Language of document : ECLI:EU:T:2014:682

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Verspätung – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Schadensersatzantrag“

In der Rechtssache T‑572/11

Samir Hassan, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und M. Vitsentzatos als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 218, S. 20), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit diese den Kläger betreffen, sowie wegen Ersatzes des angeblich erlittenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Samir Hassan, ist ein Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit.

 Beschluss 2011/273 und Verordnung Nr. 442/2011

2        Der Rat der Europäischen Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben, und er hat in diesem Zusammenhang am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11) erlassen. In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3        Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt.

4        Da bestimmte der gegen Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L. 121, S. 1). Diese Verordnung ist im Wesentlichen mit dem Beschluss 2011/273 identisch, sieht aber Möglichkeiten der Freigabe der eingefrorenen Gelder vor. Die im Anhang II dieser Verordnung enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die entweder als verantwortlich für die in Rede stehende Unterdrückung oder als mit diesen Verantwortlichen in Verbindung stehend eingestuft werden, stimmt mit derjenigen im Anhang des Beschlusses 2011/273 überein. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt. Nach Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 442/2011 ändert der Rat den Anhang II entsprechend, wenn er beschließt, die genannten restriktiven Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und überprüft im Übrigen die darin enthaltene Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate.

5        Durch den Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 218, S. 20) änderte der Rat den Beschluss 2011/273, um u. a. die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen und Organisationen anzuwenden. Gemäß Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses wurden die in seinem Anhang aufgezählten Namen von 15 natürlichen Personen und fünf Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2011/273 enthaltene Liste aufgenommen. Unter diesen Namen findet sich der des Klägers unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme seines Namens in die fragliche Liste, im vorliegenden Fall der „23.8.2011“ sowie die folgende Begründung:

„Enger Partner von Maher Al‑Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes“.

6        Am gleichen Tag erließ der Rat auf der Grundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/273 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1). Der Name des Klägers ist dort mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/515 aufgeführt.

7        Am 24. August 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/515, und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, Anwendung finden (ABl. C 245, S. 2).

8        Mit dem Beschluss 2011/522/GASP vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 228, S. 16) legte der Rat durch eine erneute Änderung des Beschlusses 2011/273 fest, dass der Geltungsbereich des Beschlusses, einschließlich seines Anhangs, auch „Personen, die … von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und [die] im Anhang aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen“ umfassen sollte.

9        Durch die Verordnung (EU) Nr. 878/2011 vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 228, S. 1) änderte der Rat die Verordnung Nr. 442/2011 dahin, dass ihr Anhang II auf „Nutznießer oder Unterstützer des Regimes oder mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen und Organisationen“ Anwendung findet.

 Beschluss 2011/782 und Verordnung Nr. 36/2012

10      Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Beschluss 2011/782 sieht in seinem Art. 18 Beschränkungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Union und in seinem Art. 19 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen vor, deren Namen in seinem Anhang I aufgeführt sind. Der Name des Klägers ist dort in Zeile 50 der Tabelle, die die in Rede stehende Liste enthält, unter der Überschrift „A. Personen“ mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/515 aufgeführt.

11      Am 2. Dezember 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782 und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 351, S. 14).

12      Die Verordnung Nr. 442/2011 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) ersetzt. Der Name des Klägers ist in der Liste in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 mit den gleichen Informationen und Gründen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/515 und der Durchführungsverordnung Nr. 843/2011 aufgeführt.

13      Am 24. Januar 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien Anwendung finden (ABl. C 19, S. 5).

 Beschluss 2012/739

14      Durch den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 48 der Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/515 angeführt sind.

15      Am 30. November 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 und der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 370, S. 6). Durch die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9) wurden die den Kläger betreffenden Angaben nicht geändert.

16      Der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77) diente der Aktualisierung der in Anhang I des Beschlusses 2012/739 aufgeführten Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden. Der Name des Klägers ist in Zeile 48 der Tabelle in Anhang I aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang der früheren Rechtsakte angeführt waren.

17      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2012 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) enthält die gleichen Informationen und Gründe wie die im Anhang der früheren Rechtsakte angeführten.

18      Am 23. April 2013 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/185, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013, Anwendung finden (ABl. C 115, S. 5).

 Beschluss 2013/255

19      Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14). Der Name des Klägers ist in Zeile 48 der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang der früheren Rechtsakte angeführt waren.

20      Am 1. Juni 2013 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 Anwendung finden (ABl. C 155, S. 1).

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 4. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen den Durchführungsbeschluss 2011/515 und die Durchführungsverordnung Nr. 843/2011 erhoben, soweit ihn diese betreffen, sowie eine Klage auf Schadensersatz.

22      Der Kläger hat mit besonderem Schriftsatz, der am 3. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Vollzug des Durchführungsbeschlusses 2011/515 und der Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, soweit ihn diese betreffen, bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache auszusetzen. Mit Beschlüssen vom 17. Februar und vom 23. April 2012, Hassan/Rat (T‑572/11 R und T‑572/11 RII, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

23      Mit am 11. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Erwiderung hat der Kläger seine Anträge angepasst und auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012 beantragt, soweit ihn diese Rechtsakte betreffen. Mit am 13. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Gegenerwiderung hat der Rat vom Antrag des Klägers Kenntnis genommen.

24      Mit am 8. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge angepasst und auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739, des Durchführungsbeschlusses 2013/185, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255 beantragt, soweit ihn diese Rechtsakte betreffen. Der Rat hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.

25      Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

26      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Rat im Rahmen der nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Der Rat ist dem nachgekommen.

27      In der Sitzung vom 28. Februar 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Der Kläger beantragt,

–        den Durchführungsbeschluss 2011/515, die Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, den Beschluss 2011/782, die Verordnung Nr. 36/2012, den Beschluss 2012/739, den Durchführungsbeschluss 2013/185, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 für nichtig zu erklären, soweit ihn diese Rechtsakte betreffen;

–        die außervertragliche Haftung des Rates durch die ihm gegenüber ergriffenen restriktiven Maßnahmen festzustellen; ihm 250 000 Euro pro Monat ab dem 1. September 2011 für die Wiedergutmachung des entstandenen materiellen Schadens und einen symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen und den Rat zum Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens zu verurteilen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

29      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klage auf Schadensersatz als unzulässig zurückzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der begehrten Antragsanpassung

30      Wie aus den vorstehenden Rn. 23 und 24 hervorgeht, wurden die Rechtsakte, deren Nichtigerklärung beantragt wird und deren Anhänge die Liste der von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen enthalten, auf der der Name des Klägers aufgeführt ist, vom Rat seit Klageerhebung in der vorliegenden Rechtssache mehrfach geändert oder aufgehoben. Daher hat der Kläger eine Anpassung seiner Anträge vorgenommen.

31      Nach der Rechtsprechung ist, wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine neue Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es den angefochtenen Rechtsakt anpasst oder durch einen anderen ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder insoweit ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Klagegründe vorzubringen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2008, Peopleʼs Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Rn. 46, und vom 6. September 2013, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑110/12, Rn. 16).

32      Ein Antrag auf Anpassung der Anträge muss jedoch, um zulässig zu sein, innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich diese Frist zwingendes Recht und von den Unionsgerichten so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Rn. 101). Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (Urteil Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, Rn. 17).

33      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese von Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist hinsichtlich eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation verhängt werden, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem der Betroffene von diesem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, falls seine Anschrift bekannt ist, und anderenfalls von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt an (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Rn. 59 bis 62).

34      Schließlich ist nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden diese Fristen zudem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

35      Im vorliegenden Fall ist erstens zur Anpassung der Anträge im Hinblick auf den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012 darauf hinzuweisen, dass diese Anpassung vom Kläger im Rahmen der Erwiderung vorgenommen wurde, die am 11. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während die genannten Rechtsakte am 1. Dezember 2011 bzw. am 18. Januar 2012 erlassen wurden.

36      Es geht jedoch weder aus der Akte in der vorliegenden Rechtssache noch aus den Ausführungen des Rates zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hervor, dass diese Rechtsakte Gegenstand einer individuellen Bekanntgabe gewesen wären, obwohl der Rat seit dem 22. November 2011 die Adresse des Klägers kannte. An diesem Tag bestätigte der Rat nämlich den Erhalt des Schreibens, das die Anwälte des Klägers ihm am 17. November 2011 übersandt hatten, und in dem sie ihn aufforderten, ihnen an diese Adresse alle zur Rechtfertigung des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger geeigneten Informationen zu übermitteln.

37      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nicht frei steht, die Art der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich auszuwählen. Aus Rn. 61 des Urteils Gbagbo u. a./Rat geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof eine indirekte Mitteilung der Rechtsakte, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt lediglich in den Fällen zulassen wollte, in denen es für den Rat unmöglich ist, eine Bekanntgabe vorzunehmen. Eine andere Schlussfolgerung würde es dem Rat de facto erlauben, sich seiner Bekanntgabepflicht einfach zu entziehen.

38      Aus der Rechtsprechung folgt, dass, wenn sich die begehrte Anpassung der Anträge auf einen Rechtsakt mit der Anordnung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation bezieht, der dem Kläger nicht individuell mitgeteilt wurde, obwohl dem Rat seine Adresse bekannt war, die Frist für die Anpassung der Klageanträge des Klägers in Bezug auf diesen Rechtsakt nicht zu laufen begonnen hat, so dass der Antrag des Klägers nicht als verspätet betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Rn. 59, und vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44). Da der Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2011 dem Kläger im vorliegenden Fall nicht individuell mitgeteilt wurden, obwohl dem Rat seine Adresse bekannt war, ist der Antrag auf Anpassung der Anträge in Bezug auf diese Rechtsakte daher als zulässig anzusehen.

39      Zweitens ist zur Anpassung der Anträge im Hinblick auf den Beschluss 2012/739, den Durchführungsbeschluss 2013/185, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 festzustellen, dass diese Anpassung vom Kläger im Rahmen des Schriftsatzes vorgenommen wurde, der am 8. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

40      Hierzu geht aus den vom Rat im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Dokumenten hervor, dass der Beschluss 2012/739 dem Kläger am 30. November 2012 zugestellt wurde. Da die Frist für einen Antrag auf Nichtigerklärung am 11. Februar 2013 ablief, ist diese Anpassung als infolge Verspätung unzulässig zurückzuweisen.

41      Was den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge in Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2013/185, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsakte nach ihrem Erlass Gegenstand einer individuellen Bekanntgabe an den Kläger waren, und zwar am 13. Mai und am 3. Juni 2013. Unter diesen Umständen wurde der Schriftsatz zur Anpassung der Anträge des Klägers innerhalb der zwei Monate und zehn Tage ab dem Empfang der individuellen Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung eingereicht. Daher ist die Anpassung der Anträge des Klägers zulässig, soweit sie sich gegen diese Rechtsakte richten.

42      Angesichts der vorstehend getroffenen Feststellungen sind die Anträge auf Nichtigerklärung in der vorliegenden Rechtssache insoweit als zulässig anzusehen, als sie sich auf die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/515, der Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, des Beschlusses 2011/782, der Verordnung Nr. 36/2012, des Durchführungsbeschlusses 2013/185, der Durchführungsverordnung Nr. 36/2012, des Durchführungsbeschlusses 2013/185, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) beziehen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

43      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, mit denen erstens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und der Begründungspflicht, drittens eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, viertens eine Verletzung der Unschuldsvermutung, fünftens ein Verstoß gegen die Leitlinien des Rates vom 2. Dezember 2005 zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und sechstens ein Ermessensmissbrauch gerügt werden.

44      Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der zweite und danach der erste Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und der Begründungspflicht

45      Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen, zum einen aus der Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie zum anderen aus der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht.

–       Zu dem auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gestützten Teil

46      Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er nicht rechtzeitig über den Erlass der vom Rat ihm gegenüber getroffenen Maßnahmen informiert worden sei und dass dieser ihm keinerlei formelle Bekanntgabe übermittelt habe, die es ihm erlaubt hätte, die Gründe für seine Aufnahme in die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Listen nachzuvollziehen. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz schließe u. a. eine Verpflichtung des Rates ein, der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitzuteilen, die zu ihrer Aufnahme in diese Listen geführt hätten. Im Übrigen widerspreche die Behauptung, seine Adresse sei dem Rat nicht bekannt gewesen, der Behauptung, er sei eine allgemein bekannte Persönlichkeit der wirtschaftlichen Elite Syriens. Schließlich habe der Rat dem Kläger die Möglichkeit vorenthalten, seine Verteidigungsrechte rechtzeitig bei Erlass der streitigen Maßnahmen geltend zu machen.

47      Der Rat hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

48      Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Gewährleistung der Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (Urteil des Gerichtshof vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II, Rn. 99).

49      Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kadi II, Rn. 102).

52      Hinsichtlich der Verteidigungsrechte einer Person, die Gegenstand von restriktiven Maßnahmen ist, unterscheidet der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in die Liste, durch die die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, zum einen und dem Verbleib des Namens dieser Person oder Organisation auf dieser Liste durch spätere Entscheidungen zum anderen.

53      Von den Unionsbehörden kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie die betreffende Begründung für die Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in die Liste vor ihrer erstmaligen Aufnahme mitteilen, da eine solche Mitteilung die Wirksamkeit der durch diese Beschlüsse angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Bei der Entscheidung, den Namen der betroffenen Person auf der in Rede stehenden Liste zu belassen, ist die zuständige Unionsbehörde demgegenüber gehalten, dieser Person vor Erlass der Entscheidung die ihr vorliegenden, diese Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitzuteilen, damit diese Person ihre Rechte verteidigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 111 und 112).

55      Im vorliegenden Fall sehen Art. 5 des Beschlusses 2011/273 sowie Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 442/2011, deren Inhalt im Wesentlichen von Art. 21 des Beschlusses 2011/782, von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/2012 und von Art. 30 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 übernommen wird, vor, dass der Rat die betroffene Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis zu setzen und ihr dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

56      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie aus der vorstehenden Rn. 36 hervorgeht, die Adresse des Klägers dem Rat erst ab dem 22. November 2011 bekannt war. Er konnte daher für die vor diesem Datum ergangenen Rechtsakte keine individuelle Bekanntgabe veranlassen.

57      Erstens ist zu den im Rahmen der Klage angefochtenen Rechtsakten, nämlich dem Durchführungsbeschluss 2011/515 und der Durchführungsverordnung Nr. 843/2011, darauf hinzuweisen, dass der Rat zu Recht der Auffassung ist, der Kläger habe durch die am 24. August 2011 im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273 und der Verordnung Nr. 442/2011, durchgeführt durch die beiden vorgenannten Rechtsakte (siehe oben, Rn. 7), Anwendung finden, Kenntnis vom Erlass dieser Rechtsakte nehmen können. Da der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte nicht über die Adresse des Klägers verfügte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dessen Verteidigungsrechte durch die Unterlassung einer individuellen Bekanntgabe verletzt zu haben.

58      Im Übrigen kann es nicht als widersprüchlich angesehen werden, einerseits zu behaupten, dass der Kläger ein enger Partner von Herrn Maher Al-Assad sei, und andererseits anzugeben, seine Adresse sei nicht bekannt. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass, wie auch der Rat geltend macht, die Organe der Union in Syrien nur über begrenzte Mittel verfügen, um die Privatadressen aller von dem System der restriktiven Maßnahmen betroffenen natürlichen Personen herauszufinden, insbesondere in Zeiten bürgerkriegsähnlicher Zustände. Im Übrigen ist die Praxis des Rates, eine Mitteilung an die betroffene natürliche Person nur dann an eine konkrete Adresse zu übersenden, wenn diese bekannt ist, und nicht an eine ungefähre Adresse in Syrien, wie es der Kläger zu befürworten scheint, gerechtfertigt, da anderenfalls die Mitteilung dem Risiko ausgesetzt wäre, von dritten Personen geöffnet und gelesen zu werden, obwohl die restriktiven Maßnahmen einen sensiblen Bereich darstellen. Schließlich stellt die Kenntnis der Verbindung des Klägers zu Herrn Maher Al-Assad einen Umstand dar, der aus anderen Indizien als seiner Adresse hergeleitet werden kann.

59      Zweitens ist hinsichtlich der Rechtsakte, deren Nichtigerklärung im Rahmen der Erwiderung vom 11. April 2012 und des Schriftsatzes zur Anpassung der Anträge vom 8. Juli 2013 beantragt wird, nämlich des Beschlusses 2011/782, der Verordnung Nr. 36/2012, des Durchführungsbeschlusses 2013/185, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, festzustellen, dass nach der oben in Rn. 54 genannten Rechtsprechung und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat seit dem 22. November 2011 über die Adresse des Klägers verfügte, dieser gehalten war, dem Kläger den Erlass dieser Rechtsakte mittels individueller Bekanntgabe zur Kenntnis zu bringen. Auch wenn der Rat auf diese Weise vorgegangen ist, was die letzten drei der genannten Rechtsakte betrifft, hat er keine individuelle Bekanntgabe der ersten beiden Rechtsakte übermittelt. In dieser Hinsicht hätte er dem Kläger individuell die Gründe für den Verbleib seines Namens auf der in diesen Rechtsakten enthaltenen Liste bekannt geben müssen.

60      Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer individuellen Bekanntgabe allerdings nicht notwendigerweise zur Nichtigerklärung eines Rechtsakts, wenn die Rechte des Klägers gewahrt sind. Wenn der Rat seiner Verpflichtung zur individuellen Bekanntgabe eines Rechtsakts nicht nachgekommen ist, der Kläger aber von dem in Rede stehenden Rechtsakt Kenntnis erlangt hat und gegen diesen fristgerecht Klage erhoben hat, wurden seine Verteidigungsrechte nämlich nicht beeinträchtigt, da er die Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.

61      Im vorliegenden Fall hat das Fehlen einer individuellen Bekanntgabe entgegen dem Vorbringen des Klägers weder zu einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte noch zu einer Beeinträchtigung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geführt, da ihn dies zunächst weder daran gehindert hat, die individuellen und besonderen Gründe des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen ihn zu erfahren noch in der Folge zu reagieren. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger kein Argument vorgetragen hat, um darzutun, dass diese Unterlassung seine Verteidigung gegenüber dem Rat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder vor dem Gericht erschwert hätte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat, T‑439/10 und T‑440/10, Rn. 68). Schließlich ist festzustellen, dass die im Schriftsatz zur Anpassung seiner Anträge enthaltenen Anträge bezogen auf den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012 in jedem Fall für zulässig erklärt wurden (siehe oben, Rn. 37) und dass er daher die Möglichkeit hatte, eine Klage vor dem Unionsrichter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV zu erheben.

62      Die fehlende Bekanntgabe einiger der angefochtenen Rechtsakte an den Kläger kann daher vorliegend ihre Nichtigerklärung nicht rechtfertigen.

63      Daraus folgt, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ordnungsgemäß gewahrt wurden.

64      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zu dem auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Teil

65      Der Kläger macht geltend, der Rat habe sich im vorliegenden Fall auf vage und allgemeine Erwägungen beschränkt, um die Aufnahme seines Namens in die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Listen zu rechtfertigen. Hierzu weist er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht der Tatsache, dass den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen kein Anhörungsrecht zustehe, der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zukomme. Diese Begründung müsse sich nicht nur auf die Rechtsgrundlagen der Anwendung des betroffenen Rechtsakts beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annehme, dass die betroffenen Personen oder Organisationen solchen restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen seien.

66      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

67      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Was die im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen angeht, ist zu betonen, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, eine umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Ein beschwerender Rechtsakt ist insbesondere dann hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Soweit es im vorliegenden Fall erstens um die allgemeinen Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien durch die Union geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die ersten drei Erwägungsgründe des Beschlusses 2011/273, die sich ebenfalls in den angefochtenen späteren Rechtsakten finden, diese Gründe wie folgt darstellen:

„(1)               Am 29. April 2011 hat die Europäische Union ihrer tiefen Besorgnis über die Entwicklung in Syrien und den Einsatz von Streit- und Sicherheitskräften in mehreren syrischen Städten Ausdruck verliehen.

(2)               Die Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Unterdrückung auszuüben.

(3)               In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.“

75      Im Übrigen heißt es in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

76      Was die dem Durchführungsbeschluss 2011/515 und der Durchführungsverordnung Nr. 843/2011 nachfolgenden Rechtsakte betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Beschlusses 2011/273 durch den Beschluss 2011/522 wie folgt geändert wurde:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

77      Die Rechtfertigung dieser Änderung findet sich insbesondere im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/522. Dieser lautet:

„Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Organisationen Anwendung finden, die Nutzen aus dem Regime ziehen oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanzieren oder logistisch unterstützen, vor allem der Sicherheitsapparat, oder die Bemühungen um einen friedlichen Übergang zur Demokratie in Syrien untergraben.“

78      Nach der genannten, durch das Urteil Makhlouf/Rat begründeten Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Zusammenhänge, auf die sich der Beschluss 2011/273 bezieht, den wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Gesellschaft bekannt waren. Im vorliegenden Fall geht aus der Akte hervor, dass es sich bei Herrn Samir Hassan um einen anerkanntermaßen in Syrien gut eingeführten Geschäftsmann handelt, der durch seine beruflichen Tätigkeiten in der Lage war, von den gegen ihn ergangenen Beschlüssen zum Einfrieren von Geldern Kenntnis zu erlangen.

79      Im Übrigen sind die in Rede stehenden allgemeinen Kriterien entgegen dem Vortrag des Klägers eindeutig und beziehen sich ausschließlich auf konkrete Personen oder Organisationen. Auch wenn diese Kriterien dem Rat tatsächlich einen Wertungsspielraum hinsichtlich ihrer Anwendung lassen, sind sie nicht willkürlich, da sie bestimmte Grenzen festlegen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass diese Kriterien lediglich auf Personen Anwendung finden, die für die Unterdrückung der syrischen Bevölkerung verantwortlich sind, sowie auf Personen und Organisationen, die mit ihnen verbunden sind, und, infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/522, auf Personen und Organisationen, die von der Politik des syrischen Regimes profitieren, sowie auf Personen und Organisationen, die dieses Regime finanziell oder organisatorisch unterstützen. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass es die in Rede stehenden allgemeinen Kriterien entgegen dem Vortrag des Klägers erlauben, die Personen und Organisationen zu unterscheiden, auf die die angefochtenen Rechtsakte abzielen.

80      Zweitens ist hinsichtlich der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste, die der Durchführungsbeschluss 2011/515 und die nachfolgenden Rechtsakte enthalten, darauf hinzuweisen, dass diese sich zum einen auf den Umstand stützen, dass der Kläger ein enger Partner von Herrn Maher Al‑Assad sein soll, und zum anderen darauf, dass er als finanzieller Förderer des syrischen Regimes bekannt sei.

81      Was zunächst die Begründung betrifft, nach der der Kläger ein enger Partner von Herrn Maher Al‑Assad sein soll, stellt das Gericht fest, dass diese Begründung gleichfalls klar und eindeutig im Sinne der Rechtsprechung ist, da der Kläger die Möglichkeit hatte, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und Herrn Maher Al‑Assad zu bestreiten. Des Weiteren ist für die Prüfung, ob die Begründungspflicht erfüllt ist, auch die Begründung im Hinblick auf Herrn Maher Al‑Assad zu berücksichtigen. Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass Herr Maher Al‑Assad nach Ansicht des Rates einer der Verantwortlichen für die Unterdrückung der Zivilbevölkerung war. U. a. wurde er in dem Beschluss 2011/273 als „Befehlshaber der 4. Militärdivision, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen die Demonstranten“ beschrieben.

82      Was sodann die Begründung betrifft, dass der Kläger als finanzieller Förderer des syrischen Regimes bekannt sei, bestätigt die Tatsache, dass der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, um seine Beteiligung an einer auf eine Unterstützung des Regimes abzielenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Abrede zu stellen, dass es ihm die vom Rat ausgeführte Begründung ermöglicht hat, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu verstehen und die Begehung dieser Taten oder ihre Relevanz zu bestreiten.

83      Daraus folgt, dass die Begründung den oben in den Rn. 67 bis 73 genannten Anforderungen genügt. Denn sie hat es dem Kläger ermöglicht, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen sein Name in die fragliche Liste aufgenommen wurde, nämlich aufgrund seiner Verbindung zu einer für die gewaltsame Repression der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Person. Im Übrigen hat es ihm die Begründung ermöglicht, ihre Korrektheit in Abrede zu stellen, wie sich aus seiner Argumentation und den im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgelegten Beweisen ergibt.

84      Daher genügte die vom Rat gewählte Begründung der ihm nach Art. 296 Abs. 2 AEUV obliegenden Begründungspflicht.

85      Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen und somit auch der Klagegrund insgesamt.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Begründungsfehler

86      Der Kläger trägt vor, der Rat habe die Gründe, die die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen rechtfertigen sollten, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, und wirft dem Rat vor, weder seine Informationsquelle noch die Beweise präzisiert zu haben, die eine finanzielle Förderung des syrischen Regimes durch ihn nachweisen würden. Er weist insbesondere erstens darauf hin, dass die 15 Gesellschaften, die er in Syrien verwalte, entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ausschließlich Handels- und Finanztätigkeiten ausführten und dass die beiden Banken, an denen er eine Beteiligung halte, keinerlei Verbindung zum syrischen Regime hätten. Im Übrigen habe er nie ein politisches oder auch öffentliches Amt innegehabt, das auf eine Verbindung mit den Machthabern in Syrien hingewiesen hätte, und er sei im August 2011 auch kein Mitglied des Aufsichtsrats der Cham Holding gewesen. Er behauptet, in Wirklichkeit sei er nur ein Minderheitsaktionär dieser Gesellschaft, da seine Beteiligung nur 1,714 % betrage. Zweitens führe die Tatsache, dass die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen auf Vorschlag eines Mitgliedstaats erfolgt sei, nicht zu einer Begründetheit dieser Aufnahme in die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Listen. Drittens verkenne der Inhalt der angefochtenen Rechtsakte die vom Unionsrecht garantierten Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, da der Name eines anderen Aktionärs, der den gleichen Anteil an der Cham Holding halte, vom Rat aus den streitigen Listen entfernt worden sei.

87      Der Rat macht zunächst geltend, das Gericht sei in Bezug auf restriktive Maßnahmen, die Druck auf das Regime eines Drittlands ausüben sollten, das weder die Rechtsstaatlichkeit noch die Menschenrechte respektiere, gehalten, nur eine eingeschränkte Kontrolle auszuüben. Im Übrigen sei die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen insoweit sehr wohl gerechtfertigt, als dieser u. a. der wirtschaftlich führenden Klasse in Syrien angehöre. In dieser Hinsicht hält es der Rat für ausreichend, dass der Kläger Mitglied des Aufsichtsrats und Aktionär der Cham Holding sei, einer von Herrn Rami Makhlouf, der ebenfalls von den restriktiven Maßnahmen betroffen sei, kontrollierten Gesellschaft. Schließlich hält der Rat das Argument, nach dem er gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, für ungültig, da er die Umstände im Einzelfall prüfe, in Abhängigkeit von komplexen politischen Bewertungen und einer Vielzahl von teilweise der Öffentlichkeit nicht einmal bekannten Faktoren.

88      Nach der Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegenden Begründung prüft, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 119).

89      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 121 bis 123).

90      Im vorliegenden Fall trägt der Rat vor, dass es sich bei dem Kläger um einen Geschäftsmann handele, der Teil der wirtschaftlich führenden Klasse in Syrien sei. Auch wenn es sich beim Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, unbestreitbar um einen Geschäftsmann handelt, stellt diese Tatsache jedoch nicht die Begründung dar, auf der die angefochtenen Rechtsakte basieren. Daher ist zur Feststellung der Begründetheit des Beschlusses des Rates zu prüfen, ob die Verbindung des Klägers zu Herrn Maher Al‑Assad und seine wirtschaftliche (finanzielle und organisatorische) Unterstützung des für die Unterdrückung verantwortlichen syrischen Regimes rechtlich hinreichend nachgewiesen sind.

91      Zunächst ist festzustellen, dass die einzige in dieser Hinsicht vom Rat angeführte Rechtfertigung Auszüge aus Dokumenten sind, die vom 16. August 2011 datieren und das Aktenzeichen „Coreu PESC/0060/11“ tragen (Dokumente des Rates 5048/12 und 5710/14), sowie vom 21. Januar 2012 (Dokument des Rates 5711/14), die die gleiche knappe Begründung enthalten, wie sie in die angefochtenen Rechtsakte übernommen wurde, nämlich u. a. die Tatsache, dass der Kläger ein enger Geschäftspartner von Herrn Maher Al‑Assad sei. Somit hat der Rat keinen Beweis vorgelegt, der das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn Maher Al‑Assad stützen oder gar nahelegen könnte.

92      Weiterhin hat der Rat dem Gericht Presseartikel zur syrischen Elite vorgelegt, eine Depesche des US Department of the Treasury (Staatskasse der Vereinigten Staaten), die Herrn Rami Makhlouf als Nutznießer der syrischen Korruption benennt, sowie einen Auszug aus einem Dokument mit dem Aktenzeichen „Coreu PESC/0060/11“ vom 21. Januar 2012 (Dokument des Rates 5711/14), der die Begründung enthält, dass „Herr Samir Hassan einer der Hauptaktionäre der Cham Holding ist und bestimmte ihrer Tochtergesellschaften leitet“, dass „mehrere der Besitztümer von Herrn Rami Makhlouf […] auf seinen Namen eingetragen sind“ und dass „er in Gefangenenlager umgewandelte Lagerhallen besitzt“. Allerdings war der Rat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, irgendeinen Beweis zur Untermauerung dieser Behauptungen beizubringen.

93      Demzufolge enthalten die vom Rat übermittelten Informationen kein Indiz, das geeignet wäre, seine Behauptungen zu stützen, nach denen eine Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn Maher Al‑Assad besteht oder er das syrische Regime wirtschaftlich unterstützt.

94      Daraus folgt, dass der Rat der Beweislast nicht genügt hat, die ihm nach Art. 47 der Charta der Grundrechte in der Auslegung des Gerichtshofs im genannten Urteil Kadi II obliegt.

95      Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen zur Stützung der vorliegenden Klage vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

96      Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung ermöglicht es diese Bestimmung dem Unionsrichter, über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Nichtigkeitsurteile zu entscheiden (vgl. Urteil des Gerichts von 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 250 und 251 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Im vorliegenden Fall geht das Gericht aus den nachfolgend dargestellten Gründen davon aus, dass es notwendig ist, die Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte zeitlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechtzuerhalten.

98      Somit muss das Interesse des Klägers an der sofortigen Wirkung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung abgewogen werden, die von der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien verfolgt wird. Die Änderung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme im Laufe der Zeit kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. entsprechend, zum Fehlen einer Verpflichtung zur vorherigen Information des Betroffenen über die Gründe für die erstmalige Aufnahme seines Namens auf die Listen, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg. 2011, I‑13427, Rn. 67).

99      Die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung, soweit sie den Kläger betreffen, würde dem Kläger ermöglichen, sein gesamtes Vermögen oder einen Teil seines Vermögens außerhalb der Union zu schaffen, ohne dass der Rat gegebenenfalls rechtzeitig Art. 266 AEUV anwenden könnte, um den im vorliegenden Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, so dass eine ernste und unumkehrbare Beeinträchtigung der Wirksamkeit des gesamten Einfrierens der Gelder drohen würde, das möglicherweise in Zukunft vom Rat gegenüber dem Kläger veranlasst werden könnte.

100    Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 266 AEUV im vorliegenden Fall ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich die Nichtigerklärung der Eintragung des Namens des Klägers in die fraglichen Listen durch das vorliegende Urteil aus dem Umstand ergibt, dass die Gründe für diese Aufnahme nicht durch ausreichende Beweise untermauert worden sind (siehe oben, Rn. 94). Obwohl es Aufgabe des Rates ist, über Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu entscheiden, wäre eine erneute Eintragung des Namens des Klägers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Der Rat hat nämlich im Rahmen dieser erneuten Prüfung die Möglichkeit, den Namen des Klägers auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder aufzunehmen.

101    Daraus ergibt sich, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen gegenüber dem Kläger bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel in dieser Frist eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels, aufrechterhalten werden müssen.

 Zum Schadensersatzantrag

102    Der Kläger behauptet, aufgrund der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen einen schwerwiegenden Schaden erlitten zu haben. Er beruft sich auf das Vorliegen der drei kumulativen Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union und fordert eine Entschädigung in Höhe von 250 000 Euro pro Monat ab dem 1. September 2011 zum Ausgleich des erlittenen materiellen Schadens, einen symbolischen Euro zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens und den Ausgleich der zukünftigen Schäden.

103    Der Rat bestreitet das Vorbringen des Klägers und geht davon aus, dass dieser das Vorliegen der für einen solchen Antrag erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen habe.

104    Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

105    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne des Art. 340 Abs. 2 AEUV nur dann ein, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, Slg. 2005, II‑5459, Rn. 95, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, Slg. 2011, II‑7915, Rn. 28).

106    Liegt eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Rn. 81, sowie Urteile des Gerichts Sison/Rat, Rn. 29, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Rn. 37). Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Rn. 13).

107    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Antrag auf Schadensersatz, gleich ob für materiellen oder immateriellen Schaden, sei er nun auf eine symbolische Entschädigung oder auf einen tatsächlichen Schadensersatz gerichtet, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz zurückzuweisen, da das Vorliegen eines eigenen Schadens nicht nachgewiesen wurde. Der Kläger hat sich nämlich darauf beschränkt, Zahlen zum Verlust wirtschaftlicher Einkünfte vorzulegen, ohne irgendeinen Beweis zu deren Höhe vor und nach der Aufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen vorzulegen, und hat daher keinen Nachweis für einen aus der Nichtverfügbarkeit seiner Mittel entstandenen Schaden erbracht. In dieser Hinsicht können weder die Schreiben der Banken, mit denen der Kläger über das Einfrieren seiner Guthaben informiert wurde (Anlagen 5 und 9 der Klageschrift) noch die Einziehung seiner Bankkarten (Anlagen 17 und 18 der Klageschrift) als ausreichend angesehen werden, um den in seinem Schadensersatzantrag geforderten Betrag zu rechtfertigen. Im Übrigen hat der Kläger ebenso wenig dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Aussetzung der Vertragsbeziehungen mit seinen angeblichen Lieferanten es ermöglichen würde, den als Schadensersatz geforderten Betrag zu bestimmen (Anlagen 19 bis 21 der Klageschrift). Des Weiteren wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Beweisen befragt, die den als Ersatz geforderten Betrag rechtfertigen könnten, ohne dass er irgendeinen Beweis erbringen konnte. Im Übrigen könnte der behauptete Einkommensverlust des Klägers auch als eine unmittelbare Folge des wirtschaftlichen Abstiegs in Syrien seit Beginn der dieses Land in Mitleidenschaft ziehenden Ereignisse anzusehen sein.

109    Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

110    Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

111    Da der Rat hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags und der Kläger hinsichtlich des Schadensersatzantrags unterlegen sind, erscheint es im vorliegenden Fall nach der genannten Bestimmung angemessen, dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. Von den Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die folgenden Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie Samir Hassan betreffen:

–        der Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien;

–        der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP;

–        die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011;

–        der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012;

–        der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

3.      Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen werden gegenüber Herrn Hassan bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

4.      Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.

5.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Hassan im vorliegenden Rechtszug.

6.      Herr Hassan trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten im vorliegenden Rechtszug. Er trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.