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Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-45/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 7893 endg. der Kommission vom 10. November 2010, der Italienischen Republik zugestellt mit dienstlichem Schreiben SG-Greffe (2010) D/18018 vom 11. November 2010, mit dem die Verweisung der Sache COMP/M.5960 - Crédit Agricole/Cassa di Risparmio della Spezia/Agenzie Intesa Sanpaolo - abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem der Antrag der italienischen Wettbewerbsbehörde auf Verweisung gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) des der Kommission notifizierten Zusammenschlusses, bei dem die Crédit Agricole S.A. über die von ihr kontrollierte Cassa di Risparmio di Parma e Piacenza S.p.A. die ausschließliche Kontrolle über die Cassa di Risparmio della Spezia S.p.A., die gegenwärtig von Intesa Sanpaolo kontrolliert wird, erwerben wollte, abgelehnt worden ist.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Erster Grund: Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, da die Kommission den Verweisungsantrag für verspätet und unbegründet erklärt habe.

Zweiter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und fehlende Begründung.

Die Kommission habe fälschlicherweise dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass sich die Marktanteile nach dem Zusammenschluss nicht verändern würden. Crédit Agricole habe diese Anteile nämlich durch den Zusammenschluss erreicht und nicht, wie Intesa Sanpaolo vor dem Zusammenschluss, durch innere Expansion. Somit werde der Markt in der Provinz für Bankdienstleistungen an Endverbraucher beeinträchtigt.

Dritter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sowie mangelnde Begründung.

Entgegen den Ausführungen der Kommission bestehe auf Provinzebene ein Markt für Bankdienstleistungen: Die Nutzer dieser Dienstleistungen seien nämlich nicht bereit, sich an einen anderen Ort zu begeben, und für die anderen Marktteilnehmer bestünden Schwierigkeiten für den Zugang zu einem gesättigten Provinzmarkt. Es habe daher einen gesonderten Markt gegeben, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dargestellt habe.

Vierter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und mangelnde Begründung.

Zu diesem Punkt macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das von der Autorità Garante della Concorrenza (Wettbewerbsbehörde) eingeleitete Zuwiderhandlungsverfahren gegen Crédit Agricole und Intesa Sanpaolo nicht berücksichtigt, die daher im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Marktes aber miteinander verbundene und nicht in Wettbewerb stehende Beteiligte zu betrachten gewesen wären.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 sowie 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Der Zusammenschluss sei nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung, und die Autorità Garante della Concorrenza sei am besten in der Lage, darüber zu entscheiden. Zumindest hätte die Kommission den Teil des Vorgangs verweisen müssen, der die in dem Beschluss erwähnten Provinzmärkte betroffen habe.

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