekte des Basisrechtsakts nicht zu ändern – Erfordernis, gegenüber dem Verbraucher Angaben über den Verbrauch an Energie zu machen, wesentlicher Aspekt der Richtlinie 2010/30 – Erfordernis, im delegierten Rechtsakt eine Berechnungsmethode vorzusehen, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs gemessen werden kann

(Art. 290 AEUV; Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission, Art. 5; Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates, fünfter Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. b)

2.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Nichterfüllte Voraussetzung

(Art. 263 AEUV)

1.      Die Kommission war, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen hinwegsetzen, verpflichtet, sich im Rahmen der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kommen, was erfordert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, allerdings unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern u. a. gemäß dem fünften Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie gemachten Angaben.

Die von der Kommission gewählte Methode stimmt nur dann mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie 2010/30 überein, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss bei der Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kommen, der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein. Zum anderen muss die gewählte Methode bestimmten Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben genügen.

(vgl. Rn. 68-71)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 78-82)